Leistungen von Xxxx Musterklauseln

Leistungen von Xxxx. 2.1 Die Leistungen von Sage nach dieser Nutzungsvereinbarung umfassen die Bereitstellung der Sage Office Online in einem Rechenzentrum zum Zugriff und zur Nutzung über einen Internetserver. Zum Leistungsumfang gehören die in der Produktbeschreibung und diesen Nutzungsbedingungen aufgeführten Leistungen für die Standardversion der Sage Office Online. Die Leistungen erbringt Sage entsprechend den in der Produktbeschreibung aufgeführten Service Levels. Die Produktbeschreibung stellt Sage auf Anfrage per E-Mail zur Verfügung, sie ist außerdem unter xxx.xxxx.xx abrufbar. 2.2 Die von Sage im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten technischen Standards und Sicherheits- maßnahmen sind in der Produktbeschreibung aufgeführt. Sage behält sich vor, die technischen Standards und Sicherheits- maßnahmen zu ändern, sofern entweder (i) die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient oder (ii) rechtlich zwingend vorgeschrieben ist oder (iii) mit der Änderung keine erheblichen Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs verbunden sind. 2.3 Die Leistungen erbringt Sage jeweils für die aktuelle Version der Sage Office Online, dies ist der Stand entsprechend dem freigegebenen Service-Pack („QSP“) und Patch-Stand. Sage behält sich vor, ausgewählte Patches und Hotfixes in der Sage Office Online-Umgebung zur Verfügung zu stellen. Etwaige Patch- bzw. Release- Updates erfolgen im Rahmen eines Wartungsfensters, über welches Sage im Vorfeld informieren wird. 2.4 Sage erbringt die Leistungen aus dem von Sage genutzten Rechenzentrum mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland. Sage behält sich vor, den Leistungsort jederzeit nach angemessener Vorankündigung an einen anderen Ort innerhalb der Europäischen Union oder des EWR zu verlegen. Das Rechenzentrum ist über eine Festverbindung über Netzknoten („Points of Presence“, PoPs) an das Internet angebunden. Der Anwender kann sich über diese PoPs Zugang zur Sage Office Online verschaffen. Die Bereitstellung einer dedizierten Verbindung zu der Sage Office Online ist nicht Bestandteil der Leistungen von Sage. Sage ist nur für das vertragsgemäße Funktionieren der von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen Systeme, Rechner und Leitungen, die Bestandteil der Sage Office Online sind, sowie für die Aufrechterhaltung der Verbindung ihres Internetservers zu den PoPs verantwortlich. Im Übrigen fällt die Nutzung von Rechnersystemen, Tele- kommunikationsverbindungen und Leitungen Dritter im Internet (einschließlich des World ...
Leistungen von Xxxx. 3.1. XXXX übernimmt die regelmäßige Wartung der im Vertrag benannten Aufzugsanlage („Anlage“) im vertraglich vereinbarten Intervall. Die Wartung umfasst insbesondere die Umsetzung aller für Aufzugsanlagen maßgeblichen Vorschriften aus der DIN EN 13015, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) in ihrer jeweils anwendbaren Fassung. 3.2. Bei Störungsmeldungen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten (Mo bis Fr 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr) wird NUNN innerhalb der vertraglich angegebenen Reaktionszeit die notwendigen Maßnahmen einleiten um die Störungsmeldung zu untersuchen. Diese Untersuchung kann sowohl vor Ort, als auch per Fernwartung erfolgen. Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten kann es zu verlängerten Reaktionszeiten kommen. Im Falle einer Störung umfassen die vertraglichen Leistungen ausschließlich die Analyse der Störungsursache, etwaig notwendige Reparaturleistungen (etwa Austausch defekter Anlagenteile) sind hiervon nicht umfasst und gesondert zu beauftragen. 3.3. NUNN nimmt eine regelmäßige Kontrolle der Unterlagen nach BetrSichV auf Vollständigkeit und Lesbarkeit sowie deren Vorhandensein an der Anlage vor. Fehlende oder nicht mehr lesbare Notbefreiungsanleitungen werden umgehend ersetzt, da deren Vorhandensein verpflichtend ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht vom Wartungsvertrag umfasste Sonderleistung, für die Ziffer 4.2 gilt. 3.4. NUNN verpflichtet sich, die Anlage des Kunden nur auf dessen Weisung oder zum Zweck der Vertragserfüllung (insbesondere Notfall-Befreiungsmaßnahmen) zu betreten. Die nur für NUNN erreichbaren Schlüssel werden nicht für andere Zwecke verwendet. 3.5. Alle Leistungen im Rahmen dieses Wartungsvertrages werden von fachgeschulten und qualifizierten Servicetechnikern/Fachmonteuren nach Herstellervorgaben ausgeführt. Es werden die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik angewandt und alle Unfallverhütungsvorschriften, EN-Normen und Vorschriften der BetrSichV beachtet. 3.6. NUNN teilt festgestellte Mängel, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden, umgehend dem Kunden mit; in dringenden Fällen erfolgt zudem eine unverzügliche fernmündliche Benachrichtigung an den vom Kunden im Auftragsformular benannten Aufzugswärter („Aufzugswärter“). 3.7. Stellt der NUNN Servicetechniker einen gefährlichen Zustand fest, ist er seitens des Kunden angewiesen, die Aufzugsanlage sofort stillz...
Leistungen von Xxxx. 2.1 BLUE überlässt dem Kunden gemäß dieser AGB bcStorageManager den bcStorageManager zum internen Gebrauch 2.2 Die Überlassung des bcStorageManager erfolgt durch Übermittlung eines Downloadlinks und Zurverfügungstellung eines Aktivierungsschlüssels. Anschließend erfolgt durch den Kunden eine Freischaltung über den Lizenzserver von BLUE. Dazu gibt der Kunde den von BLUE übermittelten Akti- vierungsschlüssel ein. Dieser wird abgeglichen und bei Über- einstimmung die Nutzung des bcStorageManagers für den Kunden freigeschaltet.

Related to Leistungen von Xxxx

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Gewährleistungen A) Gewährleistung für die Verbrauchsmaterialien 6.1 TFD gewährleistet, dass die Verbrauchsmaterialien für die Dauer der Lagerbeständigkeit der Verbrauchsmaterialien oder falls die Dauer der Lagerbeständigkeit nicht angegeben werden kann, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach dem Lieferdatum folgende Bedingungen erfüllen: (a) sie entsprechen in jeder wesentlichen Hinsicht der Spezifikation; (b) sie sind frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsmängeln; in beiden Fällen vorbehaltlich der normalen, ordnungsgemäßen und vorgesehenen Verwendung durch ordnungsgemäß geschultes Personal. 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Verbrauchsmaterialien bei der Lieferung zu untersuchen und auf dem Beförderungsdokument mögliche sichtbare Mängel oder Schäden an den Verbrauchsmaterialien und/oder der Verpackung sowie mögliche weitere Vorkommmisse, die die Verbrauchsmaterialien oder ihre Übereinstimmung mit der Spezifikation geschädigt haben könnten, anzuzeigen. Das Nichtbefolgen der oben aufgeführten Anzeigepflicht führt dazu, dass die Gewährleistung für nicht angezeigte Mängel erlischt. 6.3 Vorbehaltlich der Ziffern 6.2 und 6.4 wird Gewährleistung nach Ziffer 6.1 übernommen, wenn (a) der Kunde TFD innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang der Verbrauchsmaterialien schriftlich benachrichtigt. Abweichungen von der technischen Spezifikation, deren Entdecken im Rahmen der Untersuchung bei Lieferung nicht billigerweise erwartet werden kann oder verborgene Mängel müssen TFD unverzüglich bei deren Sichtbarwerden gemeldet werden. (b) TFD eine angemessene Möglichkeit zum Prüfen dieser Verbrauchsmaterialien gewährt wird und (c) der Kunde (auf Aufforderung von TFD) diese Verbrauchsmaterialien an die von TFD angegebene Geschäftsanschrift zurückübermittelt. Bei der Übernahme der Gewährleistung wird TFD nach alleiniger Xxxx die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien entweder ersetzen oder den vollen Preis für die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien erstatten. 6.4 In folgenden Fällen ist TFD nicht im Rahmen der in Ziffer 6.1 dargelegten Gewährleistung haftbar: (a) Der Kunde verwendet diese Verbrauchsmaterialien nach der Benachrichtigung gemäß Ziffer 6.3 weiter. (b) Der Mangel tritt auf, weil der Kunde die Anweisungen von TFD zur Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung oder Wartung der Verbrauchsmaterialien oder (sofern keine Anweisungen existieren) diesbezügliche branchenübliche Verfahren nicht befolgt hat. (c) Der Mangel tritt ein, weil TFD vom Kunden gelieferte Zeichnungen, Gestaltungen oder Spezifikationen befolgt hat. (d) Der Kunde ändert oder repariert die Verbrauchsmaterialien ohne die schriftliche Zustimmung von TFD. (e) Der Mangel entsteht infolge von üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder regelwidriger Lagerung oder regelwidrigen Betriebsbedingungen oder (f) die Verbrauchsmaterialien unterscheiden sich von der Spezifikation infolge von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsmaterialien geltenden gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Vorgaben entsprechen. 6.5 Wenn TFD feststellt, dass Verbrauchsmaterialien, für die der Kunde Gewährleistungsdienste angefordert hat, nicht unter die Gewährleistung nach diesen AGB fallen, übernimmt bzw. erstattet der Kunde TFD alle TFD entstandenen Kosten für die Untersuchung und die Reaktion auf diese Anforderung, eingeschlossen darin Kosten für Labor, Materialien und weitere Aufwendungen durch die Untersuchung der Anforderung. Diese Kosten werden vom Kunden auch dann übernommen, wenn TFD Reparatur- oder Wartungsdienste oder Ersatzteile bereitstellt, die nicht unter die in Ziffer 6.1 vorgesehene Gewährleistung fallen. 6.6 Mit Ausnahme der auf dem Etikett der Verbrauchsmaterialien angegebenen vorgesehenen Verwendung gewährleistet TFD nicht, dass die Verbrauchsmaterialien für einen bestimmten Zweck oder eine vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet sind, und es obliegt dem Kunden selbst, sich zu vergewissern, dass die Verbrauchsmaterialien entsprechend geeignet sind. 6.7 TFD haftet gegenüber dem Kunden für die Nichterfüllung der in Ziffer 6.1. beschriebenen Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 6. 6.8 Diese Bedingungen gelten für alle von TFD gelieferten, Verbrauchsmaterialien, gleich, ob reparierte Teile oder neuwertige Austauschteile.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.