Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bedingter und befristeter, sowie auch Saldoforderungen, Eigentum der TechnoAlpin, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden (Vorbehaltsware). In diesem Zusammenhang kann die TechnoAlpin zusätzlich, nach eigenem Ermessen, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, eine eigens für sich geschaffene Eigentumsvorbehaltserklärung an der gelieferten Ware anbringen. Jede vom Kunden vorgenommene, widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung im Zusammenhang mit dem eingeräumten Eigentumsvorbehalt wird nach Maßgabe der Umstände strafrechtlich verfolgt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der TechnoAlpin und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die daraus entstehenden Guthaben automatisch an die TechnoAlpin abgetreten (Kreditabtretung). Der Kunde ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen einfacher Verwahrer der Ware.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, unser Eigentum bis zu deren Einlösung.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. (1) Soweit die Lieferung von Waren Gegenstand des Vertrages sein sollte, so bleiben diese bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen der Firma Hiltel Formentechnik GmbH aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Firma Hiltel Formentechnik GmbH.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurden, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kunden. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferun...
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und an den etwa aus der Verbindung oder Verarbeitung der geliefer- ten Waren neu entstehenden Sachen bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen einschließlich Wechsel, Schecks und aller Nebenleistungen sowie Begleichung eines etwa sich zu Lasten des Xxxxxx ergebenden Saldos aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Der Käufer ist berechtigt, die Sachen im Rahmen seines Betriebes zu verarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass wir Eigentum an den Zwischen- und Enderzeug- nissen erwerben. Wir gelten also als deren Hersteller. Der Käufer ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die durch eine Verbindung entstandenen Sachen wertvoller sind, als die gelieferten Sachen, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen. Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren nur im ordnungs- gemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern. Andere Verfügun- gen, insbesondere die Verpfändung und Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Ware sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Der Käufer tritt die sämtlichen ihm aus der Weiterver- äußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in voller Höhe - ohne jede Ausnahme - an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden Sachen ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweiligen verkauften unter Eigentumsvor- behalt stehenden Sachen. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer uns unter Verfügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an uns nach diesen Bedingungen abgetretenen Ansprüche.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. (1) Die gelieferte Xxxx bleibt im Eigentum der OMER Deutschland GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der OMER Deutschland GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 6.1 ZESI behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von ZESI aus der Geschäftsverbindung vor.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 5.1 MLINE behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten Hard- und Softwareprodukten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag, auch zukünftiger Forderungen samt Nebenforderungen (z.B. Transportkosten, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen), vor.