Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
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Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien Vertrags- parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmenüber- nehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen anzu- zeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen Ver- tragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und AussperrungenAussperrun- gen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen Beförderungs- wegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses Leistungshinder- nisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
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Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien befrei- en die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den LeistungspflichtenLeis- tungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unver- züglich zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Leistungshindernisse, höhere Gewalt. 12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmenübernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich Auf- traggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich Risiko- bereich einer Vertragspartei zu- zurechnen zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse Leistungs- hindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriege- rische kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen Beförde- rungswegen sowie sonstige unvorher- sehbareunvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unverzüglich zu unterrichten.; der Spediteur
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)