Lizenzüberschreitung Musterklauseln

Lizenzüberschreitung. Sobald die tatsächliche Nutzung der Vertragssoftware diesen Umfang überschreiten sollte, hat der Kunde dies der MEHRWERK schriftlich anzuzeigen und die erforderlichen Lizenzen dafür zu erwerben. Maßgeblich ist dabei die jeweils aktuelle Preisliste der MEHRWERK. Weitergehende Ansprüche der MEHRWERK bleiben unberührt. Der jeweilige Nutzer der Vertragssoftware wird es der MEHRWERK auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob die Vertragssoftware qualitativ und quantitativ im Rahmen der erworbenen Lizenzen genutzt wird. Hierzu wird der jeweilige Kunde der MEHRWERK auf deren Verlangen Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen.
Lizenzüberschreitung. Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizensierte Maß hinaus genutzt wird (z.B. wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zu- sammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Pro- duktsubtraktionen umgehend nachlizensieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Wei- tere Ansprüche Controlwares oder von Dritten bleiben unberührt
Lizenzüberschreitung. Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizenzierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Produktsubtraktionen umgehend nachlizenzieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, nicht öffentlich zugängliche Informationen über alle Hard- und Software-Komponenten, unserer Internet-Sicherheitslösungen sowie schriftliche und mündliche Informationen über unsere Geschäftstätigkeit, die er im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erlangt, geheim zuhalten und alle angemessenen Vorkehrungen zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Unterlagen vor unberechtigter Weiterleitung, Wiedergabe oder Gebrauch zu treffen. 10.2 Für die Einhaltung sämtlicher datenschutz- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen in seinem Betrieb ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. 10.3 OctoGate verwendet, die vom Kunden zum Zwecke der Bestellung der Waren angegeben persönlichen Daten (wie z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten), ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags. Die Kundendaten werden außer zum Zwecke der Vertragsdurchführung nicht an Dritte weitergegeben. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrags, wozu auch die vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gehört, werden die Kundendaten, soweit eine Aufbewahrung nicht aus gesetzlichen Gründen notwendig ist, gelöscht, sofern der Kunde einer weiteren Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Der Kunde kann jederzeit unentgeltlich die gespeicherten Daten bei OctoGate abfragen, ändern oder löschen lassen. Etwaig erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 12.1 Der Update Service ist verpflichtend und beinhaltet automatische Firmware-Updates und zeitnahe Updates der Viren-Signaturen. Berechnung erfolgt wahlweise jährlich oder quartalsweise im Voraus. 12.2 Der Managed Service schließt den Update Service ein und beinhaltet zusätzlich Herstellersupport per Telefon und E-Mail. Berechnung erfolgt wahlweise jährlich oder quartalsweise im Vo...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung