Mistrade-Regeln Musterklauseln

Mistrade-Regeln. (1) Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im au- ßerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Par- teien ein Geschäft aufheben, wenn ein Mistrade vorliegt und eine der Parteien die Aufhebung gegenüber der anderen Partei fristgemäß verlangt. (2) Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts aufgrund I) eines Fehlers im technischen System des Market Makers, eines dritten Netzbetreibers oder II) eines Fehlers bei der Eingabe eines Preisgebots oder einer Preisindikation in das Handelssystem oder bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Preises erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betref- fenden Geschäfts marktgerechten Preis (Referenzpreis) ab- weicht. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses. (3) Eine erhebliche und offenkundige Abweichung vom markt- gerechten Preis wird wie folgt bestimmt: (4) Als Referenzpreis gilt der Durchschnittspreis der letzten drei vor dem Geschäft in dem fraglichen Instrument an einer Re- ferenzstelle wirksam zustande gekommenen Geschäfte des- selben Handelstages. Referenzstelle ist jedes börsliche oder außerbörsliche Handelssystem, das für das fragliche Instru- ment zustande gekommene Preise in einem marktüblichen Informationsverbreitungssystem veröffentlicht. (5) Das Aufhebungsverlangen kann nur von den Parteien selbst gestellt werden. Das Aufhebungsverlangen ist bis 15 Minu- ten nach dem letztmöglichen Handelszeitpunkt für den je- weiligen Kontrakt des jeweiligen Handelstages geltend zu machen, es sei denn, das Aufhebungsverfahren konnte aufgrund einer nachweislichen Störung in den technischen Systemen der meldenden Partei oder aufgrund höherer Ge- walt nicht unverzüglich geltend gemacht werden. Das Auf- hebungsverlangen wird telefonisch und per E-Mail an den für den Handel verantwortlichen Ansprechpartner des Mar- ket Makers bzw. des Intermediärs gerichtet und enthält fol- gende Angaben: Bezeichnung des Kontraktes, Anzahl und Abschlusszeitpunkt der betroffenen Geschäfte mit dem je- weils gehandelten Volumen und den jeweils gehandelten Preisen. Soweit sich aufgrund des Mistrades zu Lasten der meldenden Partei ein Betrag von mindestens 5.000 Euro er- gibt (Anzahl der gehandelten Kontrakte des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichem Preis) oder eine rechtzeitige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist oder ...

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

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  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

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