Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen Musterklauseln

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: