Common use of Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Clause in Contracts

Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 53.1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivil- schutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf- grund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmun- gen Xxxx ausbezahlt. 53.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR: a) während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 50% des Xxxxxx und für den Ledigen oder Verheirateten mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx; b) während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Xxxxxx, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 60% (Kor- rektur auf 80%: siehe Nachtrag 2) des Xxxxxx und für den Ledigen o- der Verheirateten mit Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx. 53.3 Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht über- steigen. 53.4 Damit gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und b OR als vollständig abgegolten.

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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag

Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 53.1 57.1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivil- schutzdienst Zivilschutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf- grund aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmun- gen Xxxx Bestimmungen Lohn ausbezahlt. 53.2 57.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR: a) beträgt: während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut Rekrut a) für den Ledigen oder Verheirateten Dienstleistende ohne Unterstützungspflicht Kinder 50% des Xxxxxx und Xxxxxx b) für den Ledigen oder Verheirateten Dienstleistende mit Unterstützungspflicht Kindern 80% des Xxxxxx; b) Xxxxxx während anderer obligatorischer anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Xxxxxx, Xxxxxx für die darüber hinausgehende Zeit Zeit c) für den Ledigen oder Verheirateten Dienstleistende ohne Unterstützungspflicht 60% (Kor- rektur auf 80%: siehe Nachtrag 2) des Xxxxxx und für den Ledigen o- der Verheirateten mit Unterstützungspflicht 100Kinder 50% des Xxxxxx d) für Dienstleistende mit Kindern 80% des Xxxxxx e) für Durchdiener, 80% des Xxxxxx während 300 Tagen. 53.3 57.3 Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit so- weit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes Zivil- schutzdienstes nicht über- steigenübersteigen. 53.4 Damit gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und b OR als vollständig abgegolten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 53.1 58.1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivil- schutzdienst Zivildienst und Zivilschutzdienst hat der Arbeitnehmende für diese Zeit Anspruch auf folgende Ent- schädigungen in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf- grund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmun- gen Xxxx ausbezahltProzenten des Lohnausfalls. 53.2 58.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b 324b OR: a) während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut für den Ledigen oder Verheirateten Rekrut: Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Xxxxxx und für den Ledigen Xxxxxx; Verheiratete oder Verheirateten Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx; b) während Beförderungsdiensten und Kaderschulen: Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Xxxxxx; Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx. c) während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr obligatorischen Dienstleistungen: Ledige ohne Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen ; Verheiratete oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 60% (Kor- rektur auf 80%: siehe Nachtrag 2) des Xxxxxx und für den Ledigen o- der Verheirateten Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx; d) für Durchdiener während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht, gemäss Bst. a) und für die übrige Zeit des Militärdienstes gemäss Bst. c). 53.3 58.3 Die Entschädigungen Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zuArtikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Mona- ten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a und 324b OR. 58.4 Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalar- beitszeit (Artikel 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. 58.5 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie die Lohnzahlungen während durch Leistun- gen des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht über- steigenArbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden. 53.4 58.6 Damit gilt ist die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers Arbeitgebenden gemäss Art. 324a und b 324b OR als vollständig vollumfänglich abgegolten. 58.7 Für Aktivdienste bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Schlosser , Metallbau , Landtechnik , Schmiede Und Stahlbaugewerbe