Maßnahmen. Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen: 1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt; 2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert; 3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert; 4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben; 5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
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Samples: Vereinbarung Über Die Elementarpädagogik, Vereinbarung Über Elementarpädagogik, Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg
Maßnahmen. Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, Dreijährige sowie VIF- konforme Kinderbildungs- und Betreuungsangebote für Drei- bis Sechsjährige werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter Tageseltern wird vorangetrieben;
5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg Über Die Elementarpädagogik, Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg
Maßnahmen. Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, Dreijährige sowie VIF-konforme Kinderbildungs- und Betreuungsangebote für Drei- bis Sechsjährige werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter Tageseltern wird vorangetrieben;
5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg Über Die Elementarpädagogik, Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg