Zahlungsunfähigkeit Musterklauseln

Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir, soweit Lieferung noch nicht erfolgt ist, befugt für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, und für den Fall, dass bereits erfolgte Teillieferungen für uns nicht von Interesse sind, auch vom Vertrag als ganzem zurückzutreten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer zuvor trotz unserer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung, diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vorgenommen hat.
Zahlungsunfähigkeit. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner finden die Bestimmungen der Insolvenzordnung über Miet- und Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung. Der Verpächter hat ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pächters eröffnet wird.
Zahlungsunfähigkeit. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers eines Seeschiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit diesen Personen.
Zahlungsunfähigkeit. Erleiden Sie einen von einem ordnungsgemäß identifizierten und als zahlungsunfähig anerkannten Dritten verursachten gedeckten Schadensfall, der dem unter „Außervertragliche zivilrechtliche Klage“ genannten Versicherungsfall entspricht, so übernehmen wir bis in Höhe von 00.000 € pro Schadensfall und bei einer Selbstbeteiligung von 250 € pro Schadensfall den vom haftbaren Dritten geschuldeten Schadensersatz, sofern keine öffentliche oder private Stelle für eine Kostenübernahme in Frage kommt. Bestreiten Sie das Ausmaß oder die angesetzte Höhe des von Ihnen erlittenen Schadens, so ist unsere Leistung auf den unbestreitbar fälligen und durch Einigung zwischen uns festgestellten Teil begrenzt. Unsere eventuelle zusätzliche Leistung müssen wir nur aufgrund eines endgültigen Urteils zahlen, das Ihnen die Erstattung der aus diesem Unfall resultierenden Schäden gewährt. Es ist keine Leistung fällig, wenn der Schaden am versicherten Gut aufgrund von Terrorismus, eines Diebstahls, versuchten Diebstahls, einer Erpressung, eines Betrug, Betrugsversuchs, Einbruchs, aufgrund von Gewalt, einer Gewalttat, von Vandalismus oder des Verstoßes gegen öffentliches Recht entstanden ist.
Zahlungsunfähigkeit. 1. Sollte der Käufer ganz oder teilweise in Konkurs, Auflösung, Liquidation oder Übertragung seiner Aktiva geraten, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Andere Ansprüche des Verkäufers, wie Entschädigungszahlungen und die Zahlung durch den Käufer an den Verkäufer aller geschuldeten Beträge sowie anderer nunmehr als fällig und zahlbar geltenden Beträge bleiben hiervon unberührt. 2. Sollte sich der Käufer in einer der in Punkt 1 genannten Situationen befinden, wird er die genannten Produkte nicht in seine Aktiva aufnehmen und unverzüglich über die eingetretenen Umstände informieren.
Zahlungsunfähigkeit. Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder sie die Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat.
Zahlungsunfähigkeit. Die Vertragsparteien haben das Recht, den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn eine Vertragspartei zahlungsunfähig wird oder in Konkurs fällt und keine angemessene Sicher- heit für künftig fällige Wärmepreise bzw. Wärmelieferungen leistet.
Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das In- solvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Verlag berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Zahlungsunfähigkeit. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit finden die Bestimmungen der Konkurs-/ In- solvenzordnung über Miet- und Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung.
Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen wor- den ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses - oder b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom In- solvenzgericht festgestellt worden ist: am Tag des Ge- richtsbeschlusses - oder c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquida- tions- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben - oder d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.