Common use of Liefergegenstand Clause in Contracts

Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern. 2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten ver- bindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns ge- nehmigt werden. 3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicher- heitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4. Der Lieferant hat uns ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen: - Ursprungsland - Zolltarifnummer (statistische Warennummer) - Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) - Export Control Classification Number (ECCN) Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: - Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung 5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefergegenstand. 1. Für Inhalt3.1 Warenlieferungen und Leistungen sind, Art soweit keine weiter- gehenden Anforderungen festgelegt oder vom Lieferanten als Beschaffenheitsmerkmale angegeben werden, in handelsüblicher Güte und Umfang gemäß den zum Zeitpunkt der Lieferung relevanten, bestehenden Normen nach DIN, EN, ISO oder ihnen gleichzusetz- enden Regelwerken, zu erbringen. Die Liefergegenstände sind so auszuführen, dass sie den am Einsatzort gelten den gesetz- lichen Bestimmungen und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebendden unter üblichen Gegebenheiten entsprechenden Gebrauch zulassen. Wir sind berechtigt, Änderungen Prüfzeugnisse und Sicher- heitsdatenblätter in der Art jeweils gültigen aktuellen Fassung sind zur Vertragserfüllung kostenfrei mitzuliefern. Gleiches gilt für die Konformitäts- oder Einbauerklärung, einschließlich der Ausführung jederzeit ebenso Be- dienungsanleitung sowie Ursprungszeugnis oder Lieferanten erklärung, die in deutscher und englischer Sprache an uns zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümernliefern sind. 2. Die 3.2 Von uns zur Bestellung gehörenden Verfügung gestellte Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen usw. und sonstige Unterlagen sind für den Lieferanten ver- bindlichverbindlich. Jedoch Der Lieferant hat er sie diese auf etwaige Unstimmigkeiten Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler bei Unvollständigkeit und Fehler- haftigkeit unverzüglich schriftlich hinzuweisenzu benachrichtigen. Für von ihm erstellte die Inhalte und ihre Richtigkeit der vom Lieferanten erstellten Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns ge- nehmigt genehmigt werden. 3. Soweit 3.3 Bei Verträgen, die Software- und Beratungsleistungen (mit-) beinhalten, ist vor Erbringung dieser Leistungen, spätestens jedoch in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt ersten Leistungsphase von beiden Parteien ein Pflichtenheft als Grundlage der dann zu erbringenden Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt bei Änderungen oder Ergän- zungen derartiger Verträge entsprechend. Die Eigentums- und Urheberrechte an allen Unterlagen, Systemen und Programmen, die vom Lieferanten entwickelt und bereitge- stellt werden, sind verbleiben beim Lieferanten, falls die Liefergegenstände Leistungen des Lieferanten nicht von uns mindestens anteilig bezahlt werden oder unter unserer Mitarbeit entstehen. Wir erhalten an den Unterlagen, Systemen und Programmen in handelsüblicher Güte undjedem Fall die zeitlich und räumlich unbeschränkten, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen nicht ausschließlichen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicher- heitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4unein- geschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Lieferant hat uns ferner spätestens den Quellcode und die Dokumentation sowie weitere Programmunterlagen der Anwendersoftware auszuhändigen, sofern diese speziell für uns entwickelt und nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die dem Lieferanten zur Ver- fügung gestellten Arbeitsunterlagen und Daten hat der Lieferant mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung größtmöglicher Sorgfalt zu stellen: - Ursprungsland - Zolltarifnummer (statistische Warennummer) - Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) - Export Control Classification Number (ECCN) Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: - Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung 5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichteverwahren und vor Zugriff Dritter zu schützen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern. 2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten ver- bindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns ge- nehmigt werden. 3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicher- heitsbestimmungenSicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4. Der Beim Kauf von Maschinen und Anlagen hat der Lieferant hat uns ferner spätestens eine EG-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung gemäß der EG-Maschinenrichtlinie sowie eine Wartungsanleitung und Reparaturhandbuch/Serviceanleitung -jeweils in deutscher Sprache- beizufügen. Alle Maschinen und Anlagen müssen mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen: - Ursprungsland - Zolltarifnummer (statistische Warennummer) - Ausfuhrlistennummer (ALCE-Nummer) - Export Control Classification Number (ECCN) Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: - Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen UrsprungKennzeichnung versehen sein. 5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich istFür einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Beendigung der Lieferbeziehung stellt der Lieferant sicher, gelten dass er die von Liefergegenstände und Teile hiervon als Ersatzteile liefern kann. 6. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichtemögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten NettogewichteÄnderungen des Liefergegenstandes bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

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