Common use of Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/ Clause in Contracts

Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/. -termine, Ausführung 3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/Leistungen“) (1) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen. (2) Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmen unaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mitaufgenommen worden sind. (3) Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (4) Vom AN erstellte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, kostenlos und für den AN verbindlich. (5) Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort der Lieferungen/Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Betriebsteilen ermöglichen. (6) Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt. (7) Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Codes) zweckent- sprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen. (8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzug (1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. (2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/ -termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. (3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. (4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen. 3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Leistungen, Stilllegung von Anlagen(teilen), Verzögerungen durch AG (1) Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. (2) Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. (3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. (4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. (5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift- oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. (6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen. (7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase

Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/. -termine, Ausführung 3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/„ Lieferungen/ Leistungen“) (1) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG in der Vereinbarung abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen. (2) . Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmen unaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen Bestell-/ Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mitaufgenommen worden sind. (3) . Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (4) . Vom AN erstellte gelegte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung kostenlos und für den AN verbindlich. (5) . Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Montage/ Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort Einsatz-/ Montageort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Örtlichkeiten/ Betriebsteilen ermöglichen. (6) . Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Regelungen/ Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Standards/ Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt. (7) . Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Wartung/ Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/diese Unterlagen/ Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Source- Codes) zweckent- sprechendezweckentsprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen. (8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzug (1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. (2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/ -termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. (3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. (4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen. 3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Leistungen, Stilllegung von Anlagen(teilen), Verzögerungen durch AG (1) Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. (2) Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. (3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. (4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. (5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift- oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. (6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen. (7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/. -termine, Ausführung 3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/„ Lieferungen/ Leistungen“) (1) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen. (2) Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmen unaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen Bestell-/ Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mitaufgenommen worden sind. (3) Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (4) Vom AN erstellte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, kostenlos und für den AN verbindlich. (5) Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Montage/ Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort Einsatz-/ Montageort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Örtlichkeiten/ Betriebsteilen ermöglichen. (6) Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Regelungen/ Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Standards/ Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt. (7) Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Wartung/ Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Codes) zweckent- sprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen. (8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzögerungen/ Verzug (1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. (2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/FertigungspläneProduktions-/ Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/ -termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/Verzögerung/ des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. (3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verhinderung/ Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu verlangen. (4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verkürzung/ Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen. 3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, Stilllegung von Anlagen(teilen), Verzögerungen durch AG (1) Die Ausführung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung/ Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. (2) Nachträgliche Änderungen/Änderungen/ Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. (3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Änderung/ Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. (4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagen/ Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglichmöglich . (5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift- oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Auflagen/ Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. (6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen. (7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

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Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/. -termine, Ausführung 3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/„ Lieferungen/ Leistungen“) (1) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen. (2) Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmen unaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen Bestell-/ Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mitaufgenommen worden sind. (3) Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (4) Vom AN erstellte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, kostenlos und für den AN verbindlich. (5) Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Montage/ Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort Einsatz-/ Montageort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Örtlichkeiten/ Betriebsteilen ermöglichen. (6) Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Regelungen/ Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Standards/ Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt. (7) Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Wartung/ Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Unterlagen/ Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Codes) zweckent- sprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen. (8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzögerungen/ Verzug (1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. (2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/FertigungspläneProduktions-/ Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/ -termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/Verzögerung/ des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. (3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verhinderung/ Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu verlangen. (4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verkürzung/ Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen. 3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, Stilllegung St illlegung von Anlagen(teilen), Verzögerungen durch AG (1) Die Ausführung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung/ Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. (2) Nachträgliche Änderungen/Änderungen/ Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. (3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Änderung/ Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. (4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglichmöglich . (5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift- oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Auflagen/ Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. (6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen. (7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

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Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/. -termine, Ausführung 3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/Leistungen“) (1a) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen. (2b) Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmen unaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen Bestell- /Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mitaufgenommen worden sind. (3c) Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (4d) Vom AN erstellte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, kostenlos und für den AN verbindlich. (5e) Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort der Lieferungen/Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Betriebsteilen ermöglichen. (6f) Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende Darüberhinausgehende Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt. (7g) Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend darüberhinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Codes) zweckent- sprechendezweckentsprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG capilla Schweißmaterialien GmbH frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen. (8) h) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzug (1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. (2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/ -termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. (3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. (4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen. 3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Leistungen, Stilllegung von Anlagen(teilen), Verzögerungen durch AG (1) Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. (2) Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. (3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. (4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. (5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift- oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. (6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen. (7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

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