Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden ist, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei Vertrags- partei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden ist, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern Nachbar- ländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS des GATS45 getroffen werden, und vorbehaltlich vorbehältlich der Ausnahmen auf in ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII IX enthal- tenen Befreiungen von der Meistbegünstigung gewährt eine jede Vertragspartei hinsichtlich hinsicht- lich aller Massnahmen, welche die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder weniger günstig ist als diejenigedieje- nige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen einer Behandlung im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommensanderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, das die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden istsind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine VertragsparteiSchliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den so bietet sie einer anderen Vertragsparteien Vertragspartei auf deren Wunsch Ersuchen hin angemessene Gelegenheit einGelegenheit, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandelnver- handeln.
4. Die Artikel II Absatz 3 des GATS ist auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Vertragspartei- en in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder anwendbar und wird hiermit zum in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil dieses Kapitels erklärt wirderklärt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS getroffen werden, und vorbehaltlich vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt eine jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen einer Behandlung im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommensanderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, das die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden istsind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die Xxxxxxxxx eine Vertragspartei unbeschadet von Xxxxxx 2 ein Abkommen gemäss der in Absatz 2 eingehtgenannten Art ab, räumt den so bietet sie einer anderen Vertragsparteien Vertragspartei auf deren Wunsch Ersuchen hin angemessene Gelegenheit einGelegenheit, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil Bestimmungen dieses Kapitels erklärt sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS des GATS32 getroffen werden, und vorbehaltlich vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meist- begünstigung gewährt eine jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine BehandlungBe- handlung, die nicht minder weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen einer Behandlung im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommensanderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, das die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden istsind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die Schliesst eine Vertragspartei unbeschadet von Absatz 2 ein Abkommen gemäss der in Absatz 2 eingehtgenannten Art ab, räumt den so bietet sie einer anderen Vertragsparteien Vertragspartei auf deren Wunsch Ersuchen hin angemessene Gelegenheit einGelegenheit, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandelnver- handeln.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil Bestimmungen dieses Kapitels erklärt sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird., angrenzenden Ländern Vorteile zu gewäh- ren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Aus- tausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern. 32 SR 0.632.20, Anhang 1B
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden ist, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern Nachbarländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS des GATS48 getroffen werden, und vorbehaltlich vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XII (Lis- ten der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt eine jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder und Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates einer Nichtvertragspartei gewährt.. 48 SR 0.632.20, Anhang 1B
2. Die Gewährung von Vorteilen einer Behandlung im Rahmen eines anderen zwischen einer Ver- tragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommensanderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, das die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden istsind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine VertragsparteiSchliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkom- men der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspar- tei verhandelt erstere Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine ähnliche Behandlung aufzunehmen, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über nicht weniger günstig ist als die darin gewährten Vorteile zu verhandelnBehandlung nach jenem Abkommen.
4. Die Artikel II Absatz 3 des GATS findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nach- barländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wirdAbkommens erklärt.
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Samples: Freihandelsabkommen