Meinungsverschiedenheit Musterklauseln

Meinungsverschiedenheit. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen und uns hinsichtlich der Haltung bei der Regulierung des Schadensfalls, können Sie, unbeschadet der Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, einen Anwalt Ihrer Xxxx konsultieren, nachdem wir Ihnen unseren begründeten Standpunkt oder unsere Weigerung, uns Ihrem Standpunkt anzuschließen, mitgeteilt haben und nachdem wir Sie an die Existenz dieses Verfahrens erinnert haben. ■ Wenn der Rechtsanwalt unseren Standpunkt bestätigt, wird Ihnen jedoch die Hälfte der Kosten und Gebühren dieser Beratung erstattet. ■ Wenn Sie entgegen der Meinung dieses Rechtsanwalts auf eigene Kosten ein Verfahren einleiten und dabei ein besseres Ergebnis erzielen als dasjenige, das Sie erreicht hätten, wenn sie unseren Standpunkt angenommen hätten, so gewähren wir ihnen unsere Deckung und erstatten Ihnen die, zu Ihren Lasten gehenden Kosten und Honorare. ■ Wenn der konsultierte Anwalt Ihren Standpunkt bestätigt, sind wir verpflichtet, Ihnen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Deckung, einschließlich der, zu Ihren Lasten gegangenen Kosten und Honorare der Konsultation, zu gewähren.
Meinungsverschiedenheit. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Mass- nahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicher- ten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Versicherte ab diesem Zeit- punkt selber für die Fristwahrung der notwendigen Vorkehren verant- wortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Partei. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einver- nehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungs- pflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begrün- dete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so über- nimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen der Vertragsbe- dingungen. H18 Anwaltsbeizug Wenn der Versicherte es verlangt, so kann er mit Genehmigung der Assista einen örtlich zuständigen Anwalt frei wählen und beauftragen, sofern der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des Versi- cherten zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. Falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt wurde, juristische Schritte ein- geleitet oder eine Einsprache eingelegt wurden, bevor die Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte, kann die Assista die Übernahme der gesamten Kosten verweigern. Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichti- gen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft und ent- scheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder in der Schweiz bei- zuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts im ...
Meinungsverschiedenheit. 5.A.1.4.1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und uns hinsichtlich der Haltung bei der Regelung des Schadensfalls, kann er, unbeschadet der Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, einen Anwalt seiner Xxxx konsultieren, nachdem wir ihm unseren begründeten Standpunkt oder unsere Weigerung, uns seinem Standpunkt anzuschließen, mitgeteilt haben und nachdem wir ihn an die Existenz dieses Verfahrens erinnert haben.
Meinungsverschiedenheit. Im Falle von qualifizierten Meinungsverschiedenheiten und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollen sich die GEMA und der Bayerische Trachtenverband e.V. in Benehmen setzen. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Ein reiner Zahlungsverzug begründet keine in diesem Sinne qualifizierte Meinungsverschiedenheit.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.