Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höh...
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- ben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3.02 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.03 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.
3.04 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
3.05 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, so weit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.
5. Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Verkäufer und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Lieferfristen und Verzug solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
Lieferfristen und Verzug. 10.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von TinLine GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Ver- tragsänderungen eintreten.
10.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch TinLine GmbH setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbereitung und zur Zah- lung, sowie seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig
5.5 TinLine hält sich das Recht vor, bei spezifischen Veranstaltungen separate AGB’s, die spezifisch für diese Veranstaltung gelten, zu kommunizieren. Diese veranstaltungsspezifischen AGB’s sind immer Teil der Ausschreibung und im Zusammenhang der Zahlungsbedin- nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und ver- schieben sich Termine automatisch zumindest um den der Verzöge- rung entsprechenden Zeitraum.
Lieferfristen und Verzug. Vereinbarte Lieferfristen, die mit dem Datum der Bestellung zu laufen beginnen, und Liefertermine sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sowie die angenommene Dauer der Verzögerung sind der matriq AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Eingang der vertragsgemäßen Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann die matriq AG die gesetzlichen Ansprüche wegen Schuldnerverzug geltend machen. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, ist die matriq AG berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung von der Vereinbarung zurückzutreten. Zudem kann die matriq AG bei Lieferverzug (ausser bei höherer Gewalt) eine Konventionalstrafe von 0.5% des Gesamtpreises für jeden angefangenen Kalendertag, maximal aber 15% verlangen. Die Bezahlung dieser Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Insbesondere kann die matriq AG immer noch Realvollstreckung verlangen. Die Geltendmachung von Ersatz des weiteren, die Höhe der Konventionalstrafe übersteigenden Schadens durch die matriq AG bleibt ebenfalls vorbehalten. Engpässe von Rohmaterial oder Verzug von Zulieferanten und Unterauftragnehmern des Lieferanten gelten nicht als höhere Gewalt, außer wenn diese selbst von höherer Gewalt betroffen sind. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare behördliche Massnahmen aufgrund von Epidemien/Pandemien, Mobilmachung, Krieg sowie ausserordentliche und katastrophale Naturereignisse. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von der matriq AG zu liefernden Unterlagen oder Beistellungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich verlangt hat oder wenn die Überschreitung vereinbarter Termine durch die matriq AG unverzüglich schriftlich vom Lieferanten abgemahnt wird.
Lieferfristen und Verzug. 1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbedungen. Verzugspauschalen sowie Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die oben genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.