Leistungsbilanz. Die Vertragsparteien gestatten Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen zwischen den Vertragsparteien, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, insbesondere im Zusammenhang mit ihren jeweiligen spezifischen Verpflichtungen gemäß Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitt E (Regulierungsrahmen) Unterabschnitt 6 (Finanzdienstleistungen), in frei konvertierbarer Währung und, falls relevant, gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.
Leistungsbilanz. 105 Der AN erstellt und übermittelt innerhalb des ersten Quartals eine umfassende Leistungsbi- lanz, in der sämtliche vom AN erbrachten Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gemäß den Vorgaben des AG strukturiert dargestellt werden. Die zu erstellende Leistungsbilanz hat sämtliche vom AN im abgelaufenen Kalenderjahr er- brachten Leistungen aufzuführen. Die Leistungsbilanz ist nach Maßgabe einer allfällig vom AG vorgegebenen Strukturierung nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erstellen. 32 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 107 Der AN ist verpflichtet, überhaupt alle Leistungen, die zur Erreichung der Vertragsziele erforderlich sind und keine Leistungsänderung gemäß Punkt 12 dieses Vertrages darstel- len, zu erbringen, auch wenn sie in diesem Vertrag oder dessen Beilagen nicht ausdrücklich angeführt sind.