Versicherte Mehrkosten Musterklauseln

Versicherte Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Versicherte Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs- summe die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerun- gen. Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß Satz 1 versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha- den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
Versicherte Mehrkosten a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im ein> zelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeit> unabhängigen bb) Mehrkosten.
Versicherte Mehrkosten. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstan- denen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch 9.1.1 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, 9.1.2 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Versicherte Mehrkosten. Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die a) Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen, b) Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,
Versicherte Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendun- gen für notwendige Mehrkosten durch a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, c) Technologiefortschritt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neubauwert ersetzt.
Versicherte Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Be- trag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent- standenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt - in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versi- cherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2); - sofern der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert als Versicherungswert vereinbart ist (§ 10) auf 5 Prozent der Versi- cherungssumme.
Versicherte Mehrkosten. 4. Sachverständigenverfahren
Versicherte Mehrkosten a) Versichert sind zeitabhängige (aa)) und zeitunabhängige (bb)) Mehrkosten. aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für (1) die Anmietung von Ersatzmaschinen; (2) die Aufwendungen von Kreditverträgen (Tilgung, Zinsen und Gebühren). BV 9983 Form 01/18 Stand: 01.10.2018 bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für (1) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
Versicherte Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag, die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen- dung für notwendige Mehrkosten durch a) durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; b) durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; c) durch Technologiefortschritt; Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt. Der Versicherer ersetzt ebenfalls a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten bis zur Neuvermietung, wenn das Mietverhältnis infolge des Versiche- rungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen endet, und die Mieträume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermietet werden können – maximal jedoch 3 Monate über die Haftzeit hinaus, b) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ver- mietet waren, aber aufgrund des Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht bezogen werden kön- nen, und der Versicherungsnehmer die Vermietung nachweißt, den ab dem Vermietungszeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit, c) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume nicht vermietet waren und aufgrund des Versi- cherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeit- punkt der Wiederherstellung nicht vermietet werden können, den entstandenen Mietausfall bis zur Neuvermietung, höchstens je- doch bis zum Ablauf der Haftzeit.