Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §§ 1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
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Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlichmissbräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
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