Common use of Lieferfristen und -termine Clause in Contracts

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen 6.1 Vereinbarte Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich gelten nur annähernd. 6.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird und berechtigen alle etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen vorliegen, frühes- tens mit der Annahme des Auftrages durch den Verkäufer. 6.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn der Kaufgegenstand oder wenn in Fällen, in denen der Kaufgegenstand nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über die Lieferbereitschaft des Verkäufer bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat. 6.4 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb des persönlichen Einflussbereiches des Verkäufers liegen, insbe- sondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Pro- duktionsstörungen, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gehindert wird, Sonderwünsche des Käufers oder ähnliches, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass der Verkäufer ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird. Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung vom Verkäufer nicht erfüllt werden kann. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist 6.5 Befindet der Verkäufer sich mit der Lieferung in Verzug, darf der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte 4 Wochen gesetzt hat, und Rechtsmittel stehen dem wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist der Kaufgegenstand und, falls er nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über die Lieferbereitschaft der Verkäufer abge- sandt worden ist. 6.6 Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Käufer nicht zukeinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer herleiten, es sei denn, es liegt dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit Geschäftsleitung oder eines der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenMitarbeiter des Verkäufer beruht. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.13.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller Stenon alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darLiefertermine entsprechend. 8.23.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Stenon liegende und von Stenon nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Pandemien oder behördliche Maßnahmen (wie z.B. die Einschränkung oder vorübergehende Untersagung des Betriebs oder Grenzschließungen) entbinden Stenon für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Leistung. Liefer- und Leistungserbringung Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadensabsehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch jede Partei berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. 3.3 Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen Liefergegenständen, die Stenon nicht selbst herstellt, ist die richtige und -terminen rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 3.4 Verzögern sich die Lieferungen von Stenon, ist der Käufer Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Stenon die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Ein etwaiges Rücktrittsrecht nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt Ziffer 3.2 bleibt unberührt. 3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stenon unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. 3.6 Stenon kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist. Weitergehende Rechte Zumutbar ist dem Besteller eine Teillieferung insbesondere, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wirdStenon erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Im Zusammenhang mit Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% der Angemessenheit der Nachfrist Vertragsmenge sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenzulässig. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen 4.1 Die in unseren Bestellungen genannten Fristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie sind verbindlich. Liefertag ist der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen RohstoffenTag des Wareneingangs bei uns oder bei der von uns bezeichneten Lieferadresse, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungenbei Leistungen der Tag der Abnahme. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darLieferfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der Auftragsbestätigung bei uns. 8.24.2 Sobald dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ihm die Einhal- tung eines vereinbarten Termins oder einer Frist nicht möglich ist, ist er verpflichtet, uns dies unverzüg- lich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sofern Das gilt auch dann, wenn der Lieferant dies nicht anderslautend vereinbartzu vertreten hat. Unser Schweigen darauf stellt keine Anerkennung eines neuen Termins dar und berührt nicht unsere vertraglichen und gesetzlichen Ansprü- che. 4.3 Befindet sich der Lieferant im Verzug, so sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch wir berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetztenvon dem Lieferanten für jede angefan- gene Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwerts, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenmit welcher sich der Lieferant in Verzug befindet, zu verlangen, höchstens jedoch 5% des Lieferwerts. Beiden Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer, ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. 4.4 Im Zusammenhang mit Fall der Angemessenheit der Nachfrist vorzeitigen Lieferung behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – wir berechtigt, die Lieferfristen Produkte bis zum ver- einbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und -termine entsprechend Gefahr des Lieferanten zu lagern. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag zu leisten. 4.5 Mit Haftungsfreizeichnungen, Haftungsbegrenzungen und/oder Haftungsbeschränkungen jeder Art des Lieferanten für den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernFall des Lieferverzuges sind wir nicht einverstanden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche 4.1 Liefertermine und Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffensind nur verbindlich, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung wenn sie von voestalpine schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer voestalpine alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen FremdleistungenInformationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen zur Verfügung gestellt und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder sonstigen Pflichten auf Seiten Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. 4.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von voestalpine darliegende und von voestalpine nicht zu vertretende Ereignisse (wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Cyber- Attacken, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder ähnliche Ereignisse) entbinden voestalpine für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als vier Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten. 8.24.3 Eine von voestalpine nicht zu vertretende verspätete Lieferung von Beistellungen, Rohmaterialien oder Zuliefererteilen sowie Transporthindernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Sofern nicht anderslautend vereinbartIn diesen Fällen ist voestalpine verpflichtet, sind dem Käufer den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich anzuzeigen. Sollte die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Verlängerung der Lieferfrist 4 Wochen übersteigen, ist die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 4.4 Verzögern sich die Lieferungen von voestalpine, ist der Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht nur zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch Rücktritt berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch wenn voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetztendie Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. 4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, angemessenen Nachfrist so ist voestalpine unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen 4.6 voestalpine kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit sie dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenzumutbar sind. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen 5.1 Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist gelten nur im Sinne von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zuca.-Angaben, es sei denn, dass BRABUS sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeich- net hat. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag der Auf- tragsbestätigung durch BRABUS, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist ver- langte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbre- chen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und War- tungsverträgen beginnen nicht vor Auftragsbestätigung durch BRABUS und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind. Im Übrigen gelten die Regelungen oben unter Satz 2 und Satz 3 entsprechend. 5.2 Sofern BRABUS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BRABUS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit bzw. Nichter- bringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmög- lichkeit), wird BRABUS den Vertragspartner hierüber unverzüglich informie- ren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BRABUS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrach- te Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruen- tes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder BRABUS noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder BRABUS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Abweichende zwingende gesetzliche Regelun- gen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. 5.3 Wird auch nach Mahnung der Liefergegenstand nicht oder nicht voll- ständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nach- frist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch BRABUS der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertrags- partner wegen eines von BRABUS zu vertretenden Lieferverzuges ein Scha- den, so ersetzt BRABUS den nachweislich entstandenen Schaden, höch- stens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es liegt sei denn, BRABUS kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vorzur Last gelegt werden. Ist der jeweilige Vertragspartner kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Scha- denersatz statt der Leistung geltend, wobei in diesem Fall sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenSeiten von BRABUS ausgeschlossen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich 5.4 Bei höherer Gewalt, die Lieferfristen BRABUS selbst, dessen Vorlieferanten oder den Vertragspartner betrifft, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist dabei insbesondere jede nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheitenverschuldete behördliche Betriebsschließung oder Störung im Trans- portweg, insb. Betriebsstörung wie Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epide- mien und Pandemien). 5.5 BRABUS ist von der Beibringung etwaig erforderlicherEinhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, in- und/ falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt. 5.6 Bei der Käufer den ihn treffenden PflichtenVersendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Lie- fertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichtenan dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, nicht nachkommenLiefer- oder Übergabebereitschaft erhält, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernmaß- gebend.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffenund bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, Vormaterialien und sonstigen für es sei denn, die Leistungserbringung nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschul- det. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darunserem Vorlieferanten nicht beliefert werden. 8.22. Sofern nicht anderslautend vereinbartAngaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Ver- pflichtungen des Käufers, sind die angegebenen Lieferfristen wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenGarantien oder Leistung von Anzahlungen. 8.33. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Der Käufer nach Setzung hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Käufers. 5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Be- hinderung und einer angemessenen schriftlichen Nachfrist Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maß- nahmen, Streiks, Aussperrungen, von mindestens 30 Tagen berechtigt uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzüg- liche Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenzurücktreten. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1Fixgeschäfte setzen die ausdrückliche schriftliche Bezeichnung als solche voraus. Unabhängig Ansonsten ist der Bestel- ler stets verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie uns zugesagte Ter- mine und/oder Fristen nicht eingehalten werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch Besteller berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen Im Fall höherer Gewalt und/oder sonstiger von uns nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine von uns zu- gesagte Lieferfrist bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses. Ist dieser Zeitpunkt nicht überblickbar, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind beiderseits Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, bei Bekanntwerden vorerwähn- ter Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die Einhaltung eines Termins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben und/oder Pläne, Freigabeerklärungen oder ähnliches erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu lau- fen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen. Wird die Anlieferung auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wirdWunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % insgesamt berechnet werden. Im Zusammenhang mit Fall der Angemessenheit Selbstabholung der Nachfrist sind jedenfalls Ware an einem unserer Warenhäuser wird der Besteller über Datum und Uhrzeit der Abholung schriftlich informiert. Kann die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel Abholung nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommenzum benannten Zeitpunkt stattfinden, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigtder Besteller verpflichtet uns umgehend zu informieren. Der Besteller erhält dann schriftlich einen von uns realisierbaren Al- ternativtermin. Nach zweimaliger Verschiebung des bestätigten Xxxxxxxxxxxx durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernkann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefange- nen Monat, maximal jedoch 5 % insgesamt berechnet werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche 3.1 Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffengelten, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungensofern nicht durch eine Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Überschreitung von Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darRechnung gestellt werden. 8.23.2 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von uns angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Sofern Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Lieferverzug trifft nicht anderslautend vereinbartzu, sind wenn die angegebenen Lieferfristen Bonität des Käufers Anlass zur Zurückhaltung von Lieferungen gibt (Anscheinsverdacht oder Zeitüberschreitung reichen aus). 3.3 Ereignisse durch höhere Gewalt , Verkehrs- und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie un-vorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungserbringung Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrundein. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – wir berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus einen der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt. 3.4 Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitung nicht zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffenund bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, Vormaterialien und sonstigen für es sei denn, die Leistungserbringung nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darunserem Vorlieferanten nicht beliefert werden. 8.22. Sofern nicht anderslautend vereinbartAngaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, sind die angegebenen Lieferfristen wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenGarantien oder Leistung von Anzahlungen. 8.33. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Der Käufer nach Setzung hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Käufers. 5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen schriftlichen Nachfrist Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von mindestens 30 Tagen berechtigt uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenzurücktreten. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.15.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungenmachen das Geschäft nicht zu einem Fixhandelsgeschäft im Sinne des § 376 Abs. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar1 HGB. 8.25.2. Sofern Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat. Im Falle der Versendungsmöglichkeit ist die rechtzeitige Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller ausreichend. 5.3. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz Einhaltung der nach den Umstän- den des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht anderslautend vereinbartabwenden konnten - gleichviel ob bei uns oder einem unserer Lieferanten eingetreten - z.B. höhere Gewalt, sind behördliche Eingriffe, Energiever- sorgungsschwierigkeiten, Streik und Aussperrung, verlängert sich die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem RechtsgrundLieferfrist - auch inner- halb eines Lieferverzuges - angemessen. Der Käufer ist jedoch berechtigtBesteller wird von uns über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferungen sind vorbehal- ten. Änderungen des Liefervertrages, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf die die Lieferfrist beeinflussen, führen zu einer schriftlich gesetztenange- messenen Verlängerung der Lieferfrist. Eine Behinderung, angemessenen Nachfrist welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns vom Ver- trag zurückzutreten, soweit der Vertrag infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann. 5.4. Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutretenvier Wochen gesetzt hat und wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht das Lieferwerk bzw. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wirdunser Lager verlassen hat. Im Zusammenhang mit Falle der Angemessenheit Versendungsmöglichkeit ist die rechtzeitige Mitteilung der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenVersandbereit- schaft gegenüber dem Besteller ausreichend. 8.45.5. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigtFür Schäden, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernauf Verzug oder auf der Unmöglichkeit der Leistung beruhen, haften wir nur, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unse- rer Mitarbeiter beruhen. In allen anderer Fällen steht dem Besteller ausschließlich ein Rück- trittsrecht zu.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.13.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von LGS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller LGS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen zur Verfügung gestellt und Termine unter etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie Datum der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darFristen entsprechend. 8.23.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von LGS liegende und von LGS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden LGS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Sofern Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemes- xxxxx Xxxxx unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht anderslautend vereinbartabsehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch jede Partei berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. 8.33.3 In anderen als den in Ziff. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen 3.2 genannten Fällen, in denen LGS nicht oder nicht vertragsge- mäß liefert oder leistet, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutretenberechtigt, wenn er LGS erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung auf einer von LGS zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wirdDas Rücktrittsrecht des Bestellers aufgrund Gewährleistung (Ziff. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen6.11) bleibt hiervon unberührt. 8.4. Unbeschadet 3.4 Kommt der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben Besteller in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ Annahmeverzug oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, so ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – LGS berechtigt, die Lieferfristen Ware auf Gefahr und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernKosten des Be- stellers angemessen einzulagern. LGS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht. 3.5 LGS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig Die von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen VEGA angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt, sobald VEGA vom Besteller sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine Ausführung des Auftrags erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darUnterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erhalten hat. 8.22. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von VEGA nicht zu vertretender Umstände (z.B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird VEGA aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird VEGA von ihrer Leistungspflicht frei. Sofern nicht anderslautend vereinbartdie Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind die angegebenen Lieferfristen VEGA und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch Besteller berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 8.33. Die vorstehende Regelung in Ziffer IV.2 gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt oder sonstige von VEGA nicht zu vertretende Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. 4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Besteller bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von VEGA, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn XXXX dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt hat. 5. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen Lieferverzug ist die Haftung von VEGA im Fall einfacher Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5%, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Netto- Rechnungsbetrages des Teils der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges vom Vertrag zurückzutretenBesteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer VII.7 wird dadurch nicht zuberührt. Der Besteller informiert XXXX spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigengegenüber seinem Abnehmer gelten. 8.46. Unbeschadet Verzögert sich der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigtVersand infolge von Umständen, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und VEGA nicht zu verlängernvertreten hat, so berechnet VEGA bei Lagerung in ihrem Werk monatlich mindestens 0,5% des Netto- Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.13.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von PMS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller PMS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen zur Verfügung gestellt und Termine unter etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie Datum der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darFristen entsprechend. 8.23.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von PMS liegende und von PMS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden PMS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Sofern Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht anderslautend vereinbartabsehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch jede Partei berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen 3.3 In anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Fällen, in denen PMS nicht oder nicht vertragsgemäß liefert oder leistet, ist der Käufer nach Setzung Besteller nur zum Rücktritt vom Vertragberechtigt, wenn er PMS erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder nichtvertragsgemäße Leistung auf einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutretenPMS zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenDas Rücktrittsrecht des Bestellers aufgrund Gewährleistung (Ziffer 6.11) bleibt hiervon unberührt. 8.4. Unbeschadet 3.4 Kommt der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben Besteller in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ Annahmeverzug oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und verletzter sonstige Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, so ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – PMS berechtigt, die Lieferfristen Ware auf Gefahr und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängernKosten des Bestellers angemessen einzulagern. PMS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertragberechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht. 3.5 PMS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, verein- bartem Dokumenten-, Anzahlungs- oder Vorkassenerhalt und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen FremdleistungenErbringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Überschreitung Einhaltung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Lieferterminen setzt die Erfüllung der vorstehenden Pflichten auf Seiten von voestalpine dardes Bestellers ebenfalls voraus. 8.22. Sofern Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bei nicht anderslautend vereinbartfristgerechter Anzahlung bzw. Vorauskasse um 2 Wochen ab dem Eingang aller bis zum Lieferter- min fälligen Anzahlungen bzw. bei Vorauskasse des ge-samten Betrages. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind die angegebenen alle zu leistenden Anzah- lungen bzw. bei Vorauskasse der gesamte Betrag spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, respektive vor dem Beginn der Lieferfrist fällig. 3. Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzei- tig versandt werden können. 4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrundeiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorher- sehbaren Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. X. Xxxxx, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer –, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterliefe- ranten eintreten. Der Besteller ist jedoch berechtigtverpflichtet, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetztenmit uns über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, angemessenen Nachfrist steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird5. Im Zusammenhang Falle der Verzögerung von Lieferungen richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Regelungen: Der Verzögerungsschaden des Bestellers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt maximal 5 % des Nettoauf- tragswertes, beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Eine Änderung der Beweislast ist mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigendieser Regelung nicht verbunden. 8.46. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, Der Besteller ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und wenn wir diese zu verlängernvertreten haben. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktre- ten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten-, Anzahlungs- oder Vorkassenerhalt und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen FremdleistungenErbringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Überschreitung Einhaltung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Lieferterminen setzt die Erfüllung der vorstehenden Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2des Bestellers ebenfalls voraus. Sofern Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bei nicht anderslautend vereinbartfristgerechter Anzahlung bzw. Vorauskasse um 2 Wochen ab dem Eingang aller bis zum Liefertermin fälligen Anzahlungen bzw. bei Vorauskasse des gesamten Betrages. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind die angegebenen alle zu leistenden Anzahlungen bzw. bei Vorauskasse der gesamte Betrag spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, respektive vor dem Beginn der Lieferfrist fällig. Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrundeiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbaren Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. X. Xxxxx, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer – und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller ist jedoch berechtigtverpflichtet, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetztenmit uns über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit Falle der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Verzögerung von Lieferungen richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in gesetzlichen Regelungen: Der Verzögerungsschaden des Bestellers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt maximal 5 % des Nettoauftragswertes, beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Eine Änderung der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel Beweislast ist mit dieser Regelung nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insbverbunden. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, Der Besteller ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und wenn wir diese zu verlängernvertreten haben. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden richtiger, rechtzeitiger und vertrags- gemäßer Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffenund bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, Vormaterialien und sonstigen für es sei denn, die Leistungserbringung nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsge- schäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine darunserem Vorlieferanten nicht beliefert werden. 8.22. Sofern nicht anderslautend vereinbartAngaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, sind die angegebenen Lieferfristen wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenGa- rantien oder Leistung von Anzahlungen. 8.33. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal- ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Der Käufer nach Setzung hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Soweit wir nicht ausdrücklich mit der Entladung beauftragt wurden, hat der Käufer unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wir- ken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und aus Risiko des Käufers. 5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinde- rung und einer angemessenen schriftlichen Nachfrist Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn sol- che Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussper- rungen, von mindestens 30 Tagen berechtigt uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzen- bruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschwe- ren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenzurücktreten. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Lieferfristen und -termine. 8.11. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar. 8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd und grundsätzlich unverbindlich unter dem Vorbehalt der richtigen und berechtigen den Käufer bei Verzug rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Liefer- Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Leistungserbringung Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zum Ersatz seines hierdurch zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Käufer baldmöglichst mitteilen. 4. Bei Abrufaufträgen beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Abrufes. Verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflichten u. a. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder durch Annahmeverweigerung, so sind wir nach Ablauf einer geschäftsüblichen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. 5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die in Folge Verschuldens des Lieferers ent- standen ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnitts über die Gewährleistung und Haftung (Ziffern IX und X) ersetzt. 6. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen SchadensKosten, gleich aus welchem Rechtsgrundbei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Käufer Lieferer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Setzung und fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenFrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 8.37. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist Die Einhaltung der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf Lieferzeit setzt die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit Erfüllung der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigenVertragspflichten des Käufers voraus. 8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen