Common use of Lieferung, Abnahme Clause in Contracts

Lieferung, Abnahme. 1. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. 2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen. 3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifft. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Baustoffen

Lieferung, Abnahme. (1) Die Lieferpflicht von SKWP ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. (2) Lieferfristen beginnen mit de Absendung der SKWP - Auftragsbestätigung. Die Übergabe Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von SKWP verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. (3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung gilt nicht, soweit SKWP infolge höherer Gewalt zur Lieferung und Leis- tung nicht in der Lage ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch unve schuldete Transportbehinderungen, unver- schuldete Betriebsstörungen, unverschuldete Verzögerungen der Rohstoffanlieferung und jede Form des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stelle. Ar- beitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. (4) Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geänderteine fest vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens von SKWP nicht eingehalten, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. 2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen. 3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz zurückzutre- ten. (5) Die Lieferpflicht von SKWP ilt mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Der Trans- port erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Bei frachtfreier Lieferung kommt SKWP nur für die zurzeit des Vertragsabschlus- ses gültigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. (6) Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflich- tung nicht nach, ist SKWP berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommtRechte gemäß § 373 HGB blei- ben unberührt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, (7) Nimmt bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff Lieferung auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat Abruf der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, gilt Ziffer 5 Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen Ist ein Zeitraum nicht gegebenbestimmt, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifftden Abruf binnen eines Monats nach SKWP - Aufforderung vorzunehmen. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung, Abnahme. 111.1. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändertGEPA ist nach eigenem Ermessen berechtigt, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden KostenTeillieferungen und/oder Teilberechnung vorzunehmen. 211.2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum RücktrittDer Auftraggeber ist verpflichtet, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und alle Lieferungen unverzüglich abzunehmen sowie die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegenAbnahme schriftlich zu bestätigen. Schäden jeglicher Art, die aus dem Versäumnis der unverzüglichen Abnahme entstehen, trägt der Auftraggeber. 311.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt)Lieferung das GEPA-Lager verlässt. Sämtliche Lieferungen, sind wir einschließlich jeglicher Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Die GEPA ist berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschiebenberechnen. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragenEine Verpflichtung seitens GEPA dazu besteht nicht, es sei denn, die Transportversicherung wurde von GEPA ausdrücklich angeboten 11.4. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sofern vom Auftraggeber eine davon abweichende Sonderverpackung beliebiger Ausführung gewünscht wird, ist GEPA berechtigt, diese Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen 11.5. Der Versand erfolgt nach Ermessen der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein VertretenmüssenGEPA, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifftspezifische Lieferbedingungen vereinbart wurden. Sofern der Auftraggeber eine spezifische Versandart wünscht, ist GEPA berechtigt, die Mehrkosten gesondert zu berechnen. 811.6. Das Lieferfahrzeug Wird GEPA durch äußere Einflüsse in der rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert (einschließlich höherer Gewalt, Verkehrsstörungen Streik etc.), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Behinderung. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist generellnur zulässig, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahrennachdem der Vertrag innerhalb einer nach Ablauf der verlängerten Frist vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wurde. GEPA wird den Auftraggeber von derartigen Einflüssen in Kenntnis setzen, von geeignetem Personal nachdem GEPA davon Kenntnis erlangt. 11.7. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers einzuweisenAuftraggebers wegen Verzug oder Nichterfüllung gegenüber GEPA besteht lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Andere Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. 11.8. Bei Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers ist GEPA berechtigt, Lieferungen bis zur Auflösung des Zahlungsverzugs teilweise oder vollständig zurückzubehalten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch jeglicher Art gegen die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und AnlagenGEPA entsteht. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragenauch, dass das Entleeren falls der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Auftraggeber im Schadensfall zu entschädigenBezug auf eine andere, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssenmöglicherweise unabhängige Lieferung in Zahlungsverzug steht. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Abnahme. 1(a) Es handelt sich grundsätzlich um eine Auftragsfertigung. Angaben zu Xxxxxxxx und Lieferfristen sind stets unverbindlich und verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten nach technisch und kaufmännisch geklärter Auftragserteilung, sowie nach vollständiger Erfüllung der auftraggeberseitigen Beistellungspflichten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (b) Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch der Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferanten und Hersteller sowie der Erledigung der kundenseitigen Beistellungspflichten. (c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. (d) Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht zurückweisen. (e) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung(en) des Auftraggebers voraus. Die Übergabe Einrede des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere können termingerechte Ausführung und Installation unserer Einrichtungen und technischen Komponenten nur durchgeführt werden, wenn die Räume des Auftraggebers in besenreinem Zustand sind. (f) Die Einhaltung von zugesagten Terminen setzt grundsätzlich die Erfüllung der technisch und baulich vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen voraus. Umstände auf der Baustelle bzw. an vor Ort beim Auftraggeber, die zu Terminverzögerungen führen und nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, mit dem sich der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden KostenAuftraggeber selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. 2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen. 3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer g) Kommt der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung Auftraggeber in Verzug mit seinen Beistellungspflichten oder wird uns eine Lieferung verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglichkommt in Annahmeverzug, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifft. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir Auftragnehmer berechtigt, den uns ihr insoweit entstehenden Schaden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (h) Umstände und lokale Gegebenheiten/Voraussetzungen, die zu Terminverzögerungen oder zusätzlichen Aufwänden führen und nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Fehlzeiten und -fahrten werden nach Aufwand zu dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Sätzen. verrechnet. (i) Der Auftragnehmer ist für eine Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung seiner Verpflichtungen unter diesen Bestimmungen insoweit nicht verantwortlich oder haftbar, als diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von des Auftragnehmers liegen (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Krieg, Pandemien, Epidemien, Nichterfüllung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handels- und Reiseverkehrs, terroristische Handlungen, böswillige Sachbeschädigung, Unfälle oder die Einhaltung anwendbaren Rechts oder einer behördlichen Anordnung). Der Auftragnehmer unternimmt alle Anstrengungen, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu minimieren und die davon nicht betroffenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, wie die vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Umstände und Verzögerungen anhalten. (j) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Inhalte, die Materialien oder die Materialien Dritter sonstiger Art, einschließlich Links zu Websites Dritter und Aktivitäten, die vom Auftraggeber oder einem Dienstleister des Auftraggebers bereitgestellt wurden. (k) Der Auftragnehmer, seine indirekten Vertreter und/oder gesetzlichen Vertreter haften nicht für jegliche Schäden, einschließlich finanzieller Verluste wie entgangene Gewinne, es sei denn, der Auftragnehmer, seine indirekten Vertreter und/oder seine gesetzlichen Vertreter haben mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt (l) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht zurückweisen. (m) Dem Auftraggeber obliegt die eigenständige, unverzügliche (sofortige) Prüfung und Bestätigung der gelieferten Waren und Produkte gem. dem der Lieferung beigefügten oder elektronisch übermittelten Lieferschein. Erfolgt kein Widerspruch des Lieferscheins gilt die Lieferung als einwandfrei und vollständig abgenommen. Eine nachträgliche Reklamation ist dann nicht mehr möglich.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung, Abnahme. (1) AGF D ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung Lieferpflicht von AGF D ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. (2) Lieferfristen, so vertraglich nicht anders vereinbart wurde, beginnen mit der Absendung der AGF D - Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- gegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mit- geteilt ist. (3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung gilt nicht, soweit AGF D oder ein Vorlieferant infolge höherer Gewalt zur Lieferung und Leistung nicht in der Lage ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch unverschuldete Transportbehinderungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschul- dete Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. an Einfuhrverboten o- der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- oder ausländischer Behörden, Epidemien und jede Form des Käufers nachträglich geändertArbeitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. (4) Die Lieferpflicht von AGF D gilt, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kostenvertraglich nicht anders vereinbart, mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden über- lassen. Bei frachtfreier Lieferung kommt AGF D nur für die zurzeit des Vertragsabschlusses gül- tigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Kunden. 2(5) Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Xxxx verpflichtet. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- Kommt er seiner Ab- nahmeverpflichtung nicht nach, ist AGF D berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die bestellte Ware für Rechnung und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktrittauf Gefahr des Kunden einzulagern, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegensofern dies möglich ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte gemäß § 373 HGB bleiben unberührt. 3(6) Nimmt bei Lieferung auf Abruf der Kunde den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrau- mes vor, gilt Ziffer 6 Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Soweit von uns Ist ein Zeitraum nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegebenbestimmt, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifftKunde den Abruf binnen eines Monats nach Aufforderung von AGF D vorzunehmen. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Abnahme. 14.1. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen oder ggf. später zugesagten Fristen sowie Nachfristen sind freibleibend im Rahmen branchenüblicher Angemessenheit. Sie werden nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als „bindende Frist“ bezeichnet worden sind. 4.2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Verkehrsstörungen, Streiks und/oder Aussperrung, die von uns nicht verursacht wurden, gehindert, so verlängert sich die Frist dementsprechend angemessen. 4.3. Vertragsgemäße Lieferung von Dienstleistungen und/oder von Software - in der Folge als Leistungsgegenstand bezeichnet - , sowie vereinbarte Lieferfristen gem. Auftragsbestätigung können von uns nur dann gewährleistet werden, wenn unser Kunde uns die erforderlichen Unterlagen bzw. Geräte einschließlich erschöpfender Auskunft über alle einschlägigen organisatorischen Belange seines Geschäftsbetriebes entsprechend dem zwischen uns und ihm schriftlich vereinbarten Terminplan rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Spätere Wünsche oder Änderungsbegehren unseres Kunden gehen zu dessen Lasten und Kosten. Ebenso ist hiezu erforderlich die notwendige Mitarbeit unseres Kunden. 4.4. Wird auf Wunsch unseres Kunden eine Änderung des in der Auftragsbestätigung genannten Leistungsgegenstandes erforderlich, entfällt die Verbindlichkeit des in der Auftragsbestätigung zugesagten Liefertermins. Es bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der vom Kunden verursachten Verzögerung. 4.5. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs Leistungsgegenstandes an unseren Kunden erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stellemit schriftlicher Abnahmeerklärung durch ihn. 4.6. Wird uns diese Vereinbarung auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Käufers nachträglich geändertLeistungsgegenstandes uns nicht zugeleitet, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kostenund/oder schweigt unser Kunde, gilt der Leistungsgegenstand als angenommen. 24.7. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegenDienstleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen. 34.8. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, „marktstrasse 26“ behält sich das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung Recht an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen istgelieferten Computerprogrammen, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner Dokumentationen oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etcsonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung vor.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 5. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen. 6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt. 7. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifft. 8. Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 9. Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. 10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 11. Xxxxxxx gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 12. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

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