Common use of Leistungshindernisse, höhere Gewalt Clause in Contracts

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 7.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

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Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 7.1 6.1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische krie- gerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbareunvorhersehba- re, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

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Samples: vabro-cars.de

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 7.1 6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

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Samples: spedition-kruse.de

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 7.1 6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von BeförderungswegenBe- förderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen DatenaustauschsDaten- austauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

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