Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurden, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kunden. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferun...
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bedingter und befristeter, sowie auch Saldoforderungen, Eigentum der TechnoAlpin, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden (Vorbehaltsware). In diesem Zusammenhang kann die TechnoAlpin zusätzlich, nach eigenem Ermessen, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, eine eigens für sich geschaffene Eigentumsvorbehaltserklärung an der gelieferten Ware anbringen. Jede vom Kunden vorgenommene, widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung im Zusammenhang mit dem eingeräumten Eigentumsvorbehalt wird nach Maßgabe der Umstände strafrechtlich verfolgt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der TechnoAlpin und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die daraus entstehenden Guthaben automatisch an die TechnoAlpin abgetreten (Kreditabtretung). Der Kunde ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen einfacher Verwahrer der Ware.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. (1) Die gelieferte Xxxx bleibt im Eigentum der OMER Deutschland GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der OMER Deutschland GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen. (2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswarte erfolgen für die OMER SPA/ OMER Deutschland GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die OMER Deutschland GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. (3) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht die OMER Deutschland GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von der OMER Deutschland GmbH durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber der OMER Deutschland GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswarte zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die OMER Deutschland GmbH . Die Miteigentumsrechte von der OMER Deutschland GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. (4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5 und Abs. 6 auf die OMER Deutschland GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“). (5) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die OMER Deutschland GmbH abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie Vorbehaltsware. (6) Wird die Vorbehaltswar...
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 5.1 MLINE behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten Hard- und Softwareprodukten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag, auch zukünftiger Forderungen samt Nebenforderungen (z.B. Transportkosten, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen), vor. 5.2 Im Fall der Weitergabe von nicht vollständig bezahlter Xxxx im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Dritten aus dieser Weitergabe ab und verpflichtet sich, diese Forderungsabtretung entsprechend auf den Rechnungen an den Dritten oder in seinen Büchern zu vermerken. 5.3 Im Fall des Zahlungsverzuges und nach Verstreichen der in der 2. Mahnung gesetzten Nachfrist ist MLINE berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten, die den offenen Forderungen entsprechenden Produktgruppen (Artikel) an sich zu nehmen und bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag zu verwahren. Das Ansichnehmen und die Verwahrung der Produkte gelten nicht als Vertragsrücktritt durch MLINE. Die sonstigen Rechte von MLINE aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt bleiben hiervon unberührt. Im Fall von Softwareprodukten werden der Zugang sowie die Verwendung der jeweiligen Dienstleistung unterbunden. 5.4 Soweit dem Auftraggeber von MLINE Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 10.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftige Forderungen.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, unser Eigentum bis zu deren Einlösung. b) Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch die Verbindung oder Vermischung vielmehr erwirbt die Q1 Energie AG hierbei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren. c) Der Käufer oder Vertragspartner ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen. d) Forderungen des Käufers oder Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer bzw. Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Sollte ein dritter Lieferant verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen, werden uns die Forderungen insoweit abgetreten, soweit der verlängerte Eigentumsvorbehalt dritter Lieferanten die betreffenden Forderungen nicht erfasst.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Die Auftraggeberin erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftrag- nehmers auf bei ihm lagernden Waren des Auftragnehmers an, soweit die Auftraggeberin nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen ist. Ausgeschlossen ist die Abtretung der Forderungen der Auftraggeberin aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Auftragnehmer (so genannter verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Kunden und uns erfüllt sind. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an uns bereits ab. Unseren Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände (Leihinventar, Leihreklame) bleiben Eigentum des jeweiligen Herstellers bzw. gekennzeichneten Lieferanten. Dem Kunden obliegt bezüglich dieser Gegenstände die Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes. Die Rechte aus mittelbarem Besitz behalten wir uns vor und berechnen dem Kunden für nicht zurückgegebene Gegenstände den Wiederbeschaffungspreis. Von uns ausgestellte Kontoauszüge können nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung reklamiert werden. Danach gelten sie als anerkannt. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz sind wir verpflichtet, Ihnen bekannt zugeben, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung elektronisch gespeichert werden. Die Einwilligung, gemäß § 3 Bundesdatenschutzgesetz, unserer Kunden gilt hiermit als erteilt.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und an den etwa aus der Verbindung oder Verarbeitung der geliefer- ten Waren neu entstehenden Sachen bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen einschließlich Wechsel, Schecks und aller Nebenleistungen sowie Begleichung eines etwa sich zu Lasten des Xxxxxx ergebenden Saldos aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Der Käufer ist berechtigt, die Sachen im Rahmen seines Betriebes zu verarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass wir Eigentum an den Zwischen- und Enderzeug- nissen erwerben. Wir gelten also als deren Hersteller. Der Käufer ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die durch eine Verbindung entstandenen Sachen wertvoller sind, als die gelieferten Sachen, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen. Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren nur im ordnungs- gemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern. Andere Verfügun- gen, insbesondere die Verpfändung und Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Ware sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Der Käufer tritt die sämtlichen ihm aus der Weiterver- äußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in voller Höhe - ohne jede Ausnahme - an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden Sachen ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweiligen verkauften unter Eigentumsvor- behalt stehenden Sachen. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer uns unter Verfügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an uns nach diesen Bedingungen abgetretenen Ansprüche.

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  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.