Lohnanpassung Musterklauseln

Lohnanpassung. Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 um 0.7 Prozent angehoben, wovon 0.5 Prozent generell und
Lohnanpassung. 1. Ergeben sich nach Abschluss diese Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung/oder Senkung) oder andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung), die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so kann auf Antrag über einen neuen Preis verhandelt werden. Dabei dürfen die festgelegten Preise um 100 Prozent des v.- H. Satzes der tariflichen Änderung des Eck- lohns nicht überschritten werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist im Falle einer neuen Preisver- einbarung als Änderungskündigung anzusehen. Bei jeder weiteren Tarifänderung ist entsprechend zu verfahren. Eine Änderungskündigung hinsichtlich der Preisvereinbarung kann außerdem erfolgen, wenn sich auf Grund der Fortrechnung mit dem vereinbarten Faktor 1,00 (höchstens 1,00) oder auf eine andere Weise eine Abweichung des errechneten Preises vom verkehrsüblichen Preis oder eine wesentliche Änderung des Verhältnisses von Lohnanteil zum Gesamtpreis ergeben hat. Nach einer Kündigungsfrist von einem Monat wird die Preisänderung zum 1. des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach der letzten Preisvereinbarung. Die Form der Kündigung richtet sich nach X.
Lohnanpassung. Die Effektivlöhne der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer werden mit Wirkung ab 1. April 2008 generell wie folgt angehoben: pro Stunde pro Monat a) Vorarbeiter smgv CHF 00.59 CHF 105.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 2 Jahren Berufserfahrung CHF 00.59 CHF 105.00 c) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 00.53 CHF 94.85 d) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 00.49 CHF 88.80 e) Berufsarbeiter CHF 00.53 CHF 94.85 f) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 00.49 CHF 88.80 g) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 00.47 CHF 85.10 h) Hilfsarbeiter CHF 00.47 CHF 85.10 i) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF --.-- CHF --.-- j) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF --.-- CHF --.-- k) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF --.-- CHF --.-- l) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF --.-- CHF --.-- m) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF --.-- CHF --.-- Die Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.
Lohnanpassung a) Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 um 0.7 Prozent angehoben, wovon 0.5 Prozent generell und 0.2 Prozent individuell zu gewähren sind. b) Sofern der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31.12.2012) eine Teuerung ge- genüber dem Vorjahresmonat von unter 0.2 oder über 1.2 Prozent aufweist, so ist die Diffe- renz ausserhalb dieser Bandbreite von der vorstehenden Lohnerhöhung (0.7 Prozent) in Abzug zu bringen bzw. zu dieser hinzuzurechnen. Liegt die Teuerung innerhalb obgenannter Bandbreite, so ist die Lohnerhöhung gemäss lit. a) hiervor zu gewähren.
Lohnanpassung. 27.1 Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden während der Geltungsdauer dieses GAV (2014 – 2018) jährlich per 1.1. generell um CHF 40.00 pro Monat bzw. CHF 0.22 pro Stunde und Arbeitnehmende erhöht. Die automatische Real-Lohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt. Diese Reallohnerhöhungen entfalten für die Mindestlohntabelle keine Wirkung. Weiter wird die Jahresteuerung (Indexstand Oktober) bis zum Wert von 1,5% automatisch ausgeglichen. Die Teuerung wird jeweils auf den vorangehenden Lohn aufgerechnet. Fällt die Jahresteuerung höher als 1,5% aus, wird über die Höhe des Ausgleichs verhandelt. Bei einer negativen Jahresteuerung wird in der Folge zur Bemessung des Teuerungswertes von dem in der Vergangenheit bestimmten Indexwert ausgegangen. Die Mindestlöhne werden um die Teuerung bis zum Wert von 1,5% automatisch angepasst. Betreffend der Anpassung der Teuerung gelten die gleichen Vorgaben wie für die Löhne die über 25% über dem höchst definierten Mindestlohn liegen. Nach Ablauf der Geltungsdauer des GAV verpflichten sich die Vertragsparteien das Lohnmodell zu beurteilen und neu darüber zu verhandeln.
Lohnanpassung. Sämtliche dem GAV angeschlossenen Unternehmen gewähren sämtlichen GAV- unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 01.01.2022 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.00 pro Monat. Lohnerhöhungen, welche seit 01.07.2021 gewährt wurden, werden darauf angerechnet. Mindestlohnstufenanpassungen gelten als Lohnerhöhung. Nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Anstellungsbeginn seit 01.07.2021.
Lohnanpassung. 1.1 Ganze Schweiz mit Ausnahmen des Kantons Jura und des Verwal- tungsbezirks Berner Jura sowie des Kantons Genf
Lohnanpassung. Grundsatz 32
Lohnanpassung. Die GAV-Parteien sind übereingekommen, auf eine Lohnerhöhung per 2015 zu verzichten. Der Index von 110.1 Punkten (Basis Mai 2000 = 100) gilt als ausge- glichen.
Lohnanpassung. Gestützt auf Art. 41.1 GAV werden die Löhne 2014 der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden generell um Fr. 50.-/Monat angehoben. Anspruch auf diese generelle Lohnanpassung haben Arbeitnehmende, welche vor dem 01.07.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren. Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 01.01.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden. Damit gilt der Landesin- dex der Konsumentenpreise bis 98.9 Punkte (August 2013) als ausgeglichen.