Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Erdgaslieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten in der Elektrizitätsversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Stö- rung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leis- tungspflicht befreit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Stromlieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vor- gesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netz- anschluss besteht.
Lieferverpflichtung. Der Lieferant muss die Lieferverpflichtungen in Hinblick auf Qualität und Liefertreue einhalten. Er muss sicherstellen, dass Katalog- und Serienprodukte gemäß den Vorgaben geliefert werden und mit den Spezifikationen von Weckerle Machines übereinstimmen. Alle Fertigungs- und Zeichnungsteile müssen gemäß den Vorgaben gefertigt, geprüft und dokumentiert werden und mit den Spezifikationen von Weckerle Machines übereinstimmen. Bei Nichterfüllung muss Weckerle Machines unverzüglich informiert werden. Kosten für vom Lieferanten verursachte Sonderfahrten sind von diesem zu tragen. Gleichzeitig sind Weckerle Machines Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen zu unterbreiten, wie Sonderfahrten zukünftig vermieden werden können und die Liefertreue erhöht werden kann.
Lieferverpflichtung. 4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- versorgung ist energy4u, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit.
4.2. energy4u ist zur Aufnahme der Stromlieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
Lieferverpflichtung. Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten von Getränke Xxxxxx ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder außerhalb des regulären Geschäftsganges beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Der Kunde hat Zugang und Erreichbarkeit an der Lieferadresse zu gewährleisten. Getränke Xxxxxx ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Erstbelieferung erfolgt ausschließlich per Barzahlung bei Lieferung. Falls Getränke Xxxxxx die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Ansprüche aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Firma Getränke Xxxxxx geltend machen. Bei Leistungsstörungen, die durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie saisonbedingte Übernachfrage hervorgerufen werden, wird die Liefer- bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Gleiches gilt, wenn die oben genannten Leistungsstörungen bei einem Erfüllungsgehilfen der Firma Getränke Mahler auftreten. Die Firma Getränke Xxxxxx ist nach ihrer Xxxx auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall des Fristhemmenden Ereignisses richten sich die Fristen und Nachfristen gemäß der §§ 186 ff BGB.
Lieferverpflichtung. KlickEnergie verpflichtet sich, den gesamten leitungsgebundenen Erdgasbedarf des Kunden zu decken; Voraussetzung ist, dass für die Abwicklung des Netzzugangs Standardlastprofile verwendet werden. Das Erdgas darf vom Kunden nur für eigene Zwecke genutzt werden. Eine Weiterlieferung des Erdgases an Dritte bedarf der Zustimmung der KlickEnergie.
Lieferverpflichtung. 13.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind die SVB, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbe‐ triebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SVB gemäß Ziffer 12 beruht. Die SVB werden dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursa‐ chung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie den SVB bekannt sind oder von den SVB in zu‐ mutbarer Weise aufgeklärt werden können.
13.2 Die SVB sind zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Auftraggebers zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Energienetzanschluss besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gründe hierfür von den SVB zu vertreten sind.
13.3 Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (verbrauchsabhängiges Entgelt deckt nicht die Kosten für Netzentgelte, Steuern und Abgaben) können die SVB die Lieferung ablehnen oder den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen.
13.4 Die SVB können sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen.
Lieferverpflichtung. 5.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die in den Lieferabrufen angegebenen Liefertermine und Mengen genau einzuhalten. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist (z.B. bei der Vereinbarung abweichender Incoterms) bezeichnen die im Lieferabruf angegebenen Termine die Termine der Anlieferung bei BHTC, d.h. den Zeitpunkt der Übergabe an der BHTC- Warenannahme.
5.2. Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant dem jeweils aktuellen Lieferabruf nicht unverzüglich, spätestens aber einen Werktag nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs bleibt ein vorheriger bestätigter bzw. unwidersprochen gebliebener Lieferabruf weiterhin gültig.
5.3. Ob und inwieweit dem Lieferanten ein Recht zum Widerspruch außerhalb einer vereinbarten „Frozen Zone“ (siehe Ziffer 6.2) zusteht, richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Lieferbedingungen bzw. den sonstigen der Lieferung zugrundeliegenden Vereinbarungen (z.B. Nomination Letter, Long Term Agreement oder sonstige Liefervereinbarung). Ein Recht zum Widerspruch kann beispielsweise bei Abweichung von vereinbarten Mindestbestellmengen, Lieferzeiten oder bei Überschreiten von vereinbarten maximalen Liefermengen, Produktionsvolumina, -Kapazitäten oder -Flexibilitäten bestehen.
5.4. Erkennbarer Terminverzug ist BHTC sofort schriftlich und telefonisch anzuzeigen. Ggf. sind die Produkte in Abstimmung mit BHTC zu Lasten und auf Kosten des Lieferanten durch Sondertransporte wie Kurier, Taxi, Luftfracht usw. anzuliefern. Unabhängig von der Einhaltung dieser Anzeigepflicht zum Zwecke der Schadensminderung haftet der Lieferant für Verzugsschäden nach den Vorschriften des Rahmenliefervertrages oder sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Lieferverpflichtung. Alle Angebote sind freibleibend, eine Lieferverpflichtung besteht erst nach vom Auftraggeber gegengezeichneter schriftlicher Auftragsbestätigung. Lieferzeiten beginnen erst nach vom Auftraggeber xxxxxxxxxxxxxxxxx schriftlicher Auftragsbestätigung. Lieferzeiten beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Soweit eine Anzahlung bzw. Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit erst, wenn diese Anzahlung bzw. Vorkasse geleistet wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten als unverbindliche Richtlinien. Bei Streik, Eingriffen höherer Gewalt, bei Rohstoffmangel, Lieferverzögerung durch Vorlieferanten, Betriebsstörungen jeder Art verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Lieferunterbrechung länger als zwei Monate über den vorgesehenen Liefertermin hinaus, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind dann beiderseits ausgeschlossen.
Lieferverpflichtung. Es bestehen keine Getränkeliefervereinbarungen oder andere Abnahmeverpflichtungen. Ein allfälliger Caterer kann frei gewählt werden. Die Vermieterin gibt gerne Adressen bekannt.