Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt. Sobald sie von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretba- ren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
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Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt. Sobald sie von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretba- ren vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
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Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt. Sobald sie von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt die betroffene Partei Par- tei die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretba- ren Anstrengungen vertretbaren An- strengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
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Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt. Sobald sie von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt die betroffene Partei Vertragspartei die andere Partei Vertragspartei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Die betroffene Partei Vertragspartei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretba- ren vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei Vertragspartei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
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