Lohnerhöhungen Musterklauseln

Lohnerhöhungen. Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller dem Gesamtar- beitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer werden per 1. Juni 2016 und per 1. April 2017 in allen Kategorien generell um je Fr. 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgänger EBA.
Lohnerhöhungen. Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Ver- tragsabschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Verein- barung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
Lohnerhöhungen. Die in Tarifverträgen festgelegten Löhne sind bei Tarifbindung Mindestlöhne. Sie können durch einzelvertragliche Vereinbarungen überschritten werden. Findet im Arbeitsvertrag eine Anleh- nung an Tarifverträge statt, ist auch die weitere Lohnentwicklung an den Tarifvertrag gebunden. Bei einer freien Vereinbarung sollte die Vorgehensweise beschrieben werden, nach der zukünf- tige Lohnsteigerungen vorgenommen werden. Diese können sich z.B. an der prozentualen Er- höhung der Tarifabschlüsse oder an der Steigerung der Lebenshaltungskosten orientieren. Lohnerhöhungen erfolgen beispielsweise: • in Anlehnung an den aktuellen Lohn/Gehaltstarifvertrag oder • in Anlehnung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten/ alle zwei Jahre/ nach Ab- sprache des jährlichen Mitarbeitergesprächs etc. Wird der Mindestlohn zugrunde gelegt, muss stets der aktuelle Mindestlohn Anwendung finden. Eindeutige Informationen zur Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien oder Sonder- zahlungen beugen Unsicherheiten vor. Bestenfalls sind sie jeweils getrennt anzugeben ebenso wie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung. Arbeitszeit (siehe S.5, Ziffer 8) Die Arbeitszeit regelt den Umfang, den die Arbeitnehmenden dem Betrieb zur Verfügung ste- hen. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsort. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bleiben betrieblichen Vereinbarungen überlassen. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) der Arbeit- nehmenden acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stun- den verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Lohnerhöhungen. Die effektiv ausbezahlten Monatslöhne aller dem Rahmenvertrag unterstellten Arbeit- nehmer werden ab 1. April 1998 als Teuerungsausgleich generell um Fr. 40.—pro Monat erhöht. Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durch- schnittlich Fr. 10.— pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die dem Rahmenvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben einen gemeinsamen An- spruch auf diese Lohnerhöhung.