Common use of Mangelnebenkosten Clause in Contracts

Mangelnebenkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Mangelnebenkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes Werks auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.

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Samples: www.bass-makler.de

Mangelnebenkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.

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Samples: www.ov-boerse.de

Mangelnebenkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung Schaden- beseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de

Mangelnebenkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus SchädenSch den, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zug nglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für f r die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.

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Samples: www.trainerversorgung.de