Maßnahmen. Die DFG kann je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens eine oder meh- rere der folgenden Maßnahmen beschließen: ▪ schriftliche Rüge der bzw. des Betroffenen; ▪ Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens; ▪ Rücknahme von Förderentscheidungen (Rücktritt vom Fördervertrag gemäß Ziff. 9, Rückforderung verausgabter Mittel); ▪ Aufforderung an die Betroffene bzw. den Betroffenen, die inkriminierte Veröffentli- chung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Ver- öffentlichung eines Erratums) oder den Hinweis auf den Rückruf der Fördermittel durch die DFG in die inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen; ▪ Nichtinanspruchnahme als Gutachterin bzw. Gutachter oder Ausschluss aus den Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftli- chen Fehlverhaltens; ▪ Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehl- verhaltens.
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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag
Maßnahmen. Die DFG kann je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens eine oder meh- rere der folgenden Maßnahmen beschließen: ▪ schriftliche Rüge der bzw. oder des Betroffenen; ▪ Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens; ▪ Rücknahme von Förderentscheidungen (Rücktritt vom Fördervertrag gemäß Ziff. 98, Rückforderung verausgabter Mittel); ▪ Aufforderung an die Betroffene bzw. oder den Betroffenen, die inkriminierte Veröffentli- chung Veröffent- lichung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Ver- öffentlichung Veröffentlichung eines Erratums) oder den Hinweis auf den Rückruf der Fördermittel Förder- mittel durch die DFG in die inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen; ▪ Nichtinanspruchnahme als Gutachterin bzw. oder Gutachter oder Ausschluss aus den Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftli- chen wissenschaft- lichen Fehlverhaltens; ▪ Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehl- verhaltens.. DFG
11.1 Pflicht zur Veröffentlichung
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Samples: Funding Agreement
Maßnahmen. Die DFG kann je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens eine oder meh- rere der folgenden Maßnahmen beschließen: ▪ schriftliche Rüge der bzw. des Betroffenen; ▪ Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens; ▪ Rücknahme von Förderentscheidungen (Rücktritt vom Fördervertrag gemäß Ziff. 910, Rückforderung verausgabter Mittel); ▪ Aufforderung an die Betroffene bzw. den Betroffenen, die inkriminierte Veröffentli- chung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Ver- öffentlichung eines Erratums) oder den Hinweis auf den Rückruf der Fördermittel durch die DFG in die inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen; ▪ Nichtinanspruchnahme als Gutachterin bzw. Gutachter oder Ausschluss aus den Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftli- chen Fehlverhaltens; ▪ Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehl- verhaltens.
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Samples: Fördervertrag