Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlichmissbräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setztfestgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §§ 1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setztfestgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsti- tel sind vorbehalten.
3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemachteingereicht, ist der Anspruch An- spruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setztfestgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich schrift- lich Einsprache erheben.
4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung Fortset- zung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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