Kautionspflicht Musterklauseln

Kautionspflicht. (ab 01.01.2014 in Kraft: siehe Nachtrag 2)
Kautionspflicht. 19.1 Zur Sicherung der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge gemäss Art. 17 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Artikel 8 GAV eingesetzten Paritätischen Regionalkommission (PRK) hat jeder im Gel- tungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, wel- cher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zugunsten der gemäss Art. 8 GAV eingesetzten Paritätischen Regionalkommission (PRK) eine Kaution in Schweizer Franken (CHF) oder einen gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: Auftragswert Kautionshöhe bis CHF 2000.– keine Kautionspflicht ab CHF 2001.– bis CHF 15000.– CHF 5000.– ab CHF 15001.– bis CHF 25000.– CHF 10000.– ab CHF 25001.– bis CHF 40000.– CHF 15000.– ab CHF 40001.– CHF 20000.– 19.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalen- derjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PRK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen. 19.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PRK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auf- trags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) so lange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 19.2 vorstehend unter CHF 40000.– liegt. 19.4 Von der Regelung gemäss Art. 19.3 vorstehend ausgenommen sind jene Ent- sendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20000.– leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftrags- wert gemäss Art. 19.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. 19.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen für allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV gere- gelte Kautionspflicht angerechnet, sofern diese Kaution durch eine ausdrückli- che Begünstigung der PRK dieses GAV erweitert wird. Weist die b...
Kautionspflicht. 3.1 Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Kautionspflicht zur Durchsetzung von Vollzugsmassnahmen im Rahmen des Entsendegesetzes zu vereinbaren und zur Allgemeinverbindlicherklärung zu beantra- gen.
Kautionspflicht. 1 Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 57 sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission gemäss Artikel 52 ff. hat jeder Arbeitgeber mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich sowie Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, zu Gunsten der Paritätischen Kommission eine Kaution in Schweizer Franken (CHF) oder den gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfol- gender Abstufung zu hinterlegen: Auftragswert Kautionshöhe bis CHF 2‘000.00 keine Kautionspflicht ab CHF 2‘000.00 bis CHF 15‘000.00 CHF 5‘000.00 ab CHF 15‘000.00 bis CHF 25‘000.00 CHF 10‘000.00 ab CHF 25‘000.00 bis CHF 40‘000.00 CHF 15‘000.00 ab CHF 40‘000.00 CHF 20‘000.00 2 Als Auftragswert gilt die im räumlichen Geltungsbereich innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Werklohnsum- me (Vergütung gemäss Werkverträgen). Bei Arbeitgebern mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich wird vermutet, dass der Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres über CHF 40‘000.00 liegt. Im Bestreitungsfall ist der gerin- gere Auftragswert gegenüber der Paritätischen Kommission mittels geeigneter Dokumente zu belegen. 3 Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ausserhalb des Kantons Basel-Stadt bzw. ausserhalb des in Artikel 1 um- schriebenen räumlichen Geltungsbereichs, welche Arbeitnehmer für Arbeiten in den Branchen gemäss Artikel 2 Abs. 1 in den räumlichen Geltungsbereich gemäss Artikel 1 entsenden, haben der Paritätischen Kommission den Auftragswert jedes einzelnen Vertrages solange mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schrift- liches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) nachzuweisen, bis der Auftragswert im betreffenden Kalender- jahr CHF 40‘000.00 erreicht hat. 4 Vom Nachweis gemäss Artikel 58 Abs. 3 vorstehend sind diejenigen Betriebe ausgenommen, welche vor Be- ginn des ersten Arbeitseinsatzes im räumlichen Geltungsbereich die maximale Kaution von CHF 20‘000.00 hinter- legen. 5 Hat der Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinver- bindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet, wird diese an die Kaution gemäss vorlie- gendem GAV angerechnet, sofern diese Kaution durch eine ausdrückliche Begünstigung der PK dieses GAV er- weitert wird. Ist die bereits geleistete Kaution geringer, als diejenige, welche gemäss Artikel 58 Abs. 1 zu hinterle- gen wäre, ist die Differenz dazu zu hinterlegen. Der Beweis für eine bereits geleistete Kaution obliegt dem Arbeit...
Kautionspflicht. Leistet ein Arbeitgeber die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Konventionalstrafe geahndet wird. Die Höhe der Konventionalstrafe ist wie folgt anzusetzen:

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  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.