Liefer- und Versandkosten Musterklauseln

Liefer- und Versandkosten. Eine Lieferung von Waren erfolgt nicht. Liefer- und Versandkosten fallen daher nicht an.
Liefer- und Versandkosten. (1) Der Kunde trägt, wie in der nachfolgenden Übersicht dargestellt, etwaige Liefer- und Versandkosten, deren Höhe dem Kunden im Warenkorbsystem und auf der Übersicht vor dem Kaufabschluss angezeigt wird. (2) Übersicht über die Liefer- und Versandkosten: • Lieferungen innerhalb von Deutschland und nach Österreich per DHL- Standardpaket sind ab 100,00 € versandkostenfrei. Liegt der Bestellwert darunter, berechnen wir 4,95 €. • Bestellungen per Nachnahme: Die Nachnahmegebühr beträgt € 6,66 • Für Lieferungen innerhalb von Deutschland per DHL-Express wird eine Versandkostenbeteiligung i.H. von € 25,- berechnet. Bei Bestellungen bis 13:00 Uhr (Mo. - Fr.) bzw. 6:00 Uhr (Sa.) erfolgt die Auslieferung am nächsten Werktag. Die Lieferung an Packstationen ist nicht möglich. • Für Lieferungen per DHL-International Premium nach Italien berechnen wir für jede Bestellung eine einmalige Versandkostenbeteiligung von € 15,-. Bei Teilsendungen wird diese Pauschale nur einmal erhoben. • Bei Sperrgut wie z.B. Großgeräten, Skiern, Rodel, usw., werden die Transport- und Verpackungskosten in Deutschland mit € 10,- berechnet. Der Sperrgut-Versand nach Österreich kostet € 25,-, nach Italien € 35,-. Weitere Länder auf telefonische Anfrage. • Die Versandkosten werden Ihnen auf den Produktseiten, im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt. • Der Mindestbestellwert bei Bestellungen mit Gutscheineinlösung beträgt 25,- €. • Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen werden brennbare Flüssigkeiten nicht und Gasflaschen nur leer versandt.
Liefer- und Versandkosten. 8.1 Liefer- und Versandkosten sind unter 'Liefer- und Versandkosten' im Webshop angegeben.
Liefer- und Versandkosten. (1) Für Lieferung und Versand der Ware werden die zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Liefer- und Versandkosten berechnet. (2) Die Liefer- und Versandkosten fallen je nach Verfügbarkeit der Ware und Vereinbarung mit dem Kunden ab dem Ort der X. Xxxxxxxxxx & Co. GmbH , Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (XXXXX Xxxxxxxxxxx), oder der Xxxxx Xxxxx X.X.X., Xxxxx Xxxxxxx 00, Santa Maria del Cami, Mallorca, an. (3) Bei Versendungen außerhalb der EU können weitere Kosten wie z.Bsp. Steuern und/oder Abgaben/Zölle anfallen, die der Kunde zu tragen hat.
Liefer- und Versandkosten. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Für Bestellungen bei einem Warenwert unter € 69,- (inkl. MwSt.) berechnet Conrad Electronic Versandkosten in der Höhe von € 5,95 (inkl. MwSt.). Ab einem Bestellwert von € 69,- (inkl. MwSt.) werden keine Versandkosten verrechnet. Die Nachnahmegebühr beträgt € 4,20 (inkl. MwSt.). Bei sperrigen Artikeln, die im Einzelnen entsprechend ausgewiesen sind, berechnet Conrad Electronic zusätzlich einen beim Produkt ausgewiesenen Sperrgutzuschlag. Conrad Electronic bietet eine Expresslieferung an. Wenn Xxxxxx Electronic die Bestellung per Telefon bzw. online von Montag bis Xxxxxxx bis 16:00 Uhr zugeht (ausgenommen österreichische oder deutsche Feiertage) und die Ware unmittelbar verfügbar ist, wird die Ware noch am selben Tag ausgeliefert. Der Kunde erhält in diesem Fall die bestellte Xxxx am nächsten Werktag geliefert. Bei sperrigen Artikeln bzw. Paketen über 30 kg ist die Expresslieferung nicht möglich. Bei Online-Bestellungen werden die Liefer-, Versand- und Verpackungskosten vor Abgabe der verbindlichen Bestellung im Einkaufswagen ausgewiesen.
Liefer- und Versandkosten. Lieferkosten richten sich nach der Abnahmemenge und des Lieferortes. Lieferungen in die Schweiz erfolgen mehrwertsteuerfrei sowie außerhalb der EU, die Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt. In diesen Versandkosten oder Verkaufspreise sind jedoch die noch anfallenden Zollgebühren ev. in die Schweiz oder außerhalb der EU nicht enthalten sind, Zollabwicklungskosten, Steuern, Abgaben, Lagerkosten, Gebühren und sonstige Kosten sind Sache des Kunden. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Versand wird von der Koch GmbH nach bestem Ermessen und Gewissen vorgenommen und auf Kosten des Kunden versichert sofern der Versand durch eine Spedition erfolgt ausgenommen davon sind Paketdienste. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware in unserem Werk auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers sich die Auslieferung verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Rücklieferungen Mit der Rücknahme von Xxxx muss sich die Koch GmbH einverstanden erklären. Ein Anspruch auf Rückgabe von Waren besteht nicht. Sollte die Koch GmbH Waren zurücknehmen, so hat der Kunde den Arbeitsaufwand und Kosten dafür zu ersetzen das gleiche gilt für Stornierungen von Bestellungen. Es werden mindestens jedoch 10 % vom Vertragspreis dafür berechnet. Ein Anspruch auf Rückzahlung (Bar Rückzahlung) des Vertragspreis besteht nicht. Die Koch GmbH ist berechtigt den Vertragspreis abzüglich dem entstandenen Arbeitsaufwand mit einem Warengutschein zu ersetzen der 12 Monate Gültigkeit hat. Löst der Kunde den Warengutschein nicht ein, entfällt dieser ersatzlos. Bei Rücklieferungen hat der Kunde die Transportkosten auf seine Kosten zu tragen.
Liefer- und Versandkosten. (1) Für Lieferung und Versand der Ware werden die zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Liefer- und Versandkosten berechnet. (2) Die Liefer- und Versandkosten fallen ab dem Ort der X. Xxxxxxxxxx & Co. GmbH , Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (XXXXX Xxxxxxxxxxx), an. (3) Bei Versendungen außerhalb der EU können weitere Kosten wie z.Bsp. Steuern und/oder Abgaben/Zölle anfallen, die der Kunde zu tragen hat.
Liefer- und Versandkosten. Die Liefer- und Versandkosten umfassen pro Bestellung neben der internen Abwicklung die jeweilige Verpackung sowie die Frachtkosten. LITZ stellt die Liefer- und Versandkosten zusätzlich zu den in Preislisten und im Onlineshop angeführten Endpreisen der jeweiligen Ware(n) pro Bestellung in Rechnung. Für genaue Auskünfte über die jeweilige Höhe der Kosten steht LITZ per E-Mail unter xxxxxxx@xxxx.xx zur Verfügung. Die Rücksendung von Waren durch den Kunden an LITZ erfolgt auf Kosten des Kunden, sofern keine gegenteilige Vereinbarung besteht oder LITZ aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist. Sendet der Kunde Waren an LITZ retour, ohne dass LITZ gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen oder umzutauschen (z.B. bei Falschbestellung, nicht passende Größen, Umtausch auf andere Farbe, durch Kunden beschädigte Ware, etc), dann ist LITZ berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % des Warenwertes zu verrechnen und nur verpflichtet, 90 % des Warenwertes an den Kunden rückzuvergüten, sofern LITZ das Angebot des Kunden auf Rücknahme oder Umtausch der Ware auch tatsächlich annimmt. Sollte LITZ das Angebot des Kunden auf Rücknahme oder Umtausch der Ware nicht annehmen, so ist , sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung mit dem Kunden besteht, LITZ berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden wiederum an den Kunden zu senden bzw. zu übergeben.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten