Lärm Musterklauseln

Lärm. Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Die rechtlichen Vorgaben über Geräuschemissionen sind unbedingt einzuhalten. Lärmende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen demnach nur von montags bis samstags, außer an Feiertagen, zwischen 08:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 19:00 Uhr betrieben werden. Weiterreichende Einschränkungen bleiben dem Verwalter/Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten. Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.
Lärm. Die für die Ausführung einzuhaltenden Lärmemissionsgrenzwerte (je Betriebsgelände) sind einzuhalten. Die Lärmemissionsgrenzwerte sind bei der Gemeinde des jeweiligen DAW- Betriebsgeländes einsehbar.
Lärm a) Bei der Aufstellung von neuen Maschinen und Geräten sind die Prüfberichte über Lärmemissionen dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen vorzulegen. Dem Lärmproblem ist besondere Bedeutung beizumessen. b) Bei bereits in Verwendung stehenden Maschinen und Geräten hat der Arbeitgeber, wenn kein Prüfbericht des Maschinenherstellers über Lärmemissionen vorhanden oder beschaffbar ist, und der energieäquivalente Dauerschallpegel offensichtlich an oder über der 85 db(A)-Grenze liegt, Prüfberichte über die Lärmemissionen der Maschinen beizubringen und dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen vorzulegen. c) Übersteigt der Lärmpegel 85 dB(A), so sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften durchzuführen.
Lärm. Der Bearbeitungszugang wurde so gewählt, dass die Aufgabe eines Prüfgutachters wahrgenommen wird. Laut Auskunft der Behörde hat der Prüfgutachter nach UVP-G 2000 nicht selbst ein neues Gutachten zu erstellen sondern ein bereits vorliegendes Gutachten bzw. eine entsprechende fachliche Aussage auf die Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies bezieht sich hinsichtlich der vorgelegten Ausarbeitungen in der UVE auf die Prüfung auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität unter Anwendung der dem Stand der Technik in Betracht zu ziehenden Me- thoden und Anforderungen. Die Plausibilität der Berechnungsergebnisse wird nach den Größen der Ergeb- nisse geprüft, eigene Nachrechnungen wurden nicht angestellt. In die Modellberechnung durch den Ersteller des Beitrages zum Lärm wurde stichprobenartig eingesehen, um die Richtigkeit der Modellierung ebenfalls zu prüfen. Hinsichtlich der Ausführungen im § 31a Gutachten wurde eine Plausibilitätsprüfung ebenfalls durchgeführt.
Lärm. Bei einigen Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesund- heitsschäden. Die KBB/der Veranstalter haften für Hör-und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihnen und ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
Lärm. Die Maschine darf unter Produktionsbedingungen am Aufstellungsort den Lärmpegel von 75 db(A) nicht überschreiten.
Lärm. (1) Der Unternehmer wird während der Aufbau- und Abbauarbeiten dafür Sorge tragen, dass die Emissionsschutzvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Nachtarbeiten und Tests der Tonanlagen. (2) Der Unternehmer stellt die Fa. Veranstaltungstechnik Schäler von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Fa. Veranstaltungstechnik Schäler wegen Verstoß gegen das Emissionsschutzgesetz und deren Verordnungen oder gegen andere maßgebliche Richtlinien oder aufgrund eines entstandenen Schadens, soweit dieser in Zusammenhang mit Arbeiten des Unternehmers steht, geltend machen.
Lärm. Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeein- trächtigung für Anwohner im Umfeld des Forum/Jahnhalle kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind die maximal zulässigen Lärmimmissionswerte zum Schutz der Anwohner im Umfeld des Forum/Jahnhalle zwingend einzuhalten.
Lärm. Lärm ist mit Rücksicht auf die Nachbarschaft zu vermeiden. Ab 22:00 Uhr muss Zimmerlautstärke eingehalten werden. Tieren ist der Zutritt ins Bürger- und Vereinshaus Zell nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Begleithunde, wenn die Person nachweislich auf das Tier angewiesen ist.
Lärm. Die Kunden werden gebeten, nach 00:00 Uhr jeglichen Lärm und jegliche Gespräche zu vermei- den, die ihre Nachbarn stören könnten. Die Lautstärke elektronischer Geräte muss dementsprechend angepasst werden. Türen und Schließfächer müssen so diskret wie möglich geschlossen werden. Hunde und andere Tiere dürfen niemals frei laufen gelassen werden. Sie dürfen auf dem Gelände des Campingplatzes, selbst eingesperrt, nicht alleine gelassen werden. Das Herrchen oder Frauchen haftet für sie. Der Verwalter des Cala Gogo-Campingplatzes sorgt für die Ungestörtheit seiner Kunden, indem er Ruhezeiten festlegt. Werden diese nicht eingehalten, behält sich die Leitung das Recht auf einen Platzverweis vor. Verkehr und Abstellen von Fahrzeugen