Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen und Termine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft.
1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigen.
2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügung.
3. Mängel, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossen.
4. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührt.
5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgesch...
Lieferfristen/Liefertermine. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der recht- zeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Lieferant mit seinem Vorlieferanten ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat. Machen wir Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist hierauf eine verein- barte Vertragsstrafe gemäß §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 1 BGB anzurechnen. Kann der Lieferant einen Liefertermin infolge eines Umstands den er nicht zu vertreten hat nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kennt- nis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant ist zur Leistung vor Fälligkeit grundsätzlich nicht berechtigt. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurück- weisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lieferfristen/Liefertermine. 3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
3.2. Die 3C Gruppe ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
Lieferfristen/Liefertermine. 3.1. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich. Maß- gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang man- gelfreier Ware beim Erfüllungsort gem. § 2.1 oder – soweit Werkvertragsrecht An- wendung findet – die Abnahme der Lieferung oder Leistung.
3.2. Sollten irgendwelche Umstände den Lieferanten an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hindern, so hat er dies ZRD unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Auswirkungen mitzuteilen. Diese Unterrichtung ent- bindet den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von ZRD genannten Warenan- nahme-zeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen Genehmi- gung.
3.3. Mehrkosten für Teillieferungsfrachten sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Vergütung enthalten.
Lieferfristen/Liefertermine. (1) Liefertermine und Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Für Xxxxxxxxxxxxx gilt dies entsprechend.
(3) Alle Liefertermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den erforderlichen Vormaterialien, es sei denn, diese sind durch uns verschuldet.
(4) Wenn der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen entsprechend den Erfordernissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. Unsere Rechte aus Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt.
(5) Für die Einhaltung der Liefertermine und -fristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgeblich.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(7) Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Ziffer 13 für den vom Besteller nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
(8) Bei Nichteinhaltung der Liefertermine oder –fristen stehen dem Besteller die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns vorher eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Diese muss – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden sein, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnt.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich.
2. Sollte die Leistungserbringungen vor Liefertermin erfolgen, so sind wir berechtigt, die Leistung bis zur Fälligkeit zurückzuweisen. Xxxxxx dem Auftragnehmer Gründe bekannt werden, aufgrund derer er die vereinbarten Termine nicht einhalten kann, hat er uns dies schriftlich mitzuteilen.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Sind im Rahmen des Vertragsschlusses Termine vereinbart worden, so ist die Einhaltung der Leistungszeit vertragswesentlich. Es handelt sich mithin um ein Fixgeschäft.
2. Im Falle des Leistungsverzuges (Überschreitung des vereinbarten Termins) kann der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugsfolgen geltend machen, insbesondere nach seiner Xxxx Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung gem. § 280 Abs. 1,3, § 281 BGB zu oder das Recht zum Rücktritt ohne Fristsetzung gem. den §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 BGB.
Lieferfristen/Liefertermine. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Teilsendungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Kann der Lieferant voraussehen, dass die termingerechte Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreitung des Liefertermins behalten wir uns vor, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und weitere Ansprüche geltend zu machen. Bei beschädigten oder nicht der Bestellung entsprechenden Teilen ist eine Ersatzlieferung erforderlich.
Lieferfristen/Liefertermine. 3.1 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anwei- sungen des AG zu den vereinbarten Terminen. Der Liefertermin versteht sich eintref- fend am Erfüllungsort. Der AN hat Änderungen der Termine unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.2 Der AG ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht bestellt wurde, zu ver- weigern und sie auf Rechnung und Gefahr des ANs zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
3.3 Liefert oder leistet der AN nicht innerhalb der von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzu- treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der AN die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Einde- ckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu den Lasten des AN.
3.4 Wir werden das Recht auf Vertragsstrafe (§ 341 BGB) wahrnehmen. Der AN verpflichtet sich bei Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt aber höchstens 5 %, jeweils bezogen auf den Preis der Lieferung, zu zahlen. Der AG kann sich die Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafen bis zur letzten Zahlung vorbehalten. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Verzugs bleiben unberührt.
Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen und -termine nur annähernd. Sie beginnen mit dem Zugang des Be-stätigungsschreibens und beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Absendung der Waren oder auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft, falls der Käufer selbst abholt.
2. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag insoweit zurücktreten kann, als die Ware nicht versandbereit gemeldet wurde. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind aus- geschlossen, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.