Lieferfristen und Liefertermine Musterklauseln

Lieferfristen und Liefertermine. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, an ihn erteilte Aufträge termingerecht auszuführen. Schriftlich festgesetzte oder mündlich vereinbarte Liefer- und Einsatztermine sind verbindlich. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kommt der Freie Mitarbeiter nach Ablauf des Liefertermins in Verzug, und zwar abhängig von der Laufzeit des Auftrages jeweils: bis zu 24 Stunden Gesamtlaufzeit: ab 30 Minuten Lieferverzug; 1-6 Kalendertrag Gesamtlaufzeit: ab 3 Stunden Lieferverzug, ab 7 Tagen Gesamtlaufzeit: ab 6 Stunden Lieferverzug. Bei Dolmetscheinsätzen und sonstigen Einsätzen des Freien Mitarbeiters an einem bestimmten Einsatzort tritt der Verzug nach 30 Minuten ab vereinbarten Einsatzzeitpunkt ein. Bei Nichteinhaltung der Zeitvorgaben ist flexword berechtigt, das vereinbarte Honorar in angemessener Weise zu kürzen (beispielsweise in Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Gebühren für Eilpost oder Kurierkosten) beziehungs- weise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Freien Mitarbeiter geltend zu machen. Dem Freien Mitarbeiter bleibt es vorbehalten ein fehlendes Verschulden, bzw. Mitverschulden von flexword im Hinblick auf den Verzug nachzuweisen. Stellt der Freie Mitarbeiter fest, dass einen bereits angenommenen Auftrag nicht persönlich innerhalb der vereinbarten Frist in der vorgegebenen Qualität durchführen und liefern können wird, ist er verpflichtet, darüber flexword umgehend nach Bekanntwerden der Unmöglichkeit der Ausführung oder Unmöglichkeit der fristgerechten Ausführung zu unterrich- ten, damit flexword seinerseits alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen kann, um eine fristgerechte, in der vorgegebenen Qualität erstellte Lieferung an den Endkunden zu ermöglichen, oder, stellt sich dies als unmöglich heraus, so zeitnah wie möglich mit dem Endkunden entsprechende weiterreichende Schritte vereinbaren zu können. Es gilt § 2 Abs. 1 analog. Dies enthebt den Freien Mitarbeiter nicht seiner durch die Auftragsannahme zustande gekommener Ver- tragsverpflichtungen.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Eine Lieferfrist beginnt - beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Videoproduktion an den Auftraggeber übergeben wurde. 3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Videoproduktion von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt. 4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden. 5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Lieferfristen und Liefertermine. Leistungsverzug durch den Verkäufer oder von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Höhere Gewalt, unvorhergesehene und unverschuldete Umstän- de, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf seiten des Unter- nehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Wit- terungsverhältnisse, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Verkäufer wird bei einer solchen Verzögerung den Käufer unverzüglich hiervon unterrichten. Dauert die Ver- zögerung unangemessen lange, so kann jede Vertragspartei schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Lieferfristen und Liefertermine. 3.1 Die angegebenen Lieferfristen beginnen mit dem jeweiligen Auftragseingang, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der Einzelheiten des Auftrags bzw. der Be- reitstellung der von seiten des Auftragsggebers bereitzustellenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen etc. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich zugesichert ist. 3.2 Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben - insbesondere Fälle höherer Gewalt - und Verzögerungen bei Lieferanten und Kooperationspartnern hemmen die Lieferfrist. Entsprechend geraten wir mit dem Verstreichen eines zugesicherten Liefertermins nicht in Verzug. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflich- tung frei. 3.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist insoweit vom Auftrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fris- tablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus einer verzögerten Lieferung kann unser Auftraggeber nicht geltend machen. 3.4 Die Firma Decom ist zu Teillieferungen sowie Teilrechnungen berechtigt.
Lieferfristen und Liefertermine. 8.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Liefer- termin ist eingehalten, wenn am Liefertermin die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen einzuholen, damit nach der Versandbereitschaft die Auslieferung auch tatsächlich erfolgen kann. 8.2. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Wenn der Kunde die bei Vertragsabschluss und vor Auslieferung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten nicht geleistet hat, ist Graficon berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen. 8.3. Der Liefertermin wird angemessen verschoben: 8.3.1. wenn Graficon die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; 8.3.2. wenn Hindernisse auftreten, die Graficon trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Fehlproduktion von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; 8.3.3. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind. 8.4. Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Graficon verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Preis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. 8.5. Dauert die Verspätung mehr als 12 Wochen, hat der Kunde Graficon schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Graficon zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berecht...
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflussbereich fallende Umstände, die der Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen entgegenstehen und die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurzfristige Störung unserer Lieferfähigkeit begründen. Den vorbezeichneten Umständen stehen Streik und Aussperrung gleich, die für uns zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen und zwar unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten 2. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde Verzugsschäden nur nach Maßgabe der nachfolgenden VI Ziffer 6 dieser AGB geltend machen. Der Höhe nach ist der Schadenersatz beschränkt auf 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche, während derer wir uns im Lieferverzug befinden, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Diese Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung, wenn der Lieferverzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. 3. Falls wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz statt Leistung kann der Kunde nicht geltend machen; dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbaren Schaden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
Lieferfristen und Liefertermine. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der richtigen, vollständigen und pünktlichen Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Die in unseren Angeboten und Auftragsbetätigungen genannten Liefertermine sind als annähernd und unverbindlich zu betrachten. Ereignisse höherer Gewalt, Pandemien, Arbeitseinstellungen oder Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der zugesagten Termine. Schadensansprüche oder Rücktrittsrecht von bestätigten Aufträgen aus Anlass etwaiger Lieferzeitüberschreitungen sind ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung für Folgeschäden, die durch einen Lieferverzug entstehen, übernommen werden.
Lieferfristen und Liefertermine. Zugesagte Xxxxxxxxxxxxx stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfristen werden gehemmt durch Ereignisse Höherer Gewalt, die auf Erzeugung, Bearbeitung oder den Transport der Waren einwirken, sowie durch sonstige Ereignisse die von uns nicht beeinflussbar sind. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, ausgeschlossen. Bei Abrufgeschäften und/oder bei Geschäften, bei denen der Kunde die Abholung der Ware veranlasst, gilt die Bereitstellung der Ware als Lieferung.
Lieferfristen und Liefertermine. 1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausge- schlossen. Machen wir Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist hierauf die vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 1336 Abs. 1 und Abs. 3 ABGB anzurechnen. Kann der Lieferant einen Liefertermin infolge eines Umstands den er nicht zu vertreten hat nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinde- rungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 2. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Xxxxxxxx berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Leis- tung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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  • Lieferzeit und Lieferverzug 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

  • Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.