Eskalationsprozess Musterklauseln

Eskalationsprozess. Ist der Kunde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Ansicht, dass er keine hochwertige oder fristgerechte Unterstützung als Reaktion auf eine Supportanfrage erhalten hat oder muss der Kunde dringend wichtige geschäftliche Themen im Zusammenhang mit dem Support an die Geschäftsleitung des Dienstleisters kommunizieren, kann der Kunde die Supportanfrage eskalieren, indem er den Dienstleister kontaktiert und eine Eskalation der Supportanfrage verlangt, um gemeinsam mit dem Kunden einen Aktionsplan auszuarbeiten.
Eskalationsprozess. Kann ein Supportfall nicht auf Anhieb befriedigend erledigt werden, so wird ein Eskalationsprozess beschritten. Zweck des Prozesses ist es, weitere Stellen bei MediData und dem Kunden zu involvieren, damit alternative Lösungsmöglichkeiten diskutiert werden können. MediData arbeitet mit einem definierten Eskalationsprozess. Die Eskalation erfolgt aufgrund von eintreffenden Ereignissen und wird mit vorgegebenen Massnahmen begleitet. Stufe 1 Die zu Beginn gemeldete Störungsbehebungszeit kann nicht eingehalten werden. Es wird eine weitere Störungsbehebungszeit in Absprache mit dem Kunden festgelegt, und der Kunde erhält eine entsprechende Meldung. Stufe 2 Die verlängerte Störungsbehebungszeit kann nicht eingehalten werden. Das weitere Vorgehen wird mit dem Kunden besprochen. Der Einbezug weiterer Fachpersonen auf beiden Seiten wird initiiert. Stufe 3 Eine Lösung scheint im Rahmen des Standardprozesses nicht möglich zu sein. Das Problem wird auf die Stufe Management gehoben. Diese entscheidet, ob ein erweiterter Eskalationsprozess angestossen werden soll. Kann innerhalb des Eskalationsprozesses keine Lösung gefunden werden, so kann durch den Kunden oder durch MediData der erweiterte Eskalationsprozess ausgelöst werden. An diesem Prozess beteiligen sich Führungspersonen beider Unternehmen sowie die betroffenen Fachkräfte.
Eskalationsprozess. Bei wiederholten Qualitäts- oder Lieferproblemen tritt in Abhängigkeit der Problematik und der Häufigkeit folgender Eskalationsprozess ein. Im Tagesgeschäft werden Lieferungen des Lieferanten gemäß Punkt 6.1) im Wareneingang bzw. bei der Verarbeitung geprüft und bei festgestellten Abweichungen von der Spezifikation beanstandet. Die zuständige Qualitätsstelle im Abnahmewerk des Bestellers kann nach einer Beanstandung formlos mittels Prüfbericht für einzelne Lieferungen eine Sonderprüfung durch den Lieferanten fordern, z.B. die nächsten drei Lieferungen 100% zu prüfen. Diese Forderung gilt für das beanstandete Merkmal und das beanstandete Produkt. Falls sich die durch den Lieferanten verursachten Qualitätsprobleme häufen, können durch den Besteller erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Ware beim Lieferanten gestellt werden. Diese Maßnahme kann auch bei Wiederholfehlern und besonders schwerwiegenden Fehlern ergriffen werden. Dazu verhängt der Besteller im Abnahmewerk die ES1 und informiert den Lieferanten formell mit einem Statusbericht über die Auflagen. Hat der Lieferant auf Grund geeigneter Maßnahmen im mit dem Besteller abgestimmten Zeitraum die erwartete Verbesserung der Q-Leistung erreicht, wird vom Besteller die Eskalationsstufe über einen formellen Statusbericht von Stufe ES1 auf Stufe ES0 zurückgestuft. Sollte der Lieferant in der Zeit, in der er auf ES1 eingestuft ist, weitere Qualitätsprobleme verursachen, kann der Besteller weiter eskalieren. Dazu verhängt der Besteller die ES2 und informiert den Lieferanten formell mit einem Statusbericht darüber. Um die Zulieferqualität weiterhin sicherzustellen werden bis zur Wirksamkeit von Maßnahmen erhöhte Anforderungen an die Warenausgangsprüfung des Lieferanten gestellt. Die Einrichtung eines Warenfilters durch den Lieferanten kann in diesem Fall durch den Besteller gefordert werden. Des weiteren ist durch den Lieferanten die Ermittlung der Ursachen, die Definition von Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen zu forcieren. Die daraus abzuleitende Strategie zur Verbesserung der Q-Leistung ist mit dem Besteller abzustimmen. Im Fall besonders kritischer Fehler kann die ES2 auch ohne vorherige Einstufung in ES1 verhängt werden. Hat der Lieferant auf Grund geeigneter Maßnahmen in dem mit dem Besteller abgestimmten Zeitraum die erwartete Verbesserung der Q-Leistung erreicht, wird vom Besteller die Eskalationsstufe über einen formellen Statusbericht von ES2 auf ES1 oder ES0 zurückgestuft. Sollten die in ES2 defini...
Eskalationsprozess. 11.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, seiner Durchführung, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit (Konflikt), gilt folgendes Eskalationsverfahren:
Eskalationsprozess. Bei sich häufenden Qualitätsproblemen oder wiederholten Reklamationen, ist Scherzinger Pump Technology berechtigt, erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Ware beim Lieferanten zu stellen oder andere Maßnahmen einzuleiten, letztlich auch den Lieferanten auszusteuern. Diese Anforderungen sind in der QSV 6 – Eskalationsprozess beschrieben.
Eskalationsprozess. Bei schwerwiegenden Abweichungen von Qualitätsanforderungen behält sich Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG vor, ein Eskalationsverfahren mit dem Lieferanten einzuleiten. Mögliche Auslöser für das Einleiten eines Eskalationsverfahrens sind folgende: - wiederholt fehlerhafte Lieferung trotz abgeschlossener Problemlösung (8D) - wiederholte Fertigungsstörungen bei Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG aufgrund fehlerhafter Lieferungen - wiederholte/ kritische Reklamation durch Kunden der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG, verursacht durch Fehler beim Lieferanten - Feldausfall bzw. Rückrufaktion durch Kunden der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG, verursacht durch Fehler beim Lieferanten - unzureichendes Reklamationsmanagement des Lieferanten - drohender Produktionsstillstand bei Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG bzw. Kunden der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG, verursacht durch Fehler bei Lieferanten - kritische Maßnahme aus dem Lieferantenaudit wird nicht umgesetzt - mangelhafte Projektbearbeitung des Lieferanten - Sonderstatus des Lieferanten beim Kunden der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG (z.B. Controlled Shipping Level 1-2-3; C- Einstufung u.ä.) - Verlust des QMS-Zertifikates des Lieferanten (ISO 9001, IATF 16949, VDA 6.1) - Negative Entwicklung der Lieferantenbewertung trotz abgeschlossener Maßnahmenpläne
Eskalationsprozess. Um dem Auftraggeber im Störungsfalle eine adäquate Reaktion sowohl in der Geschwindigkeit als auch in der Qualität zu gewährleisten, ist es notwendig, Eskalationsroutinen zu definieren. Die vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten werden eingehalten; zur Sicherheit wird der Mechanismus der Management-Eskalation eingeführt. Dieser Automatismus setzt ohne Mitwirkung des Auftraggebers ein, wenn ein eingehender Anruf für den Service Desk oder die Hotline nicht beantwortet wird infolge einer automatischen Weiterleitung. Einschränkungen‌‌‌

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.