Anstellungsverhältnis a) Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Ver- trages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und den Arbeitneh- menden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
Anstellungsverhältnis. Alle im § 1 dieses Kollektivvertrages aufgezählten Personen, die bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigt sind, stehen im Angestelltenverhältnis zu ihm. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (BGBl. Nr. 292/1921) in der jeweils geltenden Fassung.
Anstellungsverhältnis. Das Anstellungsverhältnis beginnt entsprechend der Dauer der Organstellung am und endet - vorbehaltlich der Regelung in § 8 - mit Ablauf des ..........
Anstellungsverhältnis. 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Vorbehalt von Abs. 2 in einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Anstellungsver- hältnis.
Anstellungsverhältnis. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin wird durch die Sitzgemeinde auf Vorschlag der Kommission für Jugend und Freizeit angestellt. Die Anstel- lung und Besoldung richtet sich nach dem Dienst- und Besoldungsreg- lement der Sitzgemeinde. Art. 5
Anstellungsverhältnis. Die Mitarbeitenden sind Angestellte der Sitzgemeinde. Sie werden von der Jugendkommission entsprechend dem Lohn- und Personalreglement der Sitzgemeinde angestellt. Die Kommission führt die Mitarbeitenden. Stellenerhöhungen müssen durch die Gemeindeversammlungen ge- nehmigt werden.
Anstellungsverhältnis. 1 Die Bestimmungen des GAVs über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsver- hältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden und können nicht wegbedungen werden.
Anstellungsverhältnis. Anstellungsverhältnis bezeichnet alle im Manteltarifvertrag4 (MTV) genannten Arbeitsverhält- nisse von AN des BR, nicht aber die GagenAN-Arbeitsverhältnisse. Härtefallzeiten können nur aufgrund von Zeiten der Kindeserziehung, Langzeiterkrankungen oder Beschäftigungsverboten entstehen. Zeiten der Kindeserziehung liegen vor, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von El- terngeld nach § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorlagen oder vorgelegen hätten. Als Zeit der Kindeserziehung gilt maximal die Zeit bis zum vollendeten dritten Le- bensjahr des Kindes. Für angenommene Kinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 BEEG gelten als Zeiten der Kindeserziehung maximal drei Jahre bis zum vollendeten achten Lebensjahr ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt.
Anstellungsverhältnis. 2.1 Die hauptamtlich Mitarbeitenden sind Angestellte des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. Die Anstellung wird durch einen Arbeitsvertrag und eine Dienstvereinbarung geregelt.
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