Common use of Lieferung, Abnahme Clause in Contracts

Lieferung, Abnahme. 1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. 2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet. 6. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auch, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferung, Abnahme. 1. Die Grundlage der Lieferung von Beton-Fertigteilen ist der von der AN erstellte und vom AG bestätigte Fertigteilplan (Grundrisse und Detailpunkte). Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung erst nach Klärung aller Einzelheiten technischen Fragen und Vorliegen des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Lieferterminevom AG bestätigten Terminplanes. 2. Falls wir in Verzug geratenDie Baugenehmigung muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. Änderungen aus der Baugenehmigung im Vergleich zum Planungs- bzw. Aus- führungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind der AN schriftlich anzuzeigen. Die AN behält sich die Geltendmachung hieraus entstehender Schäden entsprechend der gesetzlichen Regelungen vor, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutretensoweit diese AGB nichts anderes bestimmen. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen unsIst für ein Bauvorhaben, Projekt oder eine Leistung die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbarAusführung in mehreren Bauabschnitten vereinbart, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintretengilt jeder fertiggestellte Bauabschnitt als abgeschlossene Teilleistung. 4. In FällenDie AN ist berechtigt, in denen wir aus irgendwelchen Gründenfür jede Teilleistung die Abnahme der Leistung gemäß § 12 VOB Teil B binnen 12 Werktagen zu verlangen. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, z.B. Änderung wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wird von keiner der TypenVertragsparteien Abnahme verlangt oder eine Abnahme ohne die Mitwirkung des AG durchgeführt, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens so gilt die Leistung mit Ablauf einer Frist von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Lieferung uswTeilleistungen als abgenommen. Die Rechnungslegung gilt als Mitteilung über die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung Fertigstellung der geleisteten Anzahlung verpflichtetTeilleistungen. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtetDie nach Maßnahme der Ziff. 4. abgenommenen Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden. 6. Die Inbetriebnahme Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen bei rechtswidriger Annahmeverweigerung zu Lasten des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auch, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart istAG.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Abnahme. (1) AGF D ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfristen Lieferpflicht von AGF D ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. (2) Lieferfristen, so vertraglich nicht anders vereinbart wurde, beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werkder AGF D - Auftragsbestätigung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand ohne unser Verschulden Liefer- gegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mit- geteilt ist. (3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung gilt nicht, soweit AGF D oder ein Vorlieferant infolge höherer Gewalt zur Lieferung und Leistung nicht rechtzeitig abgesendet werden kannin der Lage ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch unverschuldete Transportbehinderungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschul- dete Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten o- der solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- oder ausländischer Behörden, Epidemien und jede Form des Arbeitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. (4) Die Lieferpflicht von AGF D gilt, so vertraglich nicht anders vereinbart, mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden über- lassen. Bei frachtfreier Lieferung kommt AGF D nur für die zurzeit des Vertragsabschlusses gül- tigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Kunden. (5) Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Xxxx verpflichtet. Kommt er seiner Ab- nahmeverpflichtung nicht nach, ist AGF D berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die bestellte Ware für Rechnung und auf Gefahr des Kunden einzulagern, sofern dies möglich ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Lieferterminegemäß § 373 HGB bleiben unberührt. 2(6) Nimmt bei Lieferung auf Abruf der Kunde den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrau- mes vor, gilt Ziffer 6 Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Falls wir in Verzug geratenIst ein Zeitraum nicht bestimmt, kann hat der Besteller Kunde den Abruf binnen eines Monats nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutretenAufforderung von AGF D vorzunehmen. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet. 6. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auch, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Abnahme. 14.1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs in unseren Angeboten und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher BescheinigungenAuftragsbestätigungen oder ggf. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werkspäter zugesagten Fristen sowie Nachfristen sind freibleibend im Rahmen branchenüblicher Angemessenheit. Sie werden nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als „bindende Frist“ bezeichnet worden sind. 4.2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Verkehrsstörungen, Streiks und/oder Aussperrung, die von uns nicht verursacht wurden, gehindert, so verlängert sich die Frist dementsprechend angemessen. 4.3. Vertragsgemäße Lieferung von Dienstleistungen und/oder von Software - in der Folge als Leistungsgegenstand bezeichnet - , sowie vereinbarte Lieferfristen gem. Auftragsbestätigung können von uns nur dann gewährleistet werden, wenn unser Kunde uns die erforderlichen Unterlagen bzw. Geräte einschließlich erschöpfender Auskunft über alle einschlägigen organisatorischen Belange seines Geschäftsbetriebes entsprechend dem zwischen uns und ihm schriftlich vereinbarten Terminplan rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Spätere Wünsche oder Änderungsbegehren unseres Kunden gehen zu dessen Lasten und Kosten. Ebenso ist hiezu erforderlich die notwendige Mitarbeit unseres Kunden. 4.4. Wird auf Wunsch unseres Kunden eine Änderung des in der Auftragsbestätigung genannten Leistungsgegenstandes erforderlich, entfällt die Verbindlichkeit des in der Auftragsbestätigung zugesagten Liefertermins. Es bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der vom Kunden verursachten Verzögerung. 4.5. Die Übergabe des Leistungsgegenstandes an unseren Kunden erfolgt mit schriftlicher Abnahmeerklärung durch ihn. 4.6. Wird uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Leistungsgegenstandes uns nicht zugeleitet, und/oder schweigt unser Kunde, gilt der Leistungsgegenstand als angenommen. 4.7. Dienstleistungen gelten mit Meldung der Versandbereitschaft tatsächlicher Erbringung als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermineabgenommen. 24.8. Falls wir in Verzug geraten„marktstrasse 26“ behält sich das Recht an den gelieferten Computerprogrammen, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware Dokumentationen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutretenzur vollständigen Bezahlung vor. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet. 6. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auch, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Abnahme. 1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten Übergabe des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Verzug istWerk bzw. Dies gilt entsprechend für Lieferterminean der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. 2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der BestellerRücktritt, wenn deshalb er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die teilweise Erfüllung übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreteneinen Rücktritt vorliegen. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen unsSoweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die erste Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschiebennicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Wird Dauern die Durchführung des Vertrages für eine der Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien unzumutbarberechtigt, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleichNicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machenbehördliche Eingriffe, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche MaßnahmeBetriebsstörungen, Streiks, AussperrungAussperrungen, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuersonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Maschinen- oder WalzenbruchMangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Rohstoff- oder Energiemangel) Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie Behinderungen der Verkehrswegesonstige Ereignisse, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem Lieferwerk vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder einem Unterlieferanten eintretenbehördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. In FällenWir verfügen nicht über die Möglichkeit, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. Änderung 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der TypenLeistungspflicht befreit bzw. berechtigt, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken könnenFrostperiode mehr als 4 Wochen an, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtetbeide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtetwechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Inbetriebnahme Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Liefergegenstandes Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht nur gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu Testzwecken stellt eine Abnahme dartragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifft. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auchauch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, wenn dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine förmliche Abnahme vereinbart von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Baustoffen

Lieferung, Abnahme. (1. ) Die Lieferpflicht von SKWP ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. (2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer de Absendung der SKWP - Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand ohne unser Verschulden das Werk von SKWP verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. (3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung gilt nicht, soweit SKWP infolge höherer Gewalt zur Lieferung und Leis- tung nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den in der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug Lage ist. Dies gilt entsprechend für LiefertermineAls Fälle höherer Gewalt gelten auch unve schuldete Transportbehinderungen, unver- schuldete Betriebsstörungen, unverschuldete Verzögerungen der Rohstoffanlieferung und jede Form des Ar- beitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. 2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf (4) Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens von SKWP nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbareingehalten, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtetKäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten. (5) Die Lieferpflicht von SKWP ilt mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar Der Trans- port erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers Käufers. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Bei frachtfreier Lieferung kommt SKWP nur für die zurzeit des Vertragsabschlus- ses gültigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. (6) Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflich- tung nicht nach, ist SKWP berechtigt, aber nur nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die Ware für Rechnung und auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtetGefahr des Käufers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte gemäß § 373 HGB blei- ben unberührt. (7) Nimmt bei Lieferung auf Abruf der Käufer den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, gilt Ziffer 5 Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes Ist ein Zeitraum nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auchbestimmt, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart isthat der Käufer den Abruf binnen eines Monats nach SKWP - Aufforderung vorzunehmen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung, Abnahme. 1(a) Es handelt sich grundsätzlich um eine Auftragsfertigung. Angaben zu Xxxxxxxx und Lieferfristen sind stets unverbindlich und verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten nach technisch und kaufmännisch geklärter Auftragserteilung, sowie nach vollständiger Erfüllung der auftraggeberseitigen Beistellungspflichten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (b) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt Liefertermine durch der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt der Versandbereitschaft als richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferanten und Hersteller sowie der Erledigung der kundenseitigen Beistellungspflichten. (c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand ohne unser Verschulden das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. (d) Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht rechtzeitig abgesendet werden kannzurückweisen. (e) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung(en) des Auftraggebers voraus. Die Lieferfristen verlängern Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere können termingerechte Ausführung und Installation unserer Einrichtungen und technischen Komponenten nur durchgeführt werden, wenn die Räume des Auftraggebers in besenreinem Zustand sind. (f) Die Einhaltung von zugesagten Terminen setzt grundsätzlich die Erfüllung der technisch und baulich vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen voraus. Umstände auf der Baustelle bzw. vor Ort beim Auftraggeber, die zu Terminverzögerungen führen und nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – automatisch um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. (g) Kommt der Auftraggeber in Verzug mit seinen Beistellungspflichten oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (h) Umstände und lokale Gegebenheiten/Voraussetzungen, die zu Terminverzögerungen oder zusätzlichen Aufwänden führen und nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Fehlzeiten und -fahrten werden nach Aufwand zu dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Sätzen. verrechnet. (i) Der Auftragnehmer ist für eine Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung seiner Verpflichtungen unter diesen Bestimmungen insoweit nicht verantwortlich oder haftbar, als diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von des Auftragnehmers liegen (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Krieg, Pandemien, Epidemien, Nichterfüllung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handels- und Reiseverkehrs, terroristische Handlungen, böswillige Sachbeschädigung, Unfälle oder die Einhaltung anwendbaren Rechts oder einer behördlichen Anordnung). Der Auftragnehmer unternimmt alle Anstrengungen, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu minimieren und die davon nicht betroffenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für LiefertermineZeitraum, wie die vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Umstände und Verzögerungen anhalten. 2. Falls wir in Verzug geraten(j) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Inhalte, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetztendie Materialien oder die Materialien Dritter sonstiger Art, angemessenen Nachfrist insoweit einschließlich Links zu Websites Dritter und Aktivitäten, die vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutretenAuftraggeber oder einem Dienstleister des Auftraggebers bereitgestellt wurden. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns(k) Der Auftragnehmer, die erste seine indirekten Vertreter und/oder gesetzlichen Vertreter haften nicht für jegliche Schäden, einschließlich finanzieller Verluste wie entgangene Gewinne, es sei denn, der Auftragnehmer, seine indirekten Vertreter und/oder seine gesetzlichen Vertreter haben mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt (l) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktretensind ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleichAuftraggeber darf Teillieferungen nicht zurückweisen. (m) Dem Auftraggeber obliegt die eigenständige, die uns unverzügliche (sofortige) Prüfung und Bestätigung der gelieferten Waren und Produkte gem. dem der Lieferung beigefügten oder elektronisch übermittelten Lieferschein. Erfolgt kein Widerspruch des Lieferscheins gilt die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- als einwandfrei und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintretenvollständig abgenommen. Eine nachträgliche Reklamation ist dann nicht mehr möglich. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet. 6. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt auch, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung, Abnahme. 111.1. Die Lieferfristen beginnen mit GEPA ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teillieferungen und/oder Teilberechnung vorzunehmen. 11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich abzunehmen sowie die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Schäden jeglicher Art, die aus dem Datum unserer AuftragsbestätigungVersäumnis der unverzüglichen Abnahme entstehen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten trägt der Auftraggeber. 11.3. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Lieferung das GEPA-Lager verlässt. Sämtliche Lieferungen, einschließlich jeglicher Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kannKäufers. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den ZeitraumGEPA ist berechtigt, um den eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis für die Lieferung zu berechnen. Eine Verpflichtung seitens GEPA dazu besteht nicht, es sei denn, die Transportversicherung wurde von GEPA ausdrücklich angeboten 11.4. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sofern vom Auftraggeber eine davon abweichende Sonderverpackung beliebiger Ausführung gewünscht wird, ist GEPA berechtigt, diese Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen 11.5. Der Versand erfolgt nach Ermessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug istGEPA, sofern nicht spezifische Lieferbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt entsprechend für LiefertermineSofern der Auftraggeber eine spezifische Versandart wünscht, ist GEPA berechtigt, die Mehrkosten gesondert zu berechnen. 211.6. Falls wir Wird GEPA durch äußere Einflüsse in Verzug geratender rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert (einschließlich höherer Gewalt, kann Verkehrsstörungen Streik etc.), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Besteller Behinderung. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur zulässig, nachdem der Vertrag innerhalb einer nach Ablauf einer uns gesetzten, der verlängerten Frist vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktretennicht erfüllt wurde. GEPA wird den Auftraggeber von derartigen Einflüssen in Kenntnis setzen, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet istnachdem GEPA davon Kenntnis erlangt. 11.7. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzug oder Nichterfüllung gegenüber GEPA besteht lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Andere Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. 11.8. Bei teilweisem Verzug Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten. 3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. 4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. 5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers GEPA berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet. 6. Die Inbetriebnahme Lieferungen bis zur Auflösung des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme darZahlungsverzugs teilweise oder vollständig zurückzubehalten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch jeglicher Art gegen die GEPA entsteht. Dies gilt auch, wenn falls der Auftraggeber im Bezug auf eine förmliche Abnahme vereinbart istandere, möglicherweise unabhängige Lieferung in Zahlungsverzug steht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)