Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitge- ber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Abs. 2 Buchstabe b, dessen Mandat in- folge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
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Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung Rechtsaus- übung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gel- tend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlichmissbräuch- lich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitge- ber Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Abs. 2 Buchstabe voranstehendem Buchstaben b, dessen Mandat in- folge infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert ge- dauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
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Missbräuchliche Kündigung. 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft Eigen- schaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit Zusam- menarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereitelnverei- teln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:.
af) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche gewerk- schaftliche rechtmässige Tätigkeit rechtmässig ausübt;
bg) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen Unter- nehmen angeschlossenen Einrichtung ist, ist und der Arbeitge- ber Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten begrün- deten Anlass zur Kündigung hatte;.
c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt2 Die Partei, die Arbeitnehmerdas Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, konsultiert hat der anderen Partei eine Entschädigung auszu- richten.
3 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
4 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längs- tens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
5 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis- ses, so kann die Partei, der gekündigt worden sindist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters Wird nicht innert 180 Tagen nach Abs. 2 Buchstabe b, dessen Mandat in- folge Übergangs Beendigung des Arbeitsverhältnisses endeteine Klage anhängig gemacht, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäreist der Anspruch verwirkt.
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Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis Arbeitsver- hältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung Rechts- ausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich we- sentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche ge- setzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitge- ber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Abs. 2 Buchstabe b, dessen Mandat in- folge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
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Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlichmissbräuch- lich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit Persönlich- keit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Arbeitsverhält- nis Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig frei- willig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlichWeite- ren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübtaus- übt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung Einrich- tung ist, und der Arbeitge- ber Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten begrün- deten Anlass zur Kündigung hatte;
c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung Arbeitnehmervertre- tung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Abs. 2 Buchstabe b, dessen Mandat in- folge infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen über- tragen worden wäre.
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