Regressverzicht Musterklauseln

Regressverzicht. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
Regressverzicht. Die Gesellschaft verzichtet zu Gunsten des Versicherten oder der Anspruchsberechtigten auf jegliches Rückgriffs- recht gegenüber Verursachern oder haftbaren Dritten für die von ihr im Rahmen dieser Versicherung erbrachten Leistungen.
Regressverzicht. Verzichten die Versicherungsnehmer vor Eintritt eines Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden untereinander oder gegen Dritte, so beeinträchtigt dies nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht um vom Regressschuldner vorsätzlich verursachte Schäden handelt.
Regressverzicht. Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.
Regressverzicht. Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf R ckgriffsanspr che gegen Dritte (einschlie lich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeintr chtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vors tzlich gehandelt hat.
Regressverzicht. Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi- cherungsfalls schriftlich auf Rückgriffsansprüche gegen Drit- te, so beeinträchtigt dies nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht um vom Regressschuldner grob fahrläs- sig oder vorsätzlich verursachte Schäden handelt.
Regressverzicht. Der Versicherer verzichtet auf einen Regress gegen Betriebsangehöri- ge und Dritte - ausgenommen Wartungsfirmen -, die mit Einwilligung des Versicherungsnehmers die versicherten Sachen bedienen oder mit ihnen umgehen. Von dem Regressverzicht ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz und/oder Schäden, für die Entschädigung aus einer Haftpflichtversiche- rung beansprucht werden kann.
Regressverzicht. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 j) Der Versicherer verzichtet auf einen Regress gegen Dritte, die mit Ein- willigung des Versicherungsnehmers/Leasingnehmers/Mietkäufers /Mieters die versicherten Sachen bedienen oder mit Ihnen umgehen. Von diesem Regressverzicht sind ausgenommen: Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Dritter Schäden, für die eine Entschädigung aus einer Haftpflichtversicherung erlangt werden kann.
Regressverzicht. Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü> mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehöri> gen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Geltendma> chung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Ein> spruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder An> gehörige den Anspruch über eine Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehö> rige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Regressverzicht. Ohne Ihr Einverständnis werden wir gegen Ihren Ehegatten oder Partner, Ihre El­ tern (auch Adoptiv­, Pflege­, Schwieger­, Stief­ und Großeltern), Kinder (auch Adoptiv­, Pflege­, Schwieger­ und Stiefkinder), Enkel und Geschwister, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören, keine Regresse durchführen. Gleiches gilt für Personen, die Tätigkeiten für Sie oder Mitversicherte durchführen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.