Lieferfristen und Liefertermine Musterklauseln

Lieferfristen und Liefertermine. 3.1 Die angegebenen Lieferfristen beginnen mit dem jeweiligen Auftragseingang, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der Einzelheiten des Auftrags bzw. der Be- reitstellung der von seiten des Auftragsggebers bereitzustellenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen etc. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich zugesichert ist.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Ausdrücklich garantierte Fristen und Termine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft.
Lieferfristen und Liefertermine. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der richtigen, vollständigen und pünktlichen Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Die in unseren Angeboten und Auftragsbetätigungen genannten Liefertermine sind als annähernd und unverbindlich zu betrachten. Ereignisse höherer Gewalt, Pandemien, Arbeitseinstellungen oder Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der zugesagten Termine. Schadensansprüche oder Rücktrittsrecht von bestätigten Aufträgen aus Anlass etwaiger Lieferzeitüberschreitungen sind ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung für Folgeschäden, die durch einen Lieferverzug entstehen, übernommen werden.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Fristen und Termine für unsere Lieferungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Bei Trans- porten, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ist eine verbindliche Terminbestätigung mindestens einundzwanzig Tage im Voraus zu erbitten, falls bei Vertragsschluss noch keine Vereinbarung des Termins erfolgte. Lieferfristen beginnen zu lau- fen, sobald über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat. Unterlassene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungs- wünsche des Bestellers führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen und Termine. Ein Fixgeschäft gilt nur dann als vereinbart, wenn es ausdrücklich so bezeichnet ist.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflussbereich fallende Umstände, die der Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen entgegenstehen und die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurzfristige Störung unserer Lieferfähigkeit begründen. Den vorbezeichneten Umständen stehen Streik und Aussperrung gleich, die für uns zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen und zwar unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten
Lieferfristen und Liefertermine. 8.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Liefer- termin ist eingehalten, wenn am Liefertermin die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen einzuholen, damit nach der Versandbereitschaft die Auslieferung auch tatsächlich erfolgen kann.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Eine Lieferfrist beginnt - beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Lieferfristen und Liefertermine. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, an ihn erteilte Aufträge termingerecht auszuführen. Schriftlich festgesetzte oder mündlich vereinbarte Liefer- und Einsatztermine sind verbindlich. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kommt der Freie Mitarbeiter nach Ablauf des Liefertermins in Verzug, und zwar abhängig von der Laufzeit des Auftrages jeweils: bis zu 24 Stunden Gesamtlaufzeit: ab 30 Minuten Lieferverzug; 1-6 Kalendertrag Gesamtlaufzeit: ab 3 Stunden Lieferverzug, ab 7 Tagen Gesamtlaufzeit: ab 6 Stunden Lieferverzug. Bei Dolmetscheinsätzen und sonstigen Einsätzen des Freien Mitarbeiters an einem bestimmten Einsatzort tritt der Verzug nach 30 Minuten ab vereinbarten Einsatzzeitpunkt ein. Bei Nichteinhaltung der Zeitvorgaben ist flexword berechtigt, das vereinbarte Honorar in angemessener Weise zu kürzen (beispielsweise in Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Gebühren für Eilpost oder Kurierkosten) beziehungs- weise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Freien Mitarbeiter geltend zu machen. Dem Freien Mitarbeiter bleibt es vorbehalten ein fehlendes Verschulden, bzw. Mitverschulden von flexword im Hinblick auf den Verzug nachzuweisen. Stellt der Freie Mitarbeiter fest, dass einen bereits angenommenen Auftrag nicht persönlich innerhalb der vereinbarten Frist in der vorgegebenen Qualität durchführen und liefern können wird, ist er verpflichtet, darüber flexword umgehend nach Bekanntwerden der Unmöglichkeit der Ausführung oder Unmöglichkeit der fristgerechten Ausführung zu unterrich- ten, damit flexword seinerseits alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen kann, um eine fristgerechte, in der vorgegebenen Qualität erstellte Lieferung an den Endkunden zu ermöglichen, oder, stellt sich dies als unmöglich heraus, so zeitnah wie möglich mit dem Endkunden entsprechende weiterreichende Schritte vereinbaren zu können. Es gilt § 2 Abs. 1 analog. Dies enthebt den Freien Mitarbeiter nicht seiner durch die Auftragsannahme zustande gekommener Ver- tragsverpflichtungen.
Lieferfristen und Liefertermine. Zugesagte Xxxxxxxxxxxxx stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfristen werden gehemmt durch Ereignisse Höherer Gewalt, die auf Erzeugung, Bearbeitung oder den Transport der Waren einwirken, sowie durch sonstige Ereignisse die von uns nicht beeinflussbar sind. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, ausgeschlossen. Bei Abrufgeschäften und/oder bei Geschäften, bei denen der Kunde die Abholung der Ware veranlasst, gilt die Bereitstellung der Ware als Lieferung.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausge- schlossen. Machen wir Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist hierauf die vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 1336 Abs. 1 und Abs. 3 ABGB anzurechnen. Kann der Lieferant einen Liefertermin infolge eines Umstands den er nicht zu vertreten hat nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinde- rungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.