Common use of Lieferzeit und Lieferverzug Clause in Contracts

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von der WIS in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenDer Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, WIS unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die WIS vorgenommenen werden. (2) Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte der WIS – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen im folgenden Absatz bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der gesetzlichen RechteLieferant in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages kann die WIS eine Vertragsstrafe Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,2 % 50,- Euro pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Preises für Fortsetzungszusammenhangs. Die WIS ist berechtigt, die Bearbeitungspauschale neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt WIS die verspätete Leistung an, wird die WIS die Bearbeitungsgebühr spätestens mit der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetmachen. 3.3 Liefert oder leistet (4) Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Auftragnehmer auch WIS zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat. (5) Der Lieferanspruch der WIS kann durch die WIS ausgeschlossen werden, wenn der Lieferant auf Verlangen der WIS statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz geleistet hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Bearbeitungsgebühr dar. (6) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von LEICA den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die WIS ist von der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmten angemessenen NachfristAbnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei der WIS - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. (7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich die WIS vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der Vertragserfüllung zu beauftragen WIS auf Kosten und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenGefahr des Lieferanten. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICAWIS behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtZahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in Lieferzeit läuft vom Datum der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichab. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA SCHOTT aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA SCHOTT unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA SCHOTT nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICASCHOTT. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA SCHOTT bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsummedes Preises. LEICA SCHOTT kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen Vertragsstrafenzahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA SCHOTT zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA SCHOTT nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA SCHOTT das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICASCHOTT, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA SCHOTT nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA SCHOTT in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA SCHOTT eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in a. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Bestellung angegebene Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. b. Wird das Unternehmen an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, vom Unternehmen nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Epidemien oder Pandemien, Transportengpässe oder -hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser- und/ oder Maschinenschaden oder andere vom Unternehmen nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf beim Unternehmen oder dessen Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, wird das Unternehmen den Käufer unverzüglich hierüber informieren. In diesen Fällen ist das Unternehmen berechtigt, die Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichum die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit der Käufer entsprechend informiert worden ist. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenWird die Lieferung dadurch unmöglich, so hat entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht. Weist der AuftragnehmerKäufer nach, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenfür ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Unterlässt Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Auftragnehmer diese MitteilungStörung länger als einen Monat an, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA das Unternehmen hinsichtlich des noch nicht auf erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn es der vorstehenden Informations-verpflichtung nachgekommen ist und soweit es nicht das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen Beschaffungsrisiko oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAeine Liefergarantie übernommen hat. 3.2 Unbeschadet x. Xxxxxx 4.b. gilt entsprechend, soweit das Unternehmen vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, das ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung der gesetzlichen Rechtevertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ermöglicht hätte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigtund es von seinem Lieferanten nicht, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert wird und es dies nicht zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetvertreten hat. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristx. Xxxxx das Unternehmen in Verzug, so ist LEICA der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf berechtigtvom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, einen Dritten mit wenn das Unternehmen die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. e. Auf Schadensersatz haftet das Unternehmen nur nach Maßgabe der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenZiffer 9 dieser AVB. Daneben hat LEICA das RechtFür den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner bleiben die gesetzlichen Rechte des Unternehmens, Schadensersatz statt insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt und/oder Nacherfüllung), unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Liefertermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen ist. 4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Wir behalten uns das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren. 4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichunserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Sind Verzögerungen zu erwarten Fehlt der Lieferschein oder eingetretenist er unvollständig, so hat haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Auftragnehmer, unbeschadet Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 4.4 Störungen im Liefer-/Produktionsprozess – auch soweit von Dritten bezogene oder bearbeitete Teile betroffen sind – sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Einhaltung der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe vereinbarten Liefertermine wird hiervon nicht berührt. 4.5 Erbringt der Gründe und Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilungvereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht unsere Rechte – insbesondere auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebendVorschriften. Im Übrigen kommt es ist der Verkäufer zum Ersatz des Verzugsschadens gemäß den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. 4.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für die Rechtzeitigkeit eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Leistungen auf die vollständige Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und vertragsgemäße Erbringung das Unterbleiben der Leistungen anMitwirkung zu vertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Bestellung angegebene Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der Auftraggeber nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftragnehmer in Verzug geraten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn der Auftragnehmer hierdurch an einer rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen um die Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenBehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Unterlässt Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von dem Auftragnehmer in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, ist der Auftragnehmer diese Mitteilungvon der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei wird, gewährt er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufenetwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück. Vorzeitige Lieferungen bzw. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechtein Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages jede vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 3 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten Lieferwertes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtWeitere Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, Schadensersatz soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtbzw. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft Aufwendungsersatz verlangt oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anbesteht.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1 Die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist be- ginnt mit dem Tage unserer Bestellung. Die Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhal- ten. 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen Kenntnis zu erwarten oder eingetretensetzen, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA wenn er ver- einbarte Lieferzeiten voraussichtlich – aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA wel- chen Gründen auch immer – nicht auf das Hindernis berufen. einhalten kann. 4.3 Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zuläs- sig; ansonsten sind wir zu deren Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen werden. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, die Lieferung oder Teillieferung bzwLeistung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück- zusenden oder bei Dritten einzulagern. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAAußer- dem behalten wir uns vor, im Falle vorzeitiger Lieferung, die Zahlung erst am ursprünglich ver- einbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. 3.2 Unbeschadet 4.4 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spä- testens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages kalendergenau bestimmen, so kommt der Liefe- rant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits be- darf. 4.5 Erbringt der Lieferant seine Lieferung oder Leis- tung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestim- men sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug Vorschriften einschließlich des Auftragnehmers Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer ange- messenen Nachfrist. 4.6 Im Verzugsfall sind wir nach ergebnislosem Ab- lauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist darüber hinaus berechtigt, neben dem Anspruch die vom Lieferanten nicht erbrachte Leistung durch ei- nen Dritten auf Erfüllung Kosten des Lieferanten durch- führen zu lassen. 4.7 Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir be- rechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 0,3 %, maximal je- doch 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung jeweiligen Nettobestellwerts zu verlangen; das Rücktrittsrecht die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührtvorbehalten. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtDie Vertrags- strafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzen- den Verzugsschaden anzurechnen. 3.4 Für 4.8 Nehmen wir die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es verspätete Leistung an, stellt dies keinen Verzicht auf den Eingang bei uns ggf. zustehende Ersatzansprüche dar. In diesem Fall werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der von LEICA in Schluss- zahlung geltend machen. 4.9 Falls wir wegen höherer Gewalt an der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit An- nahme der Lieferung bzw. Leistung des Liefe- ranten ganz, teilweise oder vorübergehend ge- hindert sein sollten, ist dies von uns nicht zu ver- treten. Während der Zeitpunkt Dauer der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebendBehinderung sind wir von einer etwaigen Annahmepflicht o- der Annahmeobliegenheit befreit und haften nicht für daraus entstandene Schäden. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit In die- sem Fall werden wir dem Lieferanten dem Be- ginn und das Ende derartige Umstände unver- züglich mitteilen. Als Ereignis höherer Gewalt zählen insbeson- dere (aber nicht ausschließlich) Krieg, kriegs- ähnlicher Zustand, Revolution, Putsch, Auf- stand, Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Epidemien, Pande- mien oder sonstige Ausbrüche von Leistungen Krankheiten und Seuchen, behördliche Anordnung und Restriktionen (z. B. Produktionseinschränkun- gen, Embargos), Betriebsschließungen auf- grund behördlicher Anordnung oder aufgrund massiven Ausfalls in der Belegschaft (z. B. auf- grund von Krankheit oder Quarantänemaßnah- men), deren Eintritt und Auswirkung auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anVer- tragserfüllung durch uns durch zumutbare Maß- nahmen nicht verhindert werden kann.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in 4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Bestellung angegebene Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. 4.2. Wird das Krüger Unternehmen an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von dem Krüger Unternehmen nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Epidemien, Transportengpässe oder - hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und/ oder Maschinenschaden oder andere von dem Krüger Unternehmen nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei dem Krüger Unternehmen oder dessen Vorlieferanten/ Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, wird das Krüger Unternehmen den Käufer unverzüglich hierüber informieren. In diesen Fällen ist das Krüger Unternehmen berechtigt, die Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichum die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit der Käufer entsprechend informiert worden ist. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenWird die Lieferung dadurch unmöglich, so hat entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht. Weist der AuftragnehmerKäufer nach, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenfür ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Unterlässt Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Auftragnehmer diese MitteilungStörung länger als einen Monat an, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA das Krüger Unternehmen hinsichtlich des noch nicht auf erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn es der vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen ist und soweit es nicht das Hindernis berufenBeschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICASachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Krüger Unternehmen in Kauf zu nehmen ist. 3.2 Unbeschadet 4.3. Ziffer 4.2 gilt entsprechend, soweit das Krüger Unternehmen vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, das ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung der gesetzlichen Rechtevertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ermöglicht hätte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigtund es von seinem Lieferanten nicht, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert wird und es dies nicht zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetvertreten hat. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist4.4. Gerät das Krüger Unternehmen in Verzug, so ist LEICA der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf berechtigtvom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, einen Dritten mit wenn das Krüger Unternehmen die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 4.5. Auf Schadensersatz haftet das Krüger Unternehmen nur nach Maßgabe der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenZiffer 9 dieser AVB. Daneben hat LEICA das RechtFür den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner bleiben die gesetzlichen Rechte des Krüger Unternehmens, Schadensersatz statt insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt und/oder Nacherfüllung), unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen vereinbarte Liefer- bzw. Leistungen oder Teillieferung bzwLeistungsfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Bestellung beim Lieferanten. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. 3.2 Unbeschadet Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er verein- barte Lieferzeiten voraussichtlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhalten kann. 3.3 Erfolgt die Lieferung bzw. Leistung vor dem an- gegebenen Termin, sind wir zur Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen werden. Ggf. sind wir be- rechtigt, die Lieferung oder Leistung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden o- der bei Dritten einzulagern. 3.4 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätes- tens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages ka- lendergenau bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 3.5 Erbringt der Lieferant seine Lieferung oder Leis- tung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug Vor- schriften einschließlich des Auftragnehmers Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz nach den ge- setzlichen Vorschriften. 3.6 Im Verzugsfall sind wir nach ergebnislosem Ab- lauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist darüber hinaus berechtigt, die vom Lie- feranten nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen. 3.7 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben dem Anspruch auf Erfüllung weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 0,3 %, maximal jedoch 5 % des Preises für jeweili- gen Nettobestellwerts verlangen. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens bleibt vorbehal- ten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages Lieferanten zu berechnen begrenzt ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 3.8 Nehmen wir die verspätete Leistung an, stellt dies keinen Verzicht auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % uns ggf. zustehende Ersatz- ansprüche dar. In diesem Fall werden wir die Ver- tragsstrafe spätestens mit der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetmachen. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen vereinbarte Liefer- bzw. Leistungen oder Teillieferung bzwLeistungsfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellung. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Fristen sind ver- bindlich und unbedingt einzuhalten. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen RechteDer Lieferant ist verpflichtet, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers uns unverzüglich schrift- lich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer- zeiten voraussichtlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhalten kann. 3.3 Erfolgt die Lieferung bzw. Leistung vor dem angege- benen Termin, sind wir zur Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewie- sen werden. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, neben die Lieferung oder Leistung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzula- gern. 3.4 Lässt sich der Tag, an dem Anspruch die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages kalenderge- nau bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 3.5 Erbringt der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften einschließ- lich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Erfüllung Scha- denersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. 3.6 Im Verzugsfall sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist dar- über hinaus berechtigt, die vom Lieferanten nicht er- brachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen. 3.7 Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 0,3 %, maximal jedoch 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung jeweiligen Nettobestellwerts zu verlangen; das Rücktrittsrecht die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührtvorbehalten. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtDie Ver- tragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 3.4 Für 3.8 Nehmen wir die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es verspätete Leistung an, stellt dies keinen Verzicht auf den Eingang bei uns ggf. zustehende Ersatzan- sprüche dar. In diesem Fall werden wir die Vertrags- strafe spätestens mit der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anSchlusszahlung geltend ma- chen.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche ist bindend, es sei denn, der der Autragnehmer bestätigt schriftlich einen anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichTermin, den KEH akzeptiert. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, z.B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, Auftragnehmer dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. KEH ist ferner von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenbei KEH – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. 2. Unterlässt Sofern die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, gerät der Auftragnehmer diese Mitteilungnach schuldhaftem Verstreichenlassen der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht ist KEH unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Der Schadensersatz umfasst sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden, soweit die Verzögerung auf das Hindernis berufenschuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers beruht. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALeistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme3. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet Xxxxxxx der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA KEH zur Erfüllung Nacherfüllung bestimmten angemessenen NachfristFrist, so ist LEICA KEH nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA KEH das Recht, Schadensersatz statt anstelle der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung Nacherfüllung und die Verpflichtung von LEICAKEH, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, ausgeschlossen sobald LEICA KEH nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt anstatt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an4. Falls zwischen dem für vom Auftragnehmer und LEICA zu vertretende Terminüberschreitungen eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich Konventionalstrafe vereinbart ist, ist für behält sich KEH vor, einen darüber hinausgehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen. Das Recht, die Bewertung Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der Rechtzeitigkeit der verspäteten Lieferung bzwnicht ausdrücklich vorbehalten wurde. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebendTelefon: +00 0000 00000-0 Telefax: +00 0000 00000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxx.xxx Internet: xxx.xxxxxx.xxx Kreissparkasse Köln IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT: XXXXXX00 BLZ: 370 502 99 – Kto. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anNr.: 2088 68 Commerzbank AG Hennef IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT: XXXXXXXX000 BLZ: 380 400 07 – Kto. Nr. 280 232 000 Amtsgericht Siegburg HRB 1240 USt. ID-Nr.: DE123 1111 575 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von HERING in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenDer Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, HERING unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HERING vorgenommenen werden. (2) Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte von HERING – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der gesetzlichen RechteLieferant in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages kann HERING eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % Euro (EUR) 200,– pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten GesamtsummeFortsetzungszusammenhangs. LEICA kann HERING ist berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; das Rücktrittsrecht die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und Nimmt HERING die Verpflichtung verspätete Leistung an, wird XXXXXX die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. (4) Der Lieferanspruch von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind HERING wird erst ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege wenn der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder Lieferant auf Verlangen von HERING statt der Leistung Lieferung vollumfänglich Schadensersatz verlangtleistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die 4.1 Der in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichLiefertermin ist bindend und gilt als Fixtermin. Sind Verzögerungen zu erwarten Eine etwaige Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Abgangs der Bestellung bei uns. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder eingetretender Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmeruns unverzüglich schriftlich (oder per Fax, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, E-Mail) und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen zu erwartenden Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich in Kenntnis zu benachrichtigen. Unterlässt setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftragnehmer diese Mitteilungvereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist – weshalb auch immer – nicht oder voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. 4.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht zum vereinbarten Liefertermin oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht unsere Rechte – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzwDie Regelungen in Ziff. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA4.4 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet 4.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen RechteAnsprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist LEICA bei Verzug verpflichtet, im Rahmen des Auftragnehmers Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Zum Rücktritt sind wir in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme vorstehend aufgeführten Fällen in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf jedem Fall berechtigt, wenn die Lieferverzögerung länger als einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenMonat dauert. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung Wegen eines von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtuns erklärten Rücktritts stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche gegen uns zu. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er die Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. (2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder eingetretennicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der bestimmen sich unsere Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe – insbesondere auf Rücktritt und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenSchadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in (3) bis (5) bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe Verzugsschadens in Höhe von 0,2 1 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von Netto-Auftragswertes pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswertes der vereinbarten Gesamtsummevom Verzug betroffenen Ware. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 AbsUns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetDem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3.3 Liefert (4) Der Lieferant wird uns im Verzugsfall gegen Ansprüche unserer Kunden oder leistet einer anderen dritten Partei schadlos halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn und Schadensersatz für Verzug, Verzugsstrafen, Schäden und/oder Folgeschäden und/oder Zahlungen infolge von Regressansprüchen gegen uns. (5) Vollständige und korrekte Dokumentation und vor allem die Zusendung von Lieferantenerklä- rungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Auftragnehmer auch Lieferverpflichtung des Lieferanten. Eine Leistung oder Lieferung gilt als verspätet, wenn die richtigen Unterlagen nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristrechtzeitig vorgelegt worden sind. (6) Falls wir berechtigte Zweifel daran haben, so ob der Lieferant in der Lage ist, seinen Ver- pflichtungen rechtzeitig oder in angemessener Qualität nachzukommen, sollen wir im Voraus über unsere Zweifel informieren und dem Lieferanten eine angemessene Frist einräumen, seine Arbeit zu kommentieren und, falls erforderlich, zu verbessern, bzw. die Arbeiten zu beschleu- nigen. Unter „angemessener“ Frist ist LEICA eine Zeit zu verstehen, die es uns erlaubt, nach deren ihrem Ablauf noch Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Folgen, die auf den Lieferanten zurückzu- führen sind oder zurückgeführt werden könnten, zu vermindern oder zu vermeiden. (7) Für den Fall, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, seine Arbeiten zu beschleunigen und/ oder eine Verbesserung der Qualität bis zu einem Grad herbeizuführen, der die Erreichung der wichtigen Meilensteine erlaubt, sind wir berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung • bestimmte Arbeitsaufträge an Dritte zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten delegieren oder sie selbst auf Kosten des Lieferanten durchzuführen, • alle verbleibenden Arbeitsaufträge an Dritte zu verlangen. Daneben hat LEICA das Rechtdelegieren oder selbst auf Kosten des Liefe- ranten durchzuführen, Schadensersatz statt der Leistung • den Vertrag zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtkündigen. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen ist bindend. Lieferfristen laufen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichDatum der Bestellung an. Sind Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Verkäufer uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Vor der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Etwaige Mehrkosten, die durch eine vorzeitige Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers. Bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen. (3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder eingetretennicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder kommt er in Verzug, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der bestimmen sich unsere Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe – insbesondere auf Rücktritt und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenSchadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufenDie Regelungen in Abs. Vorzeitige Lieferungen bzw4 und Abs. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA5 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (4) Ist der gesetzlichen RechteVerkäufer in Verzug, ist LEICA bei Verzug können wir eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5% des Auftragnehmers Nettopreises pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Absneben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. 3 BGB - Nehmen wir die verspätete Leistung an, können wir die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordernmachen. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetVertragsstrafe mit Forderungen des Verkäufers aus derselben Lieferung zu verrechnen. 3.3 Liefert oder leistet (5) Beträgt der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen NachfristVerzug des Verkäufers mehr als 7 Tage, so ist LEICA können wir nach deren Ablauf berechtigtVerstreichen einer weiteren angemessenen Frist, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und die im Regelfall maximal 14 Tage beträgt, ganz oder zum Teil vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtVertrag zurücktreten und, bei Verschulden des Verkäufers, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Uns steht es insoweit frei, den Schaden konkret zu beziffern oder eine Schadenspauschale von 10 % des Netto – Bestellwertes der nicht erfüllten Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA Eine verwirkte Vertragsstrafe nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es Abs. 4 wird auf den Eingang bei Schadensersatz angerechnet. Dem Verkäufer steht der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung Nachweis frei, dass uns kein oder Montage vereinbart worden ein geringerer Schaden entstanden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die (1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (2) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist. (3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn die SQB hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von der SQB in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichwichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Sind Verzögerungen zu erwarten Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder eingetretenLeistung unmöglich oder unzumutbar, so hat ist die SQB von der Auftragnehmer, unbeschadet Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SQB von der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferverpflichtung frei, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufender Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen Soweit die SQB von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALieferverpflichtung frei wird, gewährt die SQB etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragspartners zurück. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte(4) Gerät die SQB in Lieferverzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages jede vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 0,5 v.H. des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten Lieferwertes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtWeitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. (5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass die SQB die Verzögerung zu vertreten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der SQB innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen Aufwendungsersatz verlangt oder auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferung besteht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von der WAS in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenDer Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, WAS unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die WAS vorgenommen werden. (2) Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte der WAS – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen im folgenden Absatz bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der gesetzlichen RechteLieferant in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages kann die WAS eine Vertragsstrafe Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,2 % 50,- Euro pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Preises für Fortsetzungszusammenhangs. Die WAS ist berechtigt, die Bearbeitungspauschale neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt WAS die verspätete Leistung an, wird die WAS die Bearbeitungsgebühr spätestens mit der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetmachen. 3.3 Liefert oder leistet (4) Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Auftragnehmer auch WAS zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat. (5) Der Lieferanspruch der WAS kann durch die WAS ausgeschlossen werden, wenn der Lieferant auf Verlangen der WAS statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz geleistet hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Bearbeitungsgebühr dar. (6) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von LEICA den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die WAS ist von der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmten angemessenen NachfristAbnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei der WAS - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. (7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich die WAS vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der Vertragserfüllung zu beauftragen WAS auf Kosten und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenGefahr des Lieferanten. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICAWAS behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtZahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Liefer- frist ca. 4 Wochen. 4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Ver- pflichtungen des Bestellers, insbesondere also nicht vor der Beibrin- gung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 4.3 Bei den in den Auftragsbestätigungen genannten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche Lieferungen bis zum letzten Werk- tag der angegebenen Kalenderwoche. 4.4 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn ver- traglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflich- tung vereinbart ist. 4.5 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 4.6 Nachträglich vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Besteller gewünschte Änderungen unterbrechen die Lieferfristen und -termine bis zur endgültigen Klärung der gewünschten Änderung. Im Anschluss beginnt eine neue angemessene Lieferfrist zu laufen. 4.7 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferver- zögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, recht- mäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu ver- treten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind verbindlichwir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind Verzögerungen zu erwarten Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder eingetretenLeistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis- tungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer an- gemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzöge- rung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAdurch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zu- rücktreten. 3.2 Unbeschadet 4.8 Als Fall der gesetzlichen RechteNichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigtwenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abge- schlossen haben, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschul- den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis trifft oder wir im Einzelfall zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetBeschaffung nicht verpflichtet sind. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht 4.9 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Be- steller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristange- messenen Frist zu erklären, so ist LEICA ob er nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit Fristablauf wegen Verzöge- rung der Vertragserfüllung zu beauftragen und Lieferung vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtbzw. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtLieferung besteht. 3.4 Für 4.10 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund eines Umstandes verzögert, den der Besteller zu vertreten hat, so werden wir ihm - beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer Liefergegenstand zu verfügen und LEICA eine Lieferung den Besteller mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anan- gemessen verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die 1. Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichzumutbarem Umfang zulässig. 2. Sind Verzögerungen zu erwarten Treten bei dem Auftragnehmer oder eingetretendem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der AuftragnehmerAuftragnehmer bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, unbeschadet die in der Rechte Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und von LEICA aus dieser Verzögerungdem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, unter Angabe wenn bei ihrem Ablauf der Gründe Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Auftragnehmer bereitgestellt und dies dem Auftraggeber angezeigt ist. 3. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der voraussichtlichen Dauer Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Verzögerung LEICA unverzüglich Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Auftraggeber xxxxxxxx ist. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Xxxxxx-Xxxx-Institut festgelegt ist , die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Auftragnehmer nicht zu benachrichtigenvertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Unterlässt Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAdem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Lieferzeiten sind verbindlichbindend und gelten als Fixtermine. Sind Verzögerungen zu erwarten Eine etwaige Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Abgangs der Bestellung bei uns. Maßgebend für die Ein- haltung des Liefertermins oder eingetretender Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Emp- fangs- bzw. Verwendungsstelle. 3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, uns unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen zu er- wartenden Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich in Kenntnis zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilungsetzen, so kann er wenn Umstände eintreten oder ihm erkenn- bar werden, aus denen sich nachträglich gegenüber LEICA ergibt, dass eine vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist – weshalb auch immer – voraussichtlich nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAeingehalten werden kann. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug 3.3 Im Fall des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Lieferverzugs können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 1% des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Nettopreises pro ange- fangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % Nettopreises der vereinbarten Gesamtsummeverspä- tet gelieferten Ware. LEICA kann Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere die Geltendmachung eines weiteren Schadens. Wir sind insofern berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtDer vorbehaltlose Ausgleich einer Rechnung durch uns beinhaltet kei- nen Verzicht auf Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. Nehmen wir die verspätete Leistung an, Schadensersatz werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung gel- tend machen. 3.4 Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Xxxx Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der Nachfrist, Schadenser- satz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. 3.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse be- freien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungs- pflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtgeben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glau- ben anzupassen. Das Recht des Auftragnehmers Wir sind von der Verpflichtung zur Erfüllung Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verpflichtung Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirt- schaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Zum Rücktritt sind wir in den vorstehend auf- geführten Fällen in jedem Fall berechtigt, wenn die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert. Wegen eines von LEICAuns erklärten Rücktritts stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche gegen uns zu. 3.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Leistung abzunehmenRücksendung auf Kosten des Lieferan- ten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtso lagert die Ware bis zur ver- einbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf 3.7 Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den Eingang bei gleichen Grundsätzen verbindlich. Eine Lie- ferung erfolgt ebenfalls „frei Haus“ der von LEICA in der Bestellung angegebenen uns genannten Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) anund auf Gefahr des Liefe- ranten. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferabrufe können auch durch Datenfernabfrage erfolgen.

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Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat Wenn die Lieferzeit in der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe Bestel- lung nicht angegeben und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristanderweitig vereinbart wurde, so beträgt sie 4 Wochen ab Ver- tragsschluss. Der Auftragnehmer ist LEICA nach deren Ablauf berechtigtverpflichtet, einen Dritten mit der Vertragserfüllung uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangensetzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht ein- halten kann. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist Maßgebend für die Rechtzeitigkeit Einhaltung eines Liefertermins oder der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung Lieferfrist ist der Aufstellung oder Montage maßgeblichEingang am Bestimmungsort. Soweit Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart istvereinbart, ist gilt die- se als maßgeblich für die Bewertung Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen. 3.2 Erbringt der Rechtzeitigkeit Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben hier- von unberührt. 3.3 Ist der Auftragnehmer in schuldhaften Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro voll- endete Xxxxxxxxxxxxx verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der ver- spätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstan- den ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3.4 Erfolgt die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart, haben wir das Recht, die Rück- sendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen, wenn nach den Vereinbarungen eine vor- zeitige Lieferung nicht zulässig war. 3.5 Teillieferungen werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Kommt der Auftragnehmer in solchen Fällen mit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung Restmenge in Verzug, stehen uns un- geachtet dessen nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche wegen des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für Verzugs zu, und wir können, wenn die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anRestmenge nicht innerhalb angemessener Frist geliefert wird, bei fehlendem Interesse vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten Der Lieferant macht uns unverzüglich Mitteilung, sobald er annehmen muss, dass er die Liefertermine nicht oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe nicht rechtzeitig einhalten wird; die Mitteilung beinhaltet Grund und der voraussichtlichen voraussichtliche Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenLieferverzögerung. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungNicht vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA sofern wir solche nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen ausdrücklich anfordern bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAsolchen zustimmen. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug 4.2. Im Falle des Auftragnehmers Lieferverzuges sind wir berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 1,0 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Lieferwertes (netto ohne Mehrwertsteuer) pro Werktag des Auftrages Verzugs zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als Pauschale geltend gemacht werden. Dabei hat der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz statt wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten. 4.3. Liefer− oder Leistungstermine sowie Liefer− oder Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben; sie sind eingehalten, wenn der Leistung Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist bei uns vertragsgemäß eingegangen ist. Der Lieferant hat stets die für uns günstigste und geeignetste Versandart und Transportmöglichkeit zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtwählen. Das Recht Jede Lieferung muss einen Lieferschein und einen Packzettel enthalten (bei Schiffsversand muss Name und Adresse der Reederei und des Auftragnehmers Schiffes angegeben werden). Die von uns vorgegebenen Bestellzeichen und Angaben zur Erfüllung Abladestelle sind in allen Dokumenten vollständig anzuführen (insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, in Versandanzeigen, auf Packzetteln und in Frachtbriefen sowie auf der äußeren Verpackung). Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant ist verantwortlich für die Verpflichtung von LEICAEinhaltung dieser Pflichten auch durch seine Vorlieferanten. Er haftet für alle Schäden und notwendigen Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten. Sendungen, die Leistung abzunehmenaufgrund der Verletzung dieser Verpflichtungen nicht übernommen werden können, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir dürfen Inhalt und Zustand solcher Sendungen feststellen. Die Rücknahmeregeln hinsichtlich der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtVerpackung werden durch die jeweils gültige Verpackungsverordnung bestimmt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferzeit, bzw. die im Rahmen von Einzelabrufen genannten Lieferzeiten sind bindend. Eine vorzeitige Lieferung bedarf einer rechtzeitigen Ankündigung durch den Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichund unserer Geneh- migung. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenIst eine Lieferung ex works vereinbart, so hat der AuftragnehmerLieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und Versand uns rechtzeitig bereitzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, unbeschadet der Rechte von LEICA uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus dieser Verzögerungdenen sich ergibt, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA dass die vereinbarte Lieferzeit – gleich aus welchen Gründen - nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAeingehalten werden kann. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen RechteWerden Lieferungen nicht zum vereinbarten Termin (Fix-, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers Termingeschäft) an dem von uns angegebenen Erfüllungs- ort bereitgestellt, sind wir berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen eine pauschale Verzugsent- schädigung zu verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Überschreitung 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Auch sind wir berechtigt, die Verzugsentschädigung neben der Erfüllung geltend zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetmachen. 3.3 Liefert Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht, oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristzum vereinbarten Termin oder kommt er in Verzug, so ist LEICA bestim- men sich unsere Rechte – insbesondere auf Schadensersatz und Rücktritt – zudem nach deren Ablauf berechtigtden gesetzlichen Vorschrif- ten. Verlangen wir Schadensersatz, einen Dritten mit der Vertragserfüllung steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenvertreten hat. Daneben hat LEICA das RechtIst ein Fixtermin vereinbart, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht können wir diese Rechte ohne Fristsetzung sofort ausüben. Die Regelung gemäß Ziff. 3.2 bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen Sofern der Lieferant durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Überschwemmungen) oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei durch andere für ihn unvorhersehbare und unvermeidliche Störungen der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden Herstellung im eigenen Betrieb außerstande ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung vereinbarte Frist oder den vereinbarten Termin einzuhalten, verlängert sich die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblichLiefer-/Leistungszeit um den stö- rungsbedingten Zeitraum. Soweit Der Lieferant kann sich auf die vorgenannten Gründe nur berufen, wenn er uns unverzüglich über die Behinderung und die voraussichtliche Dauer informiert. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer und eine Abnahme gesetzlich vorgesehen infolge der Verzögerung für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüll- ten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall einer Teilerfüllung sind wir berechtigt, vom Vertrag als Ganzes zurückzutreten, sofern wir an der Teilleistung kein Interesse haben 3.5 Falls Waren vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert werden, sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder vertraglich vereinbart bei Dritten einzulagern. 3.6 Ware, die unserer Bestellung nicht entspricht, hat der Lieferant auf seine Kosten bei uns abzuholen. Wir sind auch berechtigt, die vereinbarten Liefertermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anum einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die Der in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichLiefertermin ist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten Wenn ein Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen. Eine etwaige Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Abgangs der Bestellung bei VONOVIA. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder eingetretender Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von VONOVIA genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, VONOVIA unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen zu erwartenden Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich in Kenntnis zu benachrichtigen. Unterlässt setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftragnehmer diese Mitteilungvereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist – weshalb auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. 3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht zum vereinbarten Liefertermin oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte von VONOVIA – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzwDie Regelungen in Ziff. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA3.4 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug 3.4 Im Fall des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Lieferverzugs kann VONOVIA eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 1% des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Nettopreises pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % Nettopreises der vereinbarten Gesamtsummeverspätet gelieferten Ware. LEICA kann Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere die Geltendmachung eines weiteren Schadens. VONOVIA ist insofern berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtDer vorbehaltlose Ausgleich einer Rechnung durch VONOVIA beinhaltet keinen Verzicht auf Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. Nimmt VONOVIA die verspätete Leistung an, Schadensersatz statt wird VONOVIA die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. 3.5 Falls VONOVIA und der Lieferant nachträglich anstelle des vertragsstrafenbewehrten Xxxxxxxxxxxxx einen anderen verbindlichen Liefertermin vereinbaren oder die Leistungs- bzw. Lieferfrist sich sonst verlängert oder vertragsgemäß verschiebt, findet Ziff. 3.4 auch bei schuldhafter Überschreitung dieses neuen Termins bzw. dieser neuen Frist Anwendung. Bereits entstandene Ansprüche auf Vertragsstrafe bleiben in diesem Fall bestehen. 3.6 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. VONOVIA ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei VONOVIA – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und Zum Rücktritt ist VONOVIA in den vorstehend aufgeführten Fällen in jedem Fall berechtigt, wenn die Verpflichtung Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert. Wegen eines von LEICAVONOVIA erklärten Rücktritts stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche gegen VONOVIA zu. 3.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält VONOVIA sich vor, die Leistung abzunehmenRücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtso lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei VONOVIA auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf 3.8 Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine und Lieferfristen sind nach den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) angleichen Grundsätzen verbindlich. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferabrufe können auch durch Datenfernabfrage erfolgen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 5.1 Der Beginn der von den Stadtwerken angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die vorherige Klärung aller technischen Fragen mit dem Auftraggeber voraus. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die in Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind gelten stets nur annähernd. 5.2 Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx auf den Zeitpunkt der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 5.3 Verzögert sich die Leistung aus von den Stadtwerken nicht zu vertretenden Gründen (z. B. infolge höherer Gewalt, Verweigerung/Verzögerung behördliche Genehmigungen, Arbeitskämpfe), verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Gleiches gilt bei nachträglichen, vom Auftraggeber gewünschten Änderungen. 5.4 Sollten die Stadtwerke aus anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten Gründen einen vereinbarten Liefer- und/oder eingetretenLeistungstermin nicht einhalten, so hat der AuftragnehmerAuftraggeber den Stadtwerken eine angemessene Nachfrist zu setzen, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAdie in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte5.5 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer genauen Leistungszeit, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers die mit Auftraggebern vereinbart wurden, die Unternehmer sind, sind die Stadtwerke berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag nach Ablauf von 6 Monaten ab der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe Vertragsunterzeichnung unter Setzung einer angemessenen Frist die Abnahme der noc h nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen sowie widrigenfalls die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 0,2 mindestens 25 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages auf die nicht abgerufenen Mengen entfallenden Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % verlangen, es sei denn, die Stadtwerke weisen einen höheren oder der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetAuftragsgeber einen niedrigeren Schaden nach. 3.3 Liefert oder leistet 5.6 Die Stadtwerke sind vor Ablauf der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbeson- 4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist. 4.3 Kommen wir in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungVerzug, so kann der Besteller - sofern er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechteglaubhaft macht, ist LEICA bei Verzug dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für den wir allein verantwortlich sind - eine pauschalierte Ver- zugsentschädigung für jede vollendete Woche des Auftragnehmers berechtigtVerzuges von je 0,5% (in Worten: null Komma fünf Prozent), neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe insgesamt jedoch höchstens 5 % (in Höhe von 0,2 % Worten: fünf Prozent) des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Auftrages Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, sofern der Besteller einen entsprechenden Schaden glaubhaft macht. 4.4 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, sich innerhalb angemessener Zeit zu berechnen begrenzt erklären, ob er trotz der Verzögerung der Leistung weiterhin auf eine Maximalsumme der Lieferung des Produktes besteht. 4.5 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat ( ggf. zeit- anteilig ) ein Lagergeld in Höhe von 5 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Besteller ist der vereinbarten GesamtsummeNachweis gestattet, dass uns kein oder ein we- sentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 AbsUns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetAblauf einer an- gemessenen Frist und nach entsprechender Vorankündigung anderweitig über den Lieferge- genstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3.3 Liefert 4.6 Wir sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine vertragsgemäße Belieferung durch einen verbundenen Konzern auszuführen, oder leistet das bestellte Produkt von einem verbundenen Konzern herstellen zu lassen. 4.7 Werkvertragliche Abnahmen hat der Auftragnehmer auch nicht innerhalb Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei uns auf eigene Kosten durchzuführen. Erscheint der Lieferant zu einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristuns schriftlich mit ei- ner Frist von einer Woche angebotenen Abnahme nicht, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigtdie Abnahme durch unsere Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bewirkt. 4.8 Für Lieferungen unserer Produkte unter Einbeziehung logistischer Systeme - etwa just-in- time -, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf ist im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtZweifel eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und –fristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und –fristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferprodukte gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlänge- rung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist schriftlich (auch durch E-Mail oder Telefax) vereinbart wird. (2) Die in Einhaltung der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen von uns angegebenen Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang (mind. 14 Tage vor der angege- xxxxx Xxxxxxxxxxx) sämtlicher vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichKunden zu erbringenden Unterlagen, Daten und sonstigen Vorgaben des Kunden voraus. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenWerden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so hat wird die Lieferfrist um den Zeitraum der AuftragnehmerVerzöge- rung verlängert. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Entspre- chendes gilt für Liefertermine. (3) Die Fristen und Termine gelten als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, unbeschadet wenn wir innerhalb der Rechte von LEICA vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist Versandbereitschaft melden. Falls die Lieferung sich aus dieser VerzögerungGründen verzögert, unter Angabe die der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich Kunde zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilungvertreten hat, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereit- schaft innerhalb der vereinbarten Frist; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. (4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf das Hindernis berufenhöhere Gewalt, Betriebsstö- rungen, Störungen der Verkehrswege, behördliche Anord- nung, Streik, Aussperrung oder auf sonstige Ereignisse zurückzuführen, die die Lieferung wesentlich erschweren, so wird die Frist angemessen verlängert. Vorzeitige Lieferungen Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird aus o.g. Gründen die Lieferung oder Leis- tung unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungen oder Teillieferung bzwLeistungs- pflicht frei. Teilleistungen bedürfen Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüg- lich von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAUnmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten. 3.2 Unbeschadet (5) Im Falle unseres schuldhaften Verzugs kann der gesetzlichen RechteKunde, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigtwenn er den Eintritt eines Schadens glaubhaft macht, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag jede volle Woche der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 Verspätung 0,5%, höchstens jedoch 5% der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA Kunden zum Rücktritt nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangterfolglosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die (1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (2) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist. (3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn die BSS hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von der BSS in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichwichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Sind Verzögerungen zu erwarten Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder eingetretenLeistung unmöglich oder unzumutbar, so hat ist die BSS von der Auftragnehmer, unbeschadet Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die BSS von der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferverpflichtung frei, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufender Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen Soweit die BSS von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALieferverpflichtung frei wird, gewährt die BSS etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragspartners zurück. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte(4) Gerät die BSS in Lieferverzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages jede vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 0,5 v.H. des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten Lieferwertes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtWeitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. (5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass die BSS die Verzögerung zu vertreten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der BSS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen Aufwendungsersatz verlangt oder auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferung besteht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die (1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Ver- pflichtungen des Vertragspartners, insbesondere also nicht vor der Bei- bringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Ge- nehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah- lung. (2) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Monta- geverpflichtung vereinbart ist. (3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhn- licher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aus- sperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn die STAR-EE-GP hierdurch an der rechtzeiti- gen Erfüllung der Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von der STAR-EE-GP in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichwichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Sind Verzögerungen zu erwarten Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder eingetretenLeistung unmöglich oder unzumutbar, so hat ist die STAR-EE-GP von der Auftragnehmer, unbeschadet Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die STAR-EE-GP von der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferverpflichtung frei, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufender Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herlei- ten. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen Soweit die STAR-EE-GP von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALieferverpflichtung frei wird, ge- währt die STAR-EE-GP etwa erbrachte Vorleistungen des Vertragspart- ners zurück. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte(4) Gerät die STAR-EE-GP in Lieferverzug, ist LEICA bei der Vertragspartner - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - be- rechtigt, für jede vollendete Woche Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe pauschalierte Verzugs- entschädigung in Höhe von 0,2 0,5 v.H. des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten Lieferwertes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtWeitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertrags- partners wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht ver- bunden. (5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt unbe- rührt, setzt aber voraus, dass die STAR-EE-GP die Verzögerung zu vertreten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der STAR-EE-GP innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen Auf- wendungsersatz verlangt oder auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferung besteht.

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Samples: Sales Contracts

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von Würth in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenDer Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, Würth unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Würth vorgenommenen werden. (2) Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte von Würth – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der gesetzlichen RechteLieferant in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages kann Würth eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % Euro (EUR) 50,– pro rückständiger Kundenauftragsposition verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten GesamtsummeFortsetzungszusammenhangs. LEICA kann Würth ist berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen; das Rücktrittsrecht die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und Nimmt Würth die Verpflichtung verspätete Leistung an, wird Würth die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. (4) Der Lieferanspruch von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind Würth wird erst ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege wenn der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder Lieferant auf Verlangen von Würth statt der Leistung Schadensersatz verlangtLieferung vollumfänglich Schadenersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 9.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Auftragnehmer, unbeschadet Eingang der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe Ware bei der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAdurch die Bestellung benannten Verwendungsstelle. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ist LEICA bei Verzug uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 9.3 Im Fall des Auftragnehmers Lieferverzuges sind wir berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb nach fruchtlosem Ablauf einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA Frist nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, unserer Xxxx Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt, uns von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Der Lieferant ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft. 9.4 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers zur Erfüllung Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und die Verpflichtung von LEICAGefahr des Lieferanten. 9.5 Behördliche Maßnahmen, die Leistung abzunehmenVerkehrsschwierigkeiten, Lieferbeschränkungen, Streiks, Witterungseinflüsse, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt sowohl beim Lieferanten als auch bei uns verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Dauert eine Störung länger als 8 Wochen, sind ausgeschlossenbeide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege wenn die Lieferung/Leistung infolger der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtdurch höhere Gewalt verursachten Verzögerung wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. 9.6 Im Übrigen kommt Falle des Lieferverzuges sind wir auch berechtigt, wahlweise den gesetzlichen Verzugsschaden oder einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anunbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die von RECA NORM in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenDer Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, RECA NORM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RECA NORM vorgenommenen werden. (2) Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht die Rechte von RECA NORM – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der gesetzlichen RechteLieferant in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages kann RECA NORM eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % Euro (EUR) 50, – pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten GesamtsummeFortsetzungszusammenhangs. LEICA kann RECA NORM ist berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; das Rücktrittsrecht die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und Nimmt RECA NORM die Verpflichtung verspätete Leistung an, wird RECA NORM die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. (4) Der Lieferanspruch von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind RECA NORM wird erst ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege wenn der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder Lieferant auf Verlangen von RECA NORM statt der Leistung Lieferung vollumfänglich Schadensersatz verlangtleistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die 4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 4.2 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unver- schuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn die BSL hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert wird, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Hat nach Wegfall der genannten Ereig- nisse die Lieferung nach dem Ermessen der BSL wirtschaftlich keinen Sinn mehr, ist die BSL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass hieraus für den Besteller Ersatzan- sprüche irgendwelcher Art erwachsen. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die BSL trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts seitens der Vorlieferanten der BSL nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, z.B. endgültiger Anerkennung oder Zulassung durch die zuständigen Anerkennungsbehörden, aus eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft, braucht die BSL nicht zu liefern, soweit die BSL, ohne dies ver- treten zu müssen, keine Ware hat. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von der BSL in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichwichtigen Fällen dem Be- steller baldmöglichst mitgeteilt. Sind Verzögerungen zu erwarten Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder eingetretenLeistung unmöglich oder unzumutbar, so hat ist die BSL von der Auftragnehmer, unbeschadet Lieferverpflichtung frei. Ver- längert sich die Lieferzeit oder wird die BSL von der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferverpflichtung frei, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufender Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen Soweit die BSL von der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALie- ferverpflichtung frei wird, gewährt die BSL etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zu- rück. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte4.4 Gerät die BSL in Lieferverzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers der Besteller berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages jede vollendete Woche Ver- zug eine Vertragsstrafe pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 0,5% des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Lieferwertes, maxi- mal jedoch nicht mehr als 5% des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten Lieferwertes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtWeitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen des Lieferverzuges sind - soweit ge- setzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hier- mit nicht verbunden. 4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass die BSL die Verzögerung zu vertreten hat. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von der BSL innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtbzw. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft Aufwendungsersatz verlangt oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtauf Lieferung besteht. 3.4 Für 4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf BSL ihm die durch die weitere Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Die BSL ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankün- digung anderweitig über den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer Liefergegenstand zu verfügen und LEICA eine Lieferung den Besteller mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anange- messen verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 4.1 Die in vereinbarten Lieferzeiten und fristen sind bindend. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung angegebene Auftragsbestätigung an. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns ge- nannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 4.2 Ist nicht Lieferung "frei Haus" vereinbart, hat der Lieferant die Ware, unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereit zu stellen. 4.3 Erkennt der Lieferant, dass eine vereinbarte Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenaus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAschriftlich mitzuteilen. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug 4.4 Im Falle des Auftragnehmers Lieferverzugs sind wir berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages pro vollendetem Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 Auftragswertes - maximal jedoch nicht mehr als 10 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Schlussrech- nung zu erklären. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Verzugsschaden anzurechnen. 4.5 Die Entgegennahme einer verspäteten Lieferung hat LEICA das Rechtkeinen Erklärungsgehalt. Insbesondere wird dadurch nicht auf etwaige Ansprüche aufgrund der verspäteten Lieferung verzichtet. 4.6 Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lie- ferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer W ahl Ersatz des uns durch die Verzögerung ent- standenen Schadens oder, nach Ablauf der o. g. Frist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergebli- chen Aufwendungen verlangen. 4.7 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtgeben und seine Verpflich- tungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Das Recht des Auftragnehmers Wir sind von der Verpflichtung zur Erfüllung A b- nahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berech- tigt, wenn die Verpflichtung von LEICALieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns - unter Be- rücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. 4.8 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Leistung abzunehmenRücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzuneh- men. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtso lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die Der in der Beauftragung bzw. in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Leistungszeitraum für die Leistung und die hierfür ausgewiesene Leistungszeit (Anfangs- und Endtermin eines Projekts/Lieferzeit) sind verbindlichbindend. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat Wenn die Leistungszeit in der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen Beauftragung bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen die Lieferzeit in der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICABestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie für Kaufverträge zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. 3.2 Unbeschadet Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ALTEN unverzüglich telefonisch und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann. 3.3 Erbringt der Verkäufer bzw. Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungs- bzw. Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ALTEN – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen RechteVorschriften. Die Regelungen in Ziffer A.3.4 bleiben unberührt. 3.4 Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers ALTEN berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 1% des Preises für den vom Auftragswertes pro vollendeter Werktags-Woche (Montag bis Xxxxxxx) zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% des jeweiligen Auftragswertes; sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte bei Verzug betroffenen Teil bleiben unberührt. ALTEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, ALTEN nachzuweisen, dass infolge des Auftrages Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verlangt ALTEN Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme vertreten hat. Ist der Verkäufer in Höhe von 5 Verzug, kann ALTEN – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der vereinbarten Gesamtsummeverspätet gelieferten Ware. LEICA kann ALTEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verlangt ALTEN Schadensersatz, steht dem Verkäufer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet.Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.‌ 3.3 Liefert oder leistet 3.5 Ziffer A.3.4 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Auftragnehmer auch einen verbindlichen Abgabe-/ Fertigstellungstermin nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangteinhält. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 7.1 Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers; entsprechendes gilt für Liefertermine. 7.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten, z.B. bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung rechtzeitige Spezifikation der Monatsmengen, auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung, auch Bestellung eines Schiffes, o.ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und - termine, unbeschadet unserer Rechte wegen Leistungsverzögerung des Käufers, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben. 7.3 Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind zu Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Käufer nicht unzumutbar ist. 7.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt) gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen handels-, währungspolitischer oder sonstiger Art, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen wie Maschinen- oder Walzbruch oder Feuer und Verzögerungen in der Bestellung angegebene Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit sowie sämtliche anderen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichVertrag zurücktreten. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so Das gleiche Recht hat der AuftragnehmerKäufer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung LEICA unverzüglich nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAAussperrungen. 3.2 Unbeschadet 7.5 Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen RechteLieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem der Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetausgeschlossen. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichist bindend. Sind Verzögerungen zu erwarten Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen, wenn er die Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. (2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder eingetretennicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der bestimmen sich die Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenSchadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in (3) bis (5) bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet (3) Ist der Lieferant in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug Ansprüchen – pau- schalierten Ersatz des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe Verzugsschadens in Höhe von 0,2 0,5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von Auftragswertes pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes der vereinbarten Gesamtsummevom Verzug betroffenen Ware. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 AbsDem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetDem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3.3 Liefert (4) Der Lieferant wird im Verzugsfall den Käufer gegen Ansprüche von Kunden des Käufers oder leistet einer anderen dritten Partei schadlos halten, einschließlich aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn und Schadensersatz für Verzug, Verzugsstrafen, Schäden und/oder Folgeschäden und/oder Zahlungen infolge von Regressansprüchen gegen den Käufer. (5) Vollständige und korrekte Dokumentation und vor allem die Zusendung von Lieferantenerklärungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Auftragnehmer auch Lieferverpflichtung des Lieferanten. Eine Leistung oder Lieferung gilt als verspätet, wenn die richtigen Unterlagen nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfristrechtzeitig vorgelegt worden sind. (6) Falls der Käufer berechtigte Zweifel daran hat, so ob der Lieferant in der Lage ist, seinen Verpflichtungen rechtzeitig oder in angemessener Qualität nachzukommen, soll der Käufer im Voraus über seine Zweifel informieren und dem Lieferanten eine angemessene Frist einräumen, seine Arbeit zu kommentieren und - falls erforderlich – zu verbessern bzw. die Arbeiten zu beschleunigen. Unter „angemessener“ Frist ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung eine Zeit zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICAverstehen, die Leistung abzunehmenes dem Käufer erlaubt, sind ausgeschlossennach ihrem Ablauf noch Maßnahmen zu ergreifen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für um nachteilige Folgen, die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei Lieferanten zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten, zu vermindern oder zu vermeiden. Für den Fall, dass der von LEICA Lieferant nicht in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden Lage ist, ist für seine Arbeiten zu beschleunigen und/oder eine Verbesse- rung der Qualität bis zu einem Grad herbeizuführen, der die Rechtzeitigkeit Erreichung der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart istwichtigen Meilensteine erlaubt, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung Käufer berechtigt: • bestimmte Arbeitsaufträge an Dritte zu delegieren oder sie selbst auf Kosten des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen Lieferanten durchzu- führen • alle verbleibenden Arbeitsaufträge an Dritte zu delegieren oder selbst auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anKosten des Lieferanten durchzuführen • den Vertrag zu kündigen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die in 4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Bestellung angegebene Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. 4.2. Wird das Krüger Unternehmen an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von dem Krüger Unternehmen nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Epidemien, Transportengpässe oder - hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und/ oder Maschinenschaden oder andere von dem Krüger Unternehmen nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei dem Krüger Unternehmen oder dessen Vorlieferanten/ Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, wird das Krüger Unternehmen den Käufer unverzüglich hierüber informieren. In diesen Fällen ist das Krüger Unternehmen berechtigt, die Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichum die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit der Käufer entsprechend informiert worden ist. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetretenWird die Lieferung dadurch unmöglich, so hat entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht. Weist der AuftragnehmerKäufer nach, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenfür ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Unterlässt Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Auftragnehmer diese MitteilungStörung länger als einen Monat an, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA das Krüger Unternehmen hinsichtlich des noch nicht auf erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn es der vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen ist und soweit es nicht das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen Beschaffungsrisiko oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICAeine Liefergarantie übernommen hat. 3.2 Unbeschadet 4.3. Ziffer 4.2 gilt entsprechend, soweit das Krüger Unternehmen vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, das ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung der gesetzlichen Rechtevertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ermöglicht hätte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigtund es von seinem Lieferanten nicht, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert wird und es dies nicht zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnetvertreten hat. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist4.4. Gerät das Krüger Unternehmen in Verzug, so ist LEICA der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf berechtigtvom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, einen Dritten mit wenn das Krüger Unternehmen die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 4.5. Auf Schadensersatz haftet das Krüger Unternehmen nur nach Maßgabe der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangenZiffer 10 dieser AVB. Daneben hat LEICA das RechtFür den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner bleiben die gesetzlichen Rechte des Krüger Unternehmens, Schadensersatz statt insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt und/oder Nacherfüllung), unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 3.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben von BNP auf ihren Bestellungen vermerkten Lieferzeiten sind verbindlichals nach dem Kalender bestimmte fest vereinbarte Lieferzeiten anzusehen. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch Sofern BNP nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen NachfristBestellung beim Verkäufer eine Ablehnung der Anfrage oder eine Auftragsbestätigung des Verkäufers zugeht, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit gilt der Vertragserfüllung Auftrag als zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) anKonditionen angenommen. Falls zwischen Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer eine Ablehnung oder Auftragsbestätigung abgegeben hat und diese BNP aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zugeht. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, BNP unverzüglich über die Absendung und den Inhalt der Ablehnung oder Auftragsbestätigung in Kenntnis zu setzen, sobald er von dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist unterbliebenen Zugang erfahren hat. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit Abgabe einer Ablehnung oder einer Auftragsbestätigung sowie für das Nichtvorliegen des Vertretenmüssens liegen beim Verkäufer. Geht BNP innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung Bestellung beim Verkäufer eine Auftragsbestätigung mit von der Aufstellung Bestellung abweichenden Lieferzeiten zu, gelten diese abweichenden Lieferzeiten als nach dem Kalender bestimmte fest vereinbarte Lieferzeiten, sofern dem nicht BNP unverzüglich widerspricht. Einer gesonderten Mahnung durch BNP bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Eintritt des Verzugs bei fest vereinbarten Lieferzeiten nicht. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, BNP unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er fest vereinbarte Lieferzeiten – gleich aus welchem Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann 3.2. BNP weist den Verkäufer ausdrücklich darauf hin, dass eine Nichteinhaltung der fest vereinbarten Lieferzeiten zu erheblichen Kosten durch Produktionsausfall und Stillstand des Betriebes bis hin zum Verlust von Kundenaufträgen aufgrund fehlender Rohstoffe zur Produktion führen kann, da BNP ihre Produktion dergestalt organisiert, dass bestellte Rohstoffe und Materialien unmittelbar nach ihrem Eingang bei BNP weiterverarbeitet werden und keine nennenswerten Lagerbestände bestehen („Just-in-Time Bestellungen“). Vor diesem Hintergrund hat der Verkäufer bei Eintritt des Verzugs i.S.d. § 286 BGB – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 2% des Nettopreises pro vollendetem Werktag des Verzugs zu leisten, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. BNP bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche ist bindend, es sei denn, der der Autragnehmer bestätigt schriftlich einen anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlichTermin, den KEH akzeptiert. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, z.B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, Auftragnehmer dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. KEH ist ferner von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigenbei KEH – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. 2. Unterlässt Sofern die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, gerät der Auftragnehmer diese Mitteilungnach schuldhaftem Verstreichenlassen der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht ist KEH unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Der Schadensersatz umfasst sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden, soweit die Verzögerung auf das Hindernis berufenschuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers beruht. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICALeistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme3. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet Xxxxxxx der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA KEH zur Erfüllung Nacherfüllung bestimmten angemessenen NachfristFrist, so ist LEICA KEH nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA KEH das Recht, Schadensersatz statt anstelle der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung Nacherfüllung und die Verpflichtung von LEICAKEH, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, ausgeschlossen sobald LEICA KEH nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt anstatt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an4. Falls zwischen dem für vom Auftragnehmer und LEICA zu vertretende Terminüberschreitungen eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich Konventionalstrafe vereinbart ist, ist für behält sich KEH vor, einen darüber hinausgehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen. Das Recht, die Bewertung Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der Rechtzeitigkeit der verspäteten Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen annicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferzeit und Lieferverzug. 3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben Lieferzeiten sind verbindlichbindend und gelten als Fixtermine. Sind Verzögerungen zu erwarten Eine etwaige Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Abgangs der Bestellung bei uns. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder eingetretender Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, uns unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen zu erwartenden Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich in Kenntnis zu benachrichtigen. Unterlässt setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass eine vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist – weshalb auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. 3.3 Erbringt der Auftragnehmer diese MitteilungLieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so kann er bestimmen sich nachträglich gegenüber LEICA nicht unsere Rechte – insbesondere auf das Hindernis berufenRücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICADie Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug 3.4 Im Fall des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages Lieferverzugs können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 1% des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil Nettopreises pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % Nettopreises der vereinbarten Gesamtsummeverspätet gelieferten Ware. LEICA kann Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere die Geltendmachung eines weiteren Schadens. Wir sind insofern berechtigt, die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen neben der Erfüllung und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Daneben hat LEICA das RechtDer vorbehaltlose Ausgleich einer Rechnung durch uns beinhaltet keinen Verzicht auf Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. Nehmen wir die verspätete Leistung an, Schadensersatz statt werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. 3.5 Falls wir mit dem Lieferanten nachträglich anstelle des vertrags- strafenbewehrten Liefertermins einen anderen verbindlichen Liefer- termin vereinbaren oder die Leistungs- bzw. Lieferfrist sich sonst verlängert oder vertragsgemäß verschiebt, findet Ziffer 3.4 auch bei schuldhafter Überschreitung dieses neuen Termins bzw. dieser neuen Frist Anwendung. Bereits entstandene Ansprüche auf Vertragsstrafe bleiben in diesem Fall bestehen. 3.6 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührtganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und Zum Rücktritt sind wir in den vorstehend aufgeführten Fällen in jedem Fall berechtigt, wenn die Verpflichtung Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert. Wegen eines von LEICAuns erklärten Rücktritts stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche gegen uns zu. 3.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Leistung abzunehmenRücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangtso lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf 3.8 Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den Eingang bei gleichen Grundsätzen verbindlich. Eine Lieferung erfolgt ebenfalls „frei Haus“ der von LEICA in der Bestellung angegebenen uns genannten Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) anund auf Gefahr des Lieferanten. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen anLieferabrufe können auch durch Datenfernabfrage erfolgen.

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