Versicherte Unternehmen Musterklauseln

Versicherte Unternehmen. Versicherte Unternehmen sind der Versicherungsnehmer und seine Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Für Ansprüche Dritter gegen Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Zweigstellen außerhalb des EWR besteht Versicherungsschutz, sofern diese im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind.
Versicherte Unternehmen. Versicherte Unternehmen sind der Versicherungsnehmer und die Tochtergesellschaften.
Versicherte Unternehmen. 18.16.1 Versicherte Unternehmen sind Sie als Versicherungsnehmer und sofern vorhanden, Ihre Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie Ihre Tochterunternehmen und sofern vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en), sofern Sie uns diese ordnungsgemäß angezeigt haben.
Versicherte Unternehmen. Als versicherte Unternehmen gelten der Versicherungsnehmer sowie die versicherten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften (inkl. deren Filialen und Zweigniederlassungen) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
Versicherte Unternehmen. 21.7.1 Versicherte Unternehmen sind Sie als Versi- cherungsnehmer und Ihre Tochterunternehmen, die Sie dem Versicherer ordnungsgemäß angezeigt haben.
Versicherte Unternehmen. Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin gemäß Versicherungsschein und deren direkte oder indi- rekte Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind juristische Personen sowie vergleichbare Gesellschaftsformen nach ausländischem Recht, bei denen die Versicherungsnehmerin: • Mehr als 50% der Stimmrechte der Gesellschafter hält; • Das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorganen zu bestellen oder abzurufen und gleichzeitig mit mindestens 25% der Stimmrechte Gesellschafter ist; • Aufgrund eines geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund Satzungsbestimmung beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen hat; • Bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Versicherungsnehmerin dient (Zweckgesellschaft). Dies schließt auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts ein. Ausgenommen sind aber Spezial AIF im Sinne des § 1 Abs. 6 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder; • Direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält. Berkley Cyber Risk Protect – Deutschland Versicherungsbedingungen • Stand: 05/2022 11
Versicherte Unternehmen. 37 Welches sind die versicherten Unternehmen? § 38 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Unternehmen mitversichert?

Related to Versicherte Unternehmen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.