Lieferfristen/Liefertermine Musterklauseln

Lieferfristen/Liefertermine. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der recht- zeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Lieferant mit seinem Vorlieferanten ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat. Machen wir Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist hierauf eine verein- barte Vertragsstrafe gemäß §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 1 BGB anzurechnen. Kann der Lieferant einen Liefertermin infolge eines Umstands den er nicht zu vertreten hat nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kennt- nis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant ist zur Leistung vor Fälligkeit grundsätzlich nicht berechtigt. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurück- weisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lieferfristen/Liefertermine. 3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen und -termine nur annähernd. Sie beginnen mit dem Zugang des Be-stätigungsschreibens und beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Absendung der Waren oder auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft, falls der Käufer selbst abholt.
Lieferfristen/Liefertermine. 3.1 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anwei- sungen des AG zu den vereinbarten Terminen. Der Liefertermin versteht sich eintref- fend am Erfüllungsort. Der AN hat Änderungen der Termine unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Lieferfristen/Liefertermine. 5.1. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist wesentlich für den Vertragszweck und alle Termine des Vertrages sind bindend. Sollte der Lieferant mit Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines Termins oder bei der Erfüllung anderer Verpflichtungen rechnen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Die in den Bestellungen von ATF genannten Termine bzw. Fristen sind jedenfalls einzuhalten und sind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware am zum Liefertermin bzw. zur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Lieferungen werden von ATF nur in den üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Die Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur an- nähernd. Verbindlich sind Termine oder Fristen nur, soweit wir diese ausdrück- lich schriftlich bestätigen.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk (EXW – INCOTERMS® 2020).
Lieferfristen/Liefertermine. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Teilsendungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Kann der Lieferant voraussehen, dass die termingerechte Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreitung des Liefertermins behalten wir uns vor, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und weitere Ansprüche geltend zu machen. Bei beschädigten oder nicht der Bestellung entsprechenden Teilen ist eine Ersatzlieferung erforderlich.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.