Lieferantenentwicklung Musterklauseln

Lieferantenentwicklung. Das Ziel der Lieferantenentwicklung ist eine systematische und langfristige Verbesserung der Lie- ferleistung des Lieferanten durch effektive Maßnahmen. Stellt der Besteller Risiken bzw. Leistungsprobleme des Lieferanten anhand der Lieferantenüber- wachung fest, leitet er Verbesserungsmaßnahmen beim Lieferanten ein. Der Besteller verfolgt die Möglichkeiten der kontinuierlichen Verbesserung des Lieferanten. Das Lieferantenaudit ist eine Form der Lieferantenentwicklung; hierzu dient ebenfalls der Informa- tions- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.
Lieferantenentwicklung. Stellt der Besteller Leistungsprobleme des Lieferanten anhand der Lieferantenüberwachung fest, leitet er Verbesserungsmaßnahmen bei Lieferanten ein. Der Besteller verfolgt die Möglichkeiten der kontinuierlichen Verbesserung des Lieferanten. Das Lieferantenaudit ist eine Form der Lieferantenentwicklung; hierzu dient ebenfalls der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.
Lieferantenentwicklung. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und zu unterhalten. Vorzugsweise ist nach DIN EN ISO 9001 und ISO TS 16949 zu verfahren. Alternativ kann auch nach den internationalen Normen VDA 6.1, EAQF, AVSQ verfahren werden. Der Lieferant hat die Wirksamkeit seines QM-Systems durch ein Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft mind. DIN EN ISO 9001 nachzuweisen. Klares Entwicklungsziel des Lieferanten ist die ISO TS 16949. Liegt ein positives Auditergebnis eines Automobil- oder Automobilzuliefererunternehmens vor, so kann dieses nach Prüfung der Vergaben und Ergebnisse durch den Besteller anerkannt werden. Der Besteller legt bei Bedarf Ergänzungsaudits fest. Zur Wirksamkeitsbeurteilung des Managementsystems im Rahmen von Lieferantenentwicklungsprogrammen oder bei festgestellter Leistungsminderung ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Abstimmung das QM-System, UM-System oder Informationssicherheitssystem des Lieferanten vor Ort durch Audits zu überprüfen und eine Leistungsentwicklung mittels Verbesserungsprogramm einzufordern. Dem Beauftragten des Bestellers, auf Wunsch auch einem Beauftragten des Kunden, ist nach Absprache Zugang zu den Produktionsstätten des Lieferanten zu gewähren. Ihm bzw. ihnen sind auf Wunsch vollständige Einsicht in alle Fertigungs- und Qualitätsaufzeichnungen zu gewähren und gewünschte Muster auszuhändigen, die das Produkt betreffen. Angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Wahrung seiner Betriebsgeheimnisse werden akzeptiert. Der Lieferant stellt sicher, mit seinen Unterlieferanten die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln. Alternativ muss der Lieferant die Qualität von Zulieferungen durch eigene Mittel sichern. Der Besteller kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei seinen Unterlieferanten überzeugt und/oder die Qualität seiner Zukaufteile durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt hat. Die Beauftragten des Bestellers geben dem Lieferanten auf dessen Wunsch eine fachliche Beratung für erkannte Problemstellungen.
Lieferantenentwicklung. Sollten im Rahmen der Lieferantenbewertung (Produktentstehungsprozess, Serienbelieferung oder Ersatzteilversorgung) systematische Schwachstellen in den Prozessen des Lieferanten oder an den Schnittstellen Lieferant – LEIBER Group bzw. Lieferant – Sublieferant identifiziert werden, behält sich die LEIBER Group vor, gemeinsam mit dem Lieferanten geeignete Lieferantenentwicklungsprogramme durchzuführen. Die Verpflichtung zur Eigeninitiative der Lieferanten bleibt davon unberührt. Dem Lieferantenmanagement der LEIBER Group kommt dabei eine flankierende Funktion zu, um die Lieferanten bei einzelnen Aktivitäten zu unterstützen. Version Datum geprüft/genehmigt Datei-Name Seite A06 14.08.2019 Leitung QM: Xxxxxx Xxxxxx 1533_Qualitätsvereinbarung_de.docx 8 von 15
Lieferantenentwicklung. Die Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG ist bereit bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Managementsystems des Lieferanten auf Basis der IATF 16949 (in der jeweils aktuellen Version) und der kundenspezifischen Zusatzanforderungen zu unterstützen. Die dazu benötigten Informationen werden an den Lieferanten weitergegeben. Lieferantenaudits dienen ebenfalls dem Erfahrungsaustausch zwischen der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG und dem Lieferanten.
Lieferantenentwicklung. Die Basis für eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und GG bildet die zufriedenstellende Erfüllung unserer Anforderungen. Diesbezüglich wird die Leistung des Lieferanten seitens GG in Form von Leistungskennzahlen (KPIs) regelmäßig überprüft. Die Lieferantenentwicklung seitens GG erstreckt sich über den gesamten Produktlebenszyklus (Sourcing, Entwicklung, Serie, Ersatzteilefertigung). Werden im Zuge des Monitorings grobe Abweichungen festgestellt oder ergeben sich situationsbedingt (Kapazität, Qualitätsproblem, Terminüberschreitungen,…) Probleme, behält sich GG vor dem GG- Eskalationsprozess zu folgen. Dieses gliedert sich in 4 Eskalationsstufen, welche wie folgt beschrieben sind: GP / GP.SUM QM.SQA GP / GP.SUM Lead bei GG Projekt Serie Sofern im Zuge des Eskalationsgespräches nicht anders vereinbart, sind folgende Maßnahmen und Reaktionszeiten gültig:
Lieferantenentwicklung. Stellt der Besteller Leistungsprobleme des Lieferanten anhand der Lieferantenüberwachung fest, leitet er Verbesserungsmaßnahmen beim Lieferanten ein. Der Besteller verfolgt die Möglichkeiten der kontinuierlichen Verbesserung des Lieferanten und er- klärt seine Unterstützung bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung des QMS seiner Lieferanten gemäß dieser QSV. Die dazu benötigten Informationen werden an den Lieferanten weitergegeben. Das Lieferantenaudit ist eine Form der Lieferantenentwicklung durch den Besteller und dient eben- falls dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.
Lieferantenentwicklung. (IATF 16949: Kapitel 8.4.2.5) Das Ziel der Lieferantenentwicklung des AUFTRAGGEBERS ist eine systematische Verbesserung der Lieferleistung auf Basis einer regelmäßigen Analyse über einen längeren Zeitraum. Ein Ausgangspunkt für die Lieferantenentwicklung ist die erstmalige Beauftragung neuer LIEFERANTEN. Neue LIEFERANTEN / Bewerber werden ggf. mittels einer Potentialanalyse nach VDA

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  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.