Leistungsindikatoren Musterklauseln

Leistungsindikatoren. Solvay und IndustriALL Global Union werden eine jährliche Prüfung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung auf Basis der von der Gruppe berichteten Indikatoren ausführen.
Leistungsindikatoren. Ausgangspunkt für Indikatoren im Bereich Normung ist das Verhältnis der Gesamtzahl der harmonisierten Normen, die der Kommission zur Veröffentlichung vorgelegt werden, zur Zahl der annehmbaren technischen Dokumente, deren Referenzen tatsächlich als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Mithilfe dieses Indikators kann der Prozentsatz der veröffentlichten Referenzen berechnet werden, und – sofern noch aktuell – die Gründe, aus denen eine Referenz nicht veröffentlicht oder die Veröffentlichung ausgesetzt wird, besser überwacht und ermittelt werden. Außerdem ist die durchschnittliche Dauer des Verfahrens von der Ausstellung eines Normungsauftrags durch die Kommission bis zur Vorlage eines Normentwurfs durch das CEN von Bedeutung, da davon ausgehend beurteilt werden kann, ob eines der von Interessenträgern des Normungsverfahrens ermittelten Probleme, nämlich die Länge des Normungsverfahrens, gelöst/verbessert wurde. Bei diesem Indikator muss zwischen neu ausgearbeiteten harmonisierten Normen einerseits und geänderten und berichtigten harmonisierten Normen andererseits unterschieden werden, wobei im Allgemeinen weniger Zeit erforderlich sein sollte, wenn die Normen durch das CEN in regelmäßigen Abständen evaluiert und bei Bedarf geändert werden. Ein weiterer Ergebnisindikator ist die Verfügbarkeit von Umweltinformationen sowie die Menge an Umwelt- und Produktsicherheitsanforderungen, die in technische Spezifikationen aufgenommen wurden. Deren Anzahl wird über die Zeit zunehmen, sodass Bauprodukte und Bauwerke sicherer und nachhaltiger werden. Die Anzahl an technischen Spezifikationen mit Umweltinformationen und -anforderungen (oder von diesen abgedeckte Produktfamilien) und ihre relative Bedeutung in Bezug auf die Umwelt bilden Parameter, die bei der Evaluierung des Anstiegs bei der Berücksichtigung von Umweltaspekten infolge dieses Vorschlags hilfreich sein können. Zur Messung verbesserter Marktüberwachung wird die Kommission die Mitgliedstaaten konsultieren. Eine erfolgreiche Umsetzung sollte zunächst dazu führen, dass mehr nichtkonforme Bauprodukte erkannt werden, und anschließend zu einer Verringerung von deren Zahl. Ein Indikator für die Überwachung könnte das Vertrauensniveau zwischen Wirtschaftsakteuren sein, wofür eine Evaluierung nach vier bis fünf Jahren in Form von Konsultationen der Interessenträger Informationen beisteuern könnte.
Leistungsindikatoren. Die Quantität der Leistung der Arbeitslosenkassen wird anhand der folgenden Leistungsin- dikatoren gemessen: • Anmeldungen für Arbeitslosenentschädigung / Arbeitsmarktliche Massnahmen; • Monatsabrechnungen von Arbeitslosenentschädigung / Arbeitsmarktliche Massnah- men; • Monatsabrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung; • Monatsabrechnungen von Schlechtwetterentschädigung; • Bezügerabrechnungen von Insolvenzentschädigung (nur öffentliche Arbeitslosen- kassen) • Diverse Geschäftsfälle Die relevanten Geschäftsvorfälle bei der Erbringung von Leistungen sind von der Arbeitslo- senkasse den wahren Gegebenheiten entsprechend vollständig und ordnungsgemäss im Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen (ASAL, Bezügerbewirtschaftung, DMS) zu er- fassen. Die Ausgleichstelle entwickelt und betreibt zentral die entsprechenden Anwendun- gen für die Vollzugsstellen inkl. der notwendigen Infrastruktur. Die Betriebsleistungen und Qualitätsniveaus der Anwendungen werden in Service Level Agreements zwischen der Aus- gleichsstelle und den Arbeitslosenkassen, vertreten durch den Informatiklenkungsaus- schuss ASAL, vereinbart. Der relative Aufwand für die einzelnen Leistungen der Arbeitslosenkassen wird periodisch und bei Bedarf mittels Prozesskostenanalysen ermittelt. Daraus ergibt sich die Gewichtung der Indikatoren in Leistungspunkten. Die Detailbestimmungen zu den gemessenen Indika- toren und deren Gewichtung in Leistungspunkten finden sich in Beilage 2. Der beiliegende Katalog der Leistungsindikatoren gilt grundsätzlich unverändert für die gesamte Vereinba- rungsdauer, es sei denn, der Leistungsumfang werde angepasst.
Leistungsindikatoren. Ein wesentlicher Leistungsindikator des IPP Fund I ist der Aufbau eines globalen diversifizierten Gesamtportfolios aus Immobilieninvestments. Der Verkaufsprospekt der Gesellschaft sieht vor, dass sich der IPP Fund I während der gesamten Laufzeit an mind. fünf institutionellen Investmentstratgien beteiligt. Der IPP Fund I hat dieses Ziel erreicht und verfügt aktuell in seinen 9 institutionellen Investmentstrategien über ein Portfolio von 151 Immobilieninvestments in 13 Ländern. Für ihre verwalteten AIF, die sich in der Platzierungsphase befinden, lässt die KVG jeweils externe Ratings von renommierten Gesellschaften wie zum Beispiel der Scope Group nach internationalem Standard durchführen. Diese Ratings beinhalten unter anderem auch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Asset- und Portfoliomanagement der DEUTSCHE FINANCE GROUP. Bei den aktuell durchgeführten Ratings wurden die AIF sowie das Asset- und Portfoliomanagement durchwegs positiv bewertet. Der Nettoinventarwert (NIW) pro Anteil beträgt 0,81 EUR bei 74.736.370 Anteilen. Die Entwicklung des NIWs ist ein Bestandteil der Leistungsentwicklung und führt zusammen mit Entnahmen, gezahlten Steuern und Steuergutschriften zur prognostizierten-Gesamtauszahlung am Laufzeitende. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausschüttungen i. H. v. 33,4 % sowie gezahlten und zurückgestellten Steuern i. H. v. rd. 3 % beträgt die Leistungsentwicklung am Geschäftsjahresende 1,17 EUR pro Anteil und ist gegenüber dem Vorjahreswert von 1,21 EUR um rund 3,3 % vorübergehend abgewertet. Hintergrund der Abwertung auf NIW-Basis sind insbesondere temporäre Währungsschwankungen im Geschäftsjahr bei institutionellen Investmentstrategien mit Fokus auf türkische Immobilieninvestments. Der NIW 1 wird am Anfang durch Initialkosten und Investitionskosten geprägt und entwickelt sich über die Laufzeit des IPP Fund I durch Wertsteigerungsstrategien auf Basis der Direktinvestments zur prospektierten Gesamtauszahlung - diese Entwicklung wird von institutionellen Investoren als J-Curve-Effekt 2 bezeichnet. Unter Berücksichtigung der Reinvestitionen sowie basierend auf den erwarteten Renditen der institutionellen Investmentstrategien beträgt die prognostizierte Gesamtauszahlung (vor Steuern) des IPP Fund I bis zu 160 % des eingezahlten Kapitals ohne Agio.

Related to Leistungsindikatoren

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.