Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug Musterklauseln

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. (1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Xxxxxx Unternehmens nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). Der Auftragnehmer hat dem Dritten bezüglich der von ihm übernommenen Leistungen alle Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer Creos gegenüber obliegen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos zur Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der in Ziffer 1.6 dieser AEB vorgesehenen Form. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (= Frachtfrei versichert gem. der Klausel "CIP" der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort für Lieferungen und Leistungen nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Geschäftssitz der Creos in Homburg, 66424, Am Zunderbaum 9. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Erfolgt eine Lieferung/Leistung an einen anderem, als den nach Maßgabe der Ziffer 4.3 dieser AEB bestimmten Ort, gehen Kosten, die durch die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts entstehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts nicht zu vertreten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von Creos (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Creos die hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Creos eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Creos über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, gleichgültig ob die Sache schon vorher eingegangen ist. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn Creos sich im Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelte...
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1 Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PTV nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen. PTV behält sich vor, die Zustimmung zum Einsatz des Subunternehmers bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu widerrufen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dort ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Vertragsprodukte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das jeweilige Krüger Unternehmen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 7.1.Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XXXXXXX nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen, mit Aus- nahme von Speditionsunternehmen. 7.2.Die Lieferung erfolgt Delivered Duty Paid (DDP) gem. Internatio- nal Commercial Terms in jeweils aktueller Fassung (INCOTERMS)bei Schulte oder an die von SCHULTE genannte Empfangsstelle. Der je- weilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). 7.3.Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehö- renden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatz- steuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers anzugeben. 7.4.Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 7.1. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung von SCHULTE nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen, mit Ausnahme von Speditionsunternehmen.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 8.1. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1 Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).