Missbrauchsbekämpfung Musterklauseln

Missbrauchsbekämpfung. 13.1 Zur Reduzierung und Vermeidung des Missbrauchs von Karten und/oder Kartendaten werden z.T. von den Karten- organisationen Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen vorgegeben, bei deren Umsetzung die AKZEPTANZSTELLE im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Schadensminderungspflichten mitzuwirken hat. Die AKZEPTANZSTELLE hat die sich aus der Anlage „Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen“ jeweils ergebenden Sicherheitsstandards einzuhalten. Die AKZEPTANZSTELLE ist verpflichtet, diese dem Vertrag beigefügte Anlage zu lesen und die darin enthaltenen Maß- nahmen umzusetzen. Die aus unzureichender oder unterlassener Umsetzung dieser Maßnahmen durch die AKZEP- TANZSTELLE entstandenen Schäden hat die AKZEPTANZSTELLE zu tragen. 13.2 Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, die in der Anlage „Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen“ beschriebenen PCI-Standards einzuhalten. 13.3 Die Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen beinhalten die Pflicht, das POS-Terminal auf dem aktuellen sicherheits- technischen Standard (Ziffer 7.1) zu halten. 13.4 Auf der an den Karteninhaber auszuhändigenden Kopie des Leistungsbeleges sind mindestens die Positionen 7–12 der Kartennummer durch die Schriftzeichen *, # oder x unkenntlich zu machen („Maskierung“). 13.5 Sollte die AKZEPTANZSTELLE den Verdacht oder die Gewissheit einer übermäßig hohen Rate von Ablehnungen von Autorisierungsanfragen haben, wird sie die VR Payment unverzüglich hierüber unterrichten. 13.6 Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich weiter, Dienstleistungen Dritter (z.B. Netzbetreiber, Kassensystemanbieter), die im Zusammenhang mit der Kartenakzeptanz dieses Vertrages stehen, nur in Anspruch zu nehmen, wenn diese Dritten als Dienstleister bei den Kartenorganisationen registriert sind, die PCI-Standards erfüllen und sich zur Einhal- tung dieser PCI-Standards verpflichten. Fremdnetzbetreiber müssen bei der VR Payment zertifiziert sein. 13.7 Werden von den Kartenorganisationen wegen fehlender Registrierung eines Dienstleisters, Nichteinhaltung des PCI- Standards oder unterbliebener PCI-Zertifizierung der AKZEPTANZSTELLE gegenüber der VR Payment Vertragsstra- fen geltend gemacht, stellt die AKZEPTANZSTELLE die VR Payment von diesen frei.
Missbrauchsbekämpfung. Einerseits soll sichtbar werden, was auf der Basis des SKOS-Konzeptes „Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe“ und im Rahmen der Abklärung der Subsidiarität erreicht werden kann und bereits erreicht wird. 7 Der Status Quo der heute praktizierten internen Missbrauchsprävention- und Aufdeckung soll im Rahmen einer externen Evaluation8 analysiert, beschrieben und bewertet werden. Dabei interessiert die Frage, wie weit die bestehenden Möglichkeiten angewendet und ausgeschöpft werden, inwiefern sie für die Verhinderung und Aufdeckung von Missbrauch tauglich und wirksam sind, wo ein Verbesserungspotential der gegebenen Instrumente besteht und wo deren Grenzen sind. Ein Katalog mit Empfehlungen soll die Ergebnisse zusammenfassend darstellen.
Missbrauchsbekämpfung. Zur Reduzierung und Vermeidung des Missbrauchs von Maestro-Karten und Maestro-Karten- daten werden z. T. von MasterCard Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen vorgegeben, bei deren Umsetzung das Vertragsunternehmen im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten mitzuwir- ken hat. Die aus unzureichender oder unterlassener Mitwirkung entstandenen Schäden hat das Vertragsunternehmen zu tragen.
Missbrauchsbekämpfung. Zur Reduzierung und Vermeidung des Missbrauchs von Maest- ro-Karten und Maestro-Kartendaten werden z. T. von Master- Card Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen vorgegeben, bei deren Umsetzung der Vertragspartner im Rahmen seiner Sorg- faltspflichten mitzuwirken hat. Der Vertragspartner hat die sich aus der Anlage „Missbrauchs- bekämpfungsmaßnahmen“ jeweils ergebenden Sicherheits- standards einzuhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet die- se dem Vertrag beigefügte Anlage zu lesen und die darin ent- haltenen Maßnahmen umzusetzen. Die aus unzureichender oder unterlassener Umsetzung dieser Maßnahmen durch den Vertragspartner entstandenen Schäden hat der Vertragspart- ner zu tragen.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: