Mängelansprüche und Rückgriff Musterklauseln

Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelansprüche und Rückgriff. 9.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Taug- lichkeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu un- tersuchen; entdeckte Mängel werden von dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Ein- wand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelansprüche und Rückgriff. 6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, stichprobenartig untersuchen und entdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns (oder im Fall eines Streckengeschäfts, unser Abnehmer) unverzüglich, nach Entdeckung gerügt. Zur Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB sind wir nur insoweit verpflichtet, als Mängel offenkundig sind. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant bei verdeckten Mängeln auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Mängelansprüche und Rückgriff. (7.1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes gere- gelt ist.
Mängelansprüche und Rückgriff. Abweichend zu Ziffer 10.1.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Besteller bei mangelhaften Lieferungen vor Beginn der Fertigung auch berechtigt, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern. Abweichend zu Ziffer 10.1.2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann der Besteller auch Schadensersatz für nachweisliche Mehraufwendungen und mangelbedingte Maschinen- /Werkzeugschäden, z. B. bei bearbeiteten Teilen verlangen, wobei Ziffer 15.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in gebührendem Maße bei der Bemessung des Mehraufwandes zu berücksichtigen ist. Nimmt der Besteller von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deshalb dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deshalb in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren - abweichend zu Ziffer 10.3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen -nach 36 Monaten ohne Kilometerbegrenzung seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers nachgebesserte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung des Bestellers vollständig erfüllt hat. Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Lieferanten insbesondere dann zu, wenn sich der Besteller solchen Forderungen von dritter Seite ausgesetzt sieht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter die Ware bzw. den Liefergegenstand verbaut oder weiterverarbeitet hat. Darüber hinaus stehen diese Ansprüche dem Besteller auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Endverbraucher, sondern Unternehmer ist und die Waren bzw. Liefergegenstände für seinen geschäftlichen Betrieb nutzt. Der Besteller hat insbesondere dann Rückgriffs- oder Ersatzansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser Produkte an den Besteller liefert, die der Lieferant direkt mit dem jeweiligen Endkunden entwickelt oder verhandelt hat. Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, d...
Mängelansprüche und Rückgriff. 9.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich nur auf die Prüfung der Identität und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Sofern wir nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes Mängel einer Lieferung feststellen, werden wir dies dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
Mängelansprüche und Rückgriff. 1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Be- hörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertrags- gegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant TRUMPF dies in je- dem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an TRUMPF unter Angabe der Gründe mitzuteilen. TRUMPF ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt bin- nen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
Mängelansprüche und Rückgriff. 7.1 Qualitäts- und Quantitätsabweichun- gen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von 5 Werk- tagen (ohne Samstage) seit Eingang der Ware an den Auftragnehmer absendet. Verdeckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen (ohne Samstage) nach Entde- ckung an den Auftragnehmer abgesandt werden. 7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Auftragge- ber zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Vorausset- zungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verwei- gern. 7.3 Sollte der Auftragnehmer nicht unver- züglich nach Aufforderung durch den Auf- traggeber zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der Auftraggeber in dringenden Fäl- len, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schä- den, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten; wenn aber vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist eine Mängelrüge erhoben wurde, dann tritt Verjährung frühestens nach 6 Mo- naten ein. Die Verjährungsfrist für Sach- 7. Claims due to Defects and Recourse 7.1 Deviations of quality and quantity shall be deemed timely objected to if the Princi- pal sends the notice of defects to the Con- tractor within 5 working days (without Sat- urdays) as of the receipt of the delivered goods. Any hidden material defects shall also be deemed timely objected to if the no- tification is sent to the Contractor within 5 working days (without Saturdays) of their discovery. 7.2 The Principal shall generally have the right to select the type of subsequent per- formance. The Contractor shall be entitled to refuse the type of subsequent perfor- mance chosen by the Principal under the conditions of section 439 paragraph 4 Ger- man Civil Code (BGB). 7.3 If the Contractor does not begin to rem- edy defects without undue delay after being requested by the Principal to do so, the Principal shall be entitled in urgent cases, in particular to avoid acute dangers or greater damage, to carry out the rectification him- self or have them carried out by a third party at the cost of the Contractor. 7.4 Claims based on material defects shall become time-barred after 24 months; if a notice of defects was made before expiry of the applicable limitation period, the claims shall become time-barred at the ea...