Mietfortzahlungskosten Musterklauseln

Mietfortzahlungskosten. Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer als Mieter trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes nach einem Ver- sicherungsfall die Miete weiterhin zu entrichten hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf fünf Prozent der Versicherungs- summe, höchstens 2.500 Euro begrenzt.
Mietfortzahlungskosten. A2-2.4.2.1 In Erweiterung von A1-5.1 ersetzt der Versicherer für die Dauer einer Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung, die Mietkos- ten. Voraussetzung ist, dass
Mietfortzahlungskosten. Versichert sind notwendigen und tatsächlich angefallenen Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes, die durch einen Versicherungsfall verursacht ist, weiterbezahlt werden müssen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Der Versicherer ersetzt die infolge eines einfachen Diebstahls notwendigen Kosten und tatsächlich angefallenen für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen einfachen Diebstahl abhand- engekommen sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt. Der Versicherer ersetzt infolge - eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles (z. B. auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelders) oder - eines sonstigen Notfalls mit Gefahr im Verzug die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für - die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen, die zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, sowie sonstiger Ordnungskräfte oder interessensberechtigter Personen in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort, sowie - die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln, durch eine mitversicherte Gefahr ge- mäß B § 1 VHB 2019 - smart so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde und der Versicherungsnehmer für die Antenne bzw. Satelliten- schüsseln die Gefahr trägt.
Mietfortzahlungskosten wenn durch Unbewohnbarkeit der Wohnung Mietkosten weiterbezahlt werden müssen. sowie die dadurch entstandenen Fahrtmehrkos- ten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort zurückreisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich 6.000 EUR über- steigt und die Anwesenheit am Schadenort not- wendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede private veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen und höchstens sechs Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Scha- denort bei dem Versicherer Weisungen einzuho- len, soweit es die Umstände gestatten. Die Ent- schädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lage- rung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wie- der benutzbar oder eine Lagerung in einem be- nutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. bei voraussichtlich mindestens 100 Tage andau- ernder vollständiger Unbenutzbarkeit der Woh- nung werden die Umzugskosten bis maximal 50.000 EUR in eine andere Wohnung übernommen. für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Ver- sicherungsfall abhanden gekommen sind. Dar- über hinaus werden bis zu 3.000 EUR auch Schlossänderungskosten für Türen ersetzt, die gemeinsam mit anderen Hausbewohnern benutzt werden. (nach Abstimmung mit K&M) für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvor- richtungen und sonstige Sicherungen keinen aus- reichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvor- richtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdieb- stahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung ent- standen sind. an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindli- chen Wohnungen un...
Mietfortzahlungskosten. Der Versicherer ersetzt notwendige und tatsächlich an- gefallene Mietkosten, die infolge eines Versicherungs- falls, trotz Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung weiterbezahlt werden müssen.
Mietfortzahlungskosten. Wir ersetzen Mietfortzahlungskosten inkl. Miet- nebenkosten, wenn und solange trotz Unbe- wohnbarkeit der Wohnung Mietkosten weiter- bezahlt werden müssen. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfal- les notwendigen Mehrkosten infolge Preisstei- gerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wieder- herstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungs- falles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwen- den ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mietfortzahlungskosten. 13.1.15 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Mietfortzahlungskosten. Wir ersetzen Mietfortzahlungskosten inkl. Mietne- benkosten, wenn und solange trotz Unbewohnbar- keit der Wohnung Mietkosten weiterbezahlt wer- den müssen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.