Missbräuchliche Kündigung. 44.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht (gem. Art. 336 Abs. 1 OR): 44.1.1 wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb 44.1.2 weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesent- lich die Zusammenarbeit im Betrieb 44.1.3 ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Ar- beitsverhältnis zu vereiteln 44.1.4 weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht 44.1.5 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig über- nommene gesetzliche Pflicht erfüllt 44.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (gem. Art. 336 Abs. 2 OR): 44.2.1 weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört o- der weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt 44.2.2 während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte 44.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (gem. Art. 336a OR).
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Missbräuchliche Kündigung. 44.1 45.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht (gem. Art. 336 Abs. 1 OR):
44.1.1 45.1.1 wegen einer der Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
44.1.2 45.1.2 weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesent- lich wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
44.1.3 45.1.3 ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
44.1.4 45.1.4 weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis geltend macht;
44.1.5 45.1.5 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, Zivildienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig über- nommene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
44.2 45.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlichweiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (gem. Art. 336 Abs. 2 OR):);
44.2.1 45.2.1 weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört o- der ange- hört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
44.2.2 45.2.2 während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen betrieb- lichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber Arbeit- geber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
44.3 45.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (gem. Art. 336a OR).
Appears in 1 contract
Missbräuchliche Kündigung. 44.1 45.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht (gem. Art. 336 Abs. 1 OR):
44.1.1 45.1.1 wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb
44.1.2 45.1.2 weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesent- lich die Zusammenarbeit im Betrieb
44.1.3 45.1.3 ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Ar- beitsverhältnis zu vereiteln
44.1.4 45.1.4 weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht
44.1.5 45.1.5 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig über- nommene gesetzliche Pflicht erfüllt
44.2 45.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (gem. Art. 336 Abs. 2 OR):
44.2.1 45.2.1 weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört o- der oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt
44.2.2 45.2.2 während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte
44.3 45.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (gem. Art. 336a OR).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)