Mitteilung von wesentlichen Änderungen Musterklauseln

Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Ver- tragsabwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß 1.2.1 sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insol- venzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostende- ckenden Vermögens sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind dem AG Ver- änderungen der Befugnis mitzuteilen, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen (Bezug zum Leistungsgegenstand). Diese vorgenannten Mitteilungspflichten sind auch bei wesentlichen Veränderungen, die bei Subunternehmern eintreten, einzuhalten. Eine solche Mitteilung gilt nicht als Nennung von Subunternehmern.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Der/die AuftragnehmerIn hat die Auftraggeberin ohne Verzug darüber zu informieren, wenn der/die AuftragnehmerIn durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherrschenden Einfluss gerät oder den die vertragsgegenständli- chen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an einen Dritten oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen eines Dritten be- absichtigt. Jede Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisati- onsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags man- gels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichen- den Vermögens sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Der Auftraggeber ist unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn der:die Auftragneh- mer:in durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherr- schenden Einfluss gerät oder den die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an eine:n Dritte:n oder den Zu- sammenschluss mit dem Unternehmen von Dritten beabsichtigt. Ebenso sind jede Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreor- ganisationsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichen- den Vermögens dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw des Firmenwortlautes sowie die Einleitung eines Reorgani- sationsverfahrens gemäß URG, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insol- venzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sind dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Vertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß „2.2.1 Vertretung“ sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Vertrags- abwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß 1.2.1 sowie die Einleitung eines Reorganisati- onsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder Diese vorgenannten Mitteilungspflichten sind auch bei wesentlichen Veränderungen, die bei Subunternehmern eintreten, einzuhalten. Eine solche Mitteilung gilt nicht als Nennung von Subunternehmern.
Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Die:Der Auftragnehmer:in hat die Auftraggeberin ohne Verzug darüber zu informieren, wenn die:der Auftragnehmer:in durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse unter ei- nen geänderten beherrschenden Einfluss gerät oder den die vertragsgegenständlichen Leis- tungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an eine:n Dritte:n oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen einer Dritten bzw. eines Dritten beabsichtigt. Jede Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsge- setz, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Die:Der Auftragnehmer:in hat die Auftraggeberin über jede Änderung von sie:ihn betref- fenden Daten, deren Kenntnis für die Auftraggeberin zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind, zeitgerecht zu informieren und, soweit diese Änderung in ein öffentliches Register (z. B. Firmenbuch) einzutragen ist, unverzüglich die entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Sämtliche Rechtsfolgen, die aus einer Verletzung dieser Ver- pflichtung resultieren, gehen zu Lasten der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers; ins- besondere wird durch Rechnungen, die nicht aktuelle oder im Widerspruch zu den Eintra- gungen in den öffentlichen Registern stehende Daten enthalten, eine Zahlungspflicht der Auftraggeberin nicht ausgelöst.

Related to Mitteilung von wesentlichen Änderungen

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.