Common use of Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen Clause in Contracts

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen. 4.3.1.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- stellt oder wiederbeschafft werden darf.

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Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen. 4.3.1.1 a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vor- schriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- stellt wiederhergestellt oder wiederbeschafft wiederbe- schafft werden darf.

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Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen. 4.3.1.1 9.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- stellt oder wiederbeschafft werden darf.

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Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen. 4.3.1.1 a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte versicherte und vom Schaden Scha- den betroffene Sache aufgrund öffentlich- öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- stellt wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.

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Samples: www.fvv.de

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen. 4.3.1.1 a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbe- schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben dersel- ben Art und Güte wiederherge- stellt wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.

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