Mitgebrachte Sachen Musterklauseln

Mitgebrachte Sachen. 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstän- de befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Be- schädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenom- men sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen be- hördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vor- nehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
Mitgebrachte Sachen. 9.1 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Betrieb ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so muss der Kunde die Materialien nach Aufforderung entfernen. Entfernt der Kunde die Materialien nicht, so ist der Betrieb berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Betrieb abzustimmen. 9.2 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Tut der Kunde dies nicht, ist der Betrieb berechtigt, die Entfernung und Einlagerung vorzunehmen und dem Kunden gegenüber die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, so dass dieser nicht im üblichen Umfang weiterbenutzt werden kann, kann der Betrieb für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. 9.3 Der Betrieb ist nicht verpflichtet, die Garderobe oder sonstige mitgebrachte Gegenstände des Kunden zu verwahren und/oder vor dem Zugriff Dritter zu schützen. 9.4 Das Mitbringen und Nutzen von Nebelmaschinen, Tischfeuerwerken, Konfetti oder Luftschlangen oder ähnlichem ist aufgrund der möglichen Verfärbungen der Einrichtung nicht erlaubt.
Mitgebrachte Sachen. 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegen- stände befinden sich auf Gefahr des Reiseveranstalers in den Ver- anstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermö- gensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypi- sche Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlos- sen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Der Reiseveranstalter und seine Gäste dürfen Speisen und Getränke für den Hotelaufenthalt grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Mitgebrachte Sachen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kun- den in den Räumen von Hotel Störmann. Hotel Störmann übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hotel Störmann oder Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle, in welchen die Verwahrung eine vertragstypische Pflicht von Hotel Störmann ist. Das Mitbringen von Dekorationsmaterial bedarf der Einwilligung von Hotel Störmann. Es muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, was Hotel Störmann auf Verlangen nachzuweisen ist. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, ist Hotel Störmann berechtigt, bereits eingebrach- tes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von jeglichen Gegenständen vorher mit Hotel Störmann abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüg- lich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann Hotel Störmann die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Bedarf die Entfernung eines unverhältnismäßig großen Aufwands, kann Hotel Störmann die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Ver- bleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis eines niedrigeren, Hotel Störmann der Nachweis eines höheren Schadens frei. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf dessen Anfrage, Risiko und Kosten nachge- sandt. Hotel Deimann bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fund- büro übergeben.
Mitgebrachte Sachen. 1. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen mögli- cher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kun- den vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

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  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.