Common use of Luft- und Raumfahrzeuge Clause in Contracts

Luft- und Raumfahrzeuge. Soweit nach Maßgabe von Teil D Ziffer 4 nichts anderes aus- drücklich vereinbart ist, gilt: Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Ver- sicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in An- spruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Ein- bau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

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