Vertragshaftung. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene ge- setzliche Haftpflicht Dritter, soweit • eine derartige Haftungsübernahme in der Branche des Versicherungsnehmer üblich ist; • sie vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer vom jeweiligen Vertragspartner üblicher- weise übernommen werden muss; • diese Vereinbarungen in Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder in sog. Gestaltungsverträgen (Einstellverträgen) ent- halten sind. Keine fremden Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Kraftfahrzeuge, • deren Halter oder Eigentümer der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ist; • die der Versicherungsnehmer gemietet oder geliehen hat; • die zum Schadenzeitpunkt vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gelenkt bzw. bedient wurden. Sind die Schäden an den fremden Kraftfahrzeugen durch Be- und Entladen entstanden, richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschließlich nach Teil B Ziffer 8.1. Ziffer 1.2 AHB bleibt unberührt. Von der Versicherung aus- geschlossen bleiben somit Ansprüche wegen Schäden an Sachen, soweit diese Sachen zu den durch den Versicherungs- nehmer vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen gehören.
Vertragshaftung. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsneh- mer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernom- mene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Mit der Deutsche Bahn AG geschlossene Verträge bleiben von dieser Deckungser- weiterung ausgenommen. Zu deren Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Vertragshaftung. Bei Bahnhofgaststätten und Bahnhofshotels gilt zusätzlich: In Ergänzung von Teil II Ziffer 4.9 ist eingeschlossen – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber auf Grund der Allgemeinen Ver- tragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) übernommene vertragliche Haftpflicht. Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziffer 7.6).
Vertragshaftung. 9.8.1.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 1, Punkt 2.1 sowie abweichend von Art. 7, Punkt 1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung. • 9.1.8.1.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben: - verursachensunabhängige Haftungen (z.B. aufgrund der ÖNORM B2110), - unvermeidbare Schäden, - selbstständigen Garantiezusagen, - Vertragsstrafen jeder Art.
Vertragshaftung. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.3 – - die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernom- mene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts ei- nes Dritten, soweit dies in der Branche des Versiche- rungsnehmers üblich ist; - die Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus branchenüb- lichen standardisierten Verträgen insbesondere mit Be- hörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; - die der Bundesbahn gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) bzw. den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) übernommene Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätz- lich vereinbarte Haftung).
Vertragshaftung. 3.2.1 Abweichend von Art. 1, Pkt.2.1 und Art. 7, Pkt.1.2 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Maß- gabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf Schadenersatzverpflichtungen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsneh- mers hinausgehen, wenn es sich handelt um - Verträge genormten Inhaltes mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder mit solchen Ge- sellschaften, an denen Körperschaften öffentlichen Rechts die Majorität der Anteile halten oder durch Syn- dikats- oder ähnliche Verträge entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben; – eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Industrie der Versicherungsnehmer üblich und gebräuchlich ist und soweit der Dritte in Anspruch genommen wird für Personen- oder Sachschäden, welche durch das versicherte Unternehmen bzw. die von diesem gelieferten Produkte verursacht worden sind; – den im Hinblick auf bestehende Qualitätssicherungssysteme akzeptierten Entfall der Verpflichtung zur Ein- gangskontrolle durch die Abnehmer der Versicherten unter der Voraussetzung, dass zwischen dem versi- cherten Unternehmen (Lieferant) und dem Abnehmer eine schriftliche Qualitätsmanagement-Vereinbarung bzw. Qualitätssicherungs-Vereinbarung besteht, in der auf die Obliegenheit der Materialeingangsprüfung des Abnehmers verzichtet wird, und. zum Zeitpunkt der Lieferung sowohl der Lieferant als auch der Ab- nehmer über ein implementiertes Qualitätsmanagement-System (z.B. nach den internationalen Normen ISO 9001 für Hersteller und ISO 9002 für Händler) verfügen, wobei die Verpflichtung zur Mängelrüge nach §§ 377, 378 UGB durch diese Vereinbarung nicht abgeändert wird; - die Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen auf bis zu 5 Jahre.
3.2.2 Art. 2, Pkt.1 AHVB findet keine Anwendung.
3.2.3 Nicht versichert sind die Übernahme Verursachens unabhängiger Haftungen (z.B. ÖNORM B 2110, Pkt.2.42 in der jeweils geltenden Fassung) sowie Vertragsstrafen (Pönalen), unvermeidbare Schäden, Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen und ähnliche Vereinbarungen.
3.2.4 Bezüglich Erfolgshaftung gilt vereinbart: Insoweit bewiesen werden kann, dass der Versicherungsfall ganz oder teilweise auf ein Verschulden des Vertragspartners des Versicherungsnehmers - einschließlich der für den Vertragspartner handelnden Personen - zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Leistungspfl...
Vertragshaftung. Der Verkäufer versichert dem Käufer, dass die gelieferten Waren frei von Fabrikationsmängeln oder -fehlern sind. In diesem Sinne verpflichtet er sich, defekte Teile kostenlos zu ersetzen und jeden Funktionsmangel kostenlos zu beheben, sofern der Käufer dem Verkäufer diese Mängel innerhalb von Kalendertagen ab dem Tag mitteilt, an dem die Waren am Bestimmungsort entgegengenommen werden. Wenn die Mängel jedoch bei der Entgegennahme der Ware sichtbar sind, ist der Käufer verpflichtet, sie dem Verkäufer sofort mitzuteilen. Auf jeden Fall ist der Verkäufer berechtigt, die vom Käufer behaupteten Mängel oder Xxxxxx mit Hilfe der ihm geeignet erscheinenden Mittel zu überprüfen. Von dieser Haftung ausgenommen sind Defekte oder Schäden, die an der verkauften Ware durch Verschulden oder unsachgemäße Behandlung des Käufers entstanden sind.
Vertragshaftung. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.1, Pkt.2.1 sowie Art.7, Pkt.1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die Vertragshaftungen aufgrund genormter Ver- tragsbedingungen von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich den ÖBB sowie aufgrund von ISO- oder ÖNORMEN. Ausgeschlossen bleiben - Vertragsstrafen jeglicher Art; - verursachungsunabhängige Haftungen; - unvermeidbare Schäden; - Schäden durch Umweltstörung. Art.2, Pkt.1. AHVB findet keine Anwendung. Bezüglich Erfolgshaftung: Soweit bewiesen werden kann, dass der Versicherungsfall ganz oder teilweise auf ein Verschulden des Ver- tragspartners des Versicherungsnehmers, einschließlich der für den Vertragspartner handelnden Personen, zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Leistungspflicht des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
Vertragshaftung. Verträge mit genormtem Inhalt
Vertragshaftung. (nur, falls besonders vereinbart)