Regressverzicht Musterklauseln

Regressverzicht. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
Regressverzicht. Die Gesellschaft verzichtet zu Gunsten des Versicherten oder der Anspruchsberechtigten auf jegliches Rückgriffs- recht gegenüber Verursachern oder haftbaren Dritten für die von ihr im Rahmen dieser Versicherung erbrachten Leistungen.
Regressverzicht. Verzichten die Versicherungsnehmer vor Eintritt eines Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden untereinander oder gegen Dritte, so beeinträchtigt dies nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht um vom Regressschuldner vorsätzlich verursachte Schäden handelt.
Regressverzicht. Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi- cherungsfalls schriftlich auf Rückgriffsansprüche gegen Drit- te, so beeinträchtigt dies nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht um vom Regressschuldner grob fahrläs- sig oder vorsätzlich verursachte Schäden handelt.
Regressverzicht. Der Versicherer verzichtet auf einen Regress gegen Betriebsangehöri- ge und Dritte - ausgenommen Wartungsfirmen -, die mit Einwilligung des Versicherungsnehmers die versicherten Sachen bedienen oder mit ihnen umgehen. Von dem Regressverzicht ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz und/oder Schäden, für die Entschädigung aus einer Haftpflichtversiche- rung beansprucht werden kann.
Regressverzicht. Unser Versicherungsunternehmen ist dem „Regressverzichts- abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden- ereignissen“ beigetreten. Demnach werden wir unseren Re- gressanspruch bei übergegangenen Schadenersatzansprüchen unter den im Abkommen vereinbarten Voraussetzungen und der im Abkommen vereinbarten Höhe nicht geltend machen.
Regressverzicht. Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigen> tümer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder An> gehörigen zu und geht der Anspruch auf den Versiche> rer über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch erhe> ben. Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder Angehörige den Anspruch über eine Haft> pflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Regressverzicht. Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versi- cherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
Regressverzicht. Ohne Ihr Einverständnis werden wir gegen Ihren Ehegatten oder Partner, Ihre El­ tern (auch Adoptiv­, Pflege­, Schwieger­, Stief­ und Großeltern), Kinder (auch Adoptiv­, Pflege­, Schwieger­ und Stiefkinder), Enkel und Geschwister, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören, keine Regresse durchführen. Gleiches gilt für Personen, die Tätigkeiten für Sie oder Mitversicherte durchführen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Regressverzicht. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 j) Der Versicherer verzichtet auf einen Regress gegen Dritte, die mit Ein- willigung des Versicherungsnehmers/Leasingnehmers/Mietkäufers /Mieters die versicherten Sachen bedienen oder mit Ihnen umgehen. Von diesem Regressverzicht sind ausgenommen: Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Dritter Schäden, für die eine Entschädigung aus einer Haftpflichtversicherung erlangt werden kann.