Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug Musterklauseln

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1 Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PTV nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen. PTV behält sich vor, die Zustimmung zum Einsatz des Subunternehmers bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu widerrufen. 4.2 Der Auftragnehmer schließt Verträge mit dem Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Der Auftragnehmer trägt Sorge für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung. 4.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der PTV Planung Transport Verkehr AG, Xxxx-xxx-Xxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, oder des vertragsschließenden verbundenen Unternehmens der PTV AG zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 4.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung der PTV (Datum und PO-Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat PTV hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist PTV eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf PTV über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Liegen keine oder lediglich unerhebliche Mängel vor, die die zweckgemäße Nutzung der Vertragsleistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, erklärt PTV die Abnahme. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt PTV nicht, bei der Gesamtabnahme Mängel an schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit solche erst durch das Zusammenwirken von Vertragsleistungen offenkundig werden. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abn...
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren ...
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 7.1.Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XXXXXXX nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen, mit Aus- nahme von Speditionsunternehmen. 7.2.Die Lieferung erfolgt Delivered Duty Paid (DDP) gem. Internatio- nal Commercial Terms in jeweils aktueller Fassung (INCOTERMS)bei Schulte oder an die von SCHULTE genannte Empfangsstelle. Der je- weilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). 7.3.Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehö- renden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatz- steuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers anzugeben. 7.4.Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dort ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Vertragsprodukte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das jeweilige Krüger Unternehmen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. 5.2. Das relevante Krüger Unternehmen ist zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. 5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn das Krüger Unternehmen die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt hat oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, deren Ursache beim Käufer liegen, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Vertragsprodukte versandbereit sind und dies dem Käufer angezeigt wurde. 5.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, ist das Krüger Unternehmen berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden die Vertragsprodukte auf Risiko des Käufers gelagert und dem Käufer wird die Lagerung in Rechnung gestellt. 5.5. Soweit für den jeweiligen Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbart ist, ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Diese gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AVB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 8.1. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. 8.2. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von PALM gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss PALM seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Hand- lung oder Mitwirkung von PALM (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder be- stimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät PALM in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Be- trifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn PALM sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat. Bei Bauleistungen gilt uneingeschränkt § 6 VOB/B.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung (E-Mail
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort („Bestimmungsort“). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes ver- einbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wittenborn zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 5.4. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Performance, Delivery, Passing of Risk, Delayed Acceptance
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung (E-Mail ausreichend) nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Xxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.