Common use of Leistungshindernisse, höhere Gewalt Clause in Contracts

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien Vertrags- parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmenüber- nehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen anzu- zeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen Ver- tragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und AussperrungenAussperrun- gen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen Beförderungs- wegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses Leistungshinder- nisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen 2017

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien befrei- en die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den LeistungspflichtenLeis- tungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unver- züglich zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)

Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmenübernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich Auf- traggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich Risiko- bereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse Leistungs- hindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen Beförde- rungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unverzüglich zu unterrichten.; der Spediteur

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)