Common use of Lohnrückbehalt Clause in Contracts

Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen nicht mehr als ein Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten werden (§ 1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen Gesamten nicht mehr als ein der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten zurückbehalten werden (§ 1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).. (...)

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Samples: www.gesetze.li, www.gesetze.li

Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen nicht mehr als ein Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten werden (§ §1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehaltenzurückbehal- ten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen nicht mehr als ein Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten zurück- behalten werden (§ §1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).

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Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx Loh- nes und im Ganzen nicht mehr als ein Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten zurückbehalten werden (§ §1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).

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Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen Gesamten nicht mehr als ein der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten zurück- behalten werden (§ 1173a Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB).

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Lohnrückbehalt. Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Xxxxxx zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Xxxx darf nicht mehr als ein Zehntel des Xxxxxx und im Ganzen Gesamten nicht mehr als ein der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbe- halten zurück- behalten werden (§ 1173a ABGB Art. 15 Abs. 1 und 2 ABGB2).

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