Lohnanpassung Musterklauseln

Lohnanpassung a) Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 um 0.7 Prozent angehoben, wovon 0.5 Prozent generell und 0.2 Prozent individuell zu gewähren sind.
Lohnanpassung. 1. Ergeben sich nach Abschluss diese Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung/oder Senkung) oder andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung), die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so kann auf Antrag über einen neuen Preis verhandelt werden. Dabei dürfen die festgelegten Preise um 100 Prozent des v.- H. Satzes der tariflichen Änderung des Eck- lohns nicht überschritten werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist im Falle einer neuen Preisver- einbarung als Änderungskündigung anzusehen. Bei jeder weiteren Tarifänderung ist entsprechend zu verfahren. Eine Änderungskündigung hinsichtlich der Preisvereinbarung kann außerdem erfolgen, wenn sich auf Grund der Fortrechnung mit dem vereinbarten Faktor 1,00 (höchstens 1,00) oder auf eine andere Weise eine Abweichung des errechneten Preises vom verkehrsüblichen Preis oder eine wesentliche Änderung des Verhältnisses von Lohnanteil zum Gesamtpreis ergeben hat. Nach einer Kündigungsfrist von einem Monat wird die Preisänderung zum 1. des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach der letzten Preisvereinbarung. Die Form der Kündigung richtet sich nach X.
Lohnanpassung. Die Effektivlöhne der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer werden mit Wirkung ab 1. April 2008 generell wie folgt angehoben: pro Stunde pro Monat
Lohnanpassung. 27.1 Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden während der Geltungsdauer dieses GAV (2014 – 2018) jährlich per 1.1. generell um CHF 40.00 pro Monat bzw. CHF 0.22 pro Stunde und Arbeitnehmende erhöht. Die automatische Real-Lohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt. Diese Reallohnerhöhungen entfalten für die Mindestlohntabelle keine Wirkung. Weiter wird die Jahresteuerung (Indexstand Oktober) bis zum Wert von 1,5% automatisch ausgeglichen. Die Teuerung wird jeweils auf den vorangehenden Lohn aufgerechnet. Fällt die Jahresteuerung höher als 1,5% aus, wird über die Höhe des Ausgleichs verhandelt. Bei einer negativen Jahresteuerung wird in der Folge zur Bemessung des Teuerungswertes von dem in der Vergangenheit bestimmten Indexwert ausgegangen. Die Mindestlöhne werden um die Teuerung bis zum Wert von 1,5% automatisch angepasst. Betreffend der Anpassung der Teuerung gelten die gleichen Vorgaben wie für die Löhne die über 25% über dem höchst definierten Mindestlohn liegen. Nach Ablauf der Geltungsdauer des GAV verpflichten sich die Vertragsparteien das Lohnmodell zu beurteilen und neu darüber zu verhandeln.
Lohnanpassung. Gestützt auf Art. 41.1 GAV werden die Löhne 2014 der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden generell um Fr. 50.-/Monat angehoben. Anspruch auf diese generelle Lohnanpassung haben Arbeitnehmende, welche vor dem 01.07.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren. Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 01.01.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden. Damit gilt der Landesin- dex der Konsumentenpreise bis 98.9 Punkte (August 2013) als ausgeglichen. Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Art. 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn. Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten. im 1. Jahr nach Lehrabschluss 4'000.00 23.08 im 3. Jahr nach Lehrabschluss 4'300.00 24.81 im 5. Jahr nach Lehrabschluss 4'700.00 27.12 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche. im 1. Jahr nach Lehrabschluss 3'800.00 21.93 im 2. Jahr nach Lehrabschluss 3'900.00 22.50 im 3. Jahr nach Lehrabschluss 4'050.00 23.37 im 4. Jahr nach Lehrabschluss 4'300.00 24.81 im 1. Jahr nach Lehrabschluss 3'650.00 21.06 im 2. Jahr nach Lehrabschluss 3'800.00 21.93 im 3. Jahr nach Lehrabschluss 3'950.00 22.79 im 4. Jahr nach Lehrabschluss 4'150.00 23.95 Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnik- branche. Xxxxxxxxxx, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfache Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben. im 1. Jahr der Anstellung 3'550.00 20.48 im 2. Jahr der Anstellung 3'650.00 21.06 im 3. Jahr der Anstellung 3'750.00 21.64 im 4. Jahr der Anstellung 3'900.00 22.50 Können die obgenannten Minimallöhne bei Vorliegen spezieller Situationen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, nicht bezahlt werden, ist der PLK bzw. PK gestützt auf Art. 10.2 lit. l) GAV bzw. Art. 11.4 lit.
Lohnanpassung. Die Vertragsparteien verhandeln jährlich im Xxxxxx über eine allfäl- lige Anpassung der Löhne für das folgende Jahr. Sie streben eine branchen- und volkswirtschaftlich tragbare Lösung an. Sie berück- sichtigen unter anderem die Kriterien Entwicklung des Landesinde- xes der Konsumentenpreise, die Wirtschafts-, Ertrags- und Arbeits- marktlage des Bauhauptgewerbes, neu anfallende Kosten für Sozialleistungen, Arbeitszeitverkürzungen, allfällige Ferienverlänge- rungen, Zulagen und dergleichen sowie weitere massgebende Fakto- ren.
Lohnanpassung. 1.1 Ganze Schweiz mit Ausnahmen des Kantons Jura und des Verwal- tungsbezirks Berner Jura sowie des Kantons Genf Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis 6300.– Franken pro Monat (exkl. Anteil
Lohnanpassung. Die GAV-Parteien sind übereingekommen, auf eine Lohnerhöhung per 2015 zu verzichten. Der Index von 110.1 Punkten (Basis Mai 2000 = 100) gilt als ausge- glichen. Die vertraglichen Mindestlöhne bleiben gegenüber 2014 unverändert. Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Art 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 zum Monatslohn. pro Stunde pro Monat
Lohnanpassung. Art. 51 Grundsatz 32

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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