Lieferfristen und Verzug Musterklauseln

Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Lieferfristen und Verzug. 3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete
Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich so bezeichnet worden sind. Die Einhaltung einer Lieferfrist bzw. eines Liefertermins durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
Lieferfristen und Verzug. 10.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von TinLine GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Ver- tragsänderungen eintreten.
Lieferfristen und Verzug. 1.Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß die Fa. REMA eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als vereinbart, so werden – beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei der Lagerung im Werk der. Fa. REMA mindestens jedoch ½ von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. 2.Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 3.Die. Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Fa. REMA oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4.Die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges -angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Fa. REMA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder gelieferten Gewerkes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten der Fa. REMA und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen die Fa. REMA dem Besteller schnellstmöglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn die Ausführung der Leistung sich aufgrund der Witterung verzögert. 5.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 6.Wenn dem Besteller wegen einer auf Verschulden der Fa. REMA beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 1/2 v.H. im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung der Fa. REMA, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. REMA beruht. 7.Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer von der Fa. REMA zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung. Die Haftung wird jed...
Lieferfristen und Verzug. Vereinbarte Lieferfristen, die mit dem Datum der Bestellung zu laufen beginnen, und Liefertermine sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sowie die angenommene Dauer der Verzögerung sind der matriq AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Eingang der vertragsgemäßen Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann die matriq AG die gesetzlichen Ansprüche wegen Schuldnerverzug geltend machen. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, ist die matriq AG berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung von der Vereinbarung zurückzutreten. Zudem kann die matriq AG bei Lieferverzug (ausser bei höherer Gewalt) eine Konventionalstrafe von 0.5% des Gesamtpreises für jeden angefangenen Kalendertag, maximal aber 15% verlangen. Die Bezahlung dieser Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Insbesondere kann die matriq AG immer noch Realvollstreckung verlangen. Die Geltendmachung von Ersatz des weiteren, die Höhe der Konventionalstrafe übersteigenden Schadens durch die matriq AG bleibt ebenfalls vorbehalten. Engpässe von Rohmaterial oder Verzug von Zulieferanten und Unterauftragnehmern des Lieferanten gelten nicht als höhere Gewalt, außer wenn diese selbst von höherer Gewalt betroffen sind. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare behördliche Massnahmen aufgrund von Epidemien/Pandemien, Mobilmachung, Krieg sowie ausserordentliche und katastrophale Naturereignisse. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von der matriq AG zu liefernden Unterlagen oder Beistellungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich verlangt hat oder wenn die Überschreitung vereinbarter Termine durch die matriq AG unverzüglich schriftlich vom Lieferanten abgemahnt wird.
Lieferfristen und Verzug. 4.1 Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag.